Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_205/2011 KI-generiert

State Prosecutor Decision Upheld in Embezzlement Case Involving Bearer Bond

Geschäftsnummer 1B_205/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a criminal complaint filed by an individual against several persons for embezzlement and related offenses. The public prosecutor's office initially decided not to pursue the case, leading to an appeal that partially reinstated a related investigation against one individual. After further inquiries, the prosecutor concluded there was no evidence of unlawful conduct and closed the investigation. The individual contested this decision, but their appeal was rejected by the Court of Appeal, stating that the prosecution's conclusions were justified. Subsequently, the individual filed a complaint with the Federal Court, which ultimately determined that the appeal did not adequately demonstrate any legal violations and decided not to address the complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; State Prosecutor Decision Upheld in Embezzlement Case Involving Bearer Bond: The public prosecutor's office initially decided not to pursue the case, leading to an appeal that partially reinstated a related investigation against one individual. After further inquiries, the prosecutor concluded there was no evidence of unlawful conduct and closed the investigation. The individual contested this decision, but their appeal was rejected by the Court of Appeal, stating that the prosecution's conclusions were justified. Subsequently, the individual filed a complaint with the Federal Court, which ultimately determined that the appeal did not adequately demonstrate any legal violations and decided not to address the complaint.

Schlagwörter

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Strafverfahren Einstellung der Untersuchung Veruntreuung Strafanzeige gesetzliche Voraussetzungen unrechtmässige Aneignung Obligation Einstellung des Betrugsverfahrens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was decided upon under the simplified procedure due to an obvious deficiency in the statement of grounds.

Art. 64 BGG

The request for legal aid (unentgeltliche Rechtspflege) was denied.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court decided not to impose any court costs (Kostenauflage).

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_205/2011

Urteil vom 5. Mai 2011

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Y.________, Treuhänder,

Beschwerdegegner,

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8026 Zürich.

Gegenstand

Strafverfahren; Einstellung der Untersuchung,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 15. Februar 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.

Erwägungen:

1. X.________ erstattete am 3. Mai 2007 Strafanzeige gegen diverse Personen wegen Veruntreuung und weiterer Delikte. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl trat mit Verfügung vom 17. März 2008 auf die Anzeige nicht ein. Den von X.________ dagegen erhobenen Rekurs hiess die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Beschluss vom 30. April 2009 teilweise gut (bezüglich des Vorwurfs eines strafrechtlich relevanten Verhaltens von Y.________ im Zusammenhang mit einem Inhaberschuldbrief über Fr. 325'000.--) und wies die Sache in diesem Punkt an die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl zurück. Nach Vornahme diverser Untersuchungshandlungen stellte die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl am 5. März 2010 die Untersuchung gegen Y.________ betreffend Veruntreuung usw. ein. Einen dagegen von X.________ erhobenen Rekurs wies die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Beschluss vom 15. Februar 2011 ab. Die Strafkammer führte zusammenfassend aus, die Staatsanwaltschaft sei mit zutreffender Begründung zum Schluss gelangt, dass keine unrechtmässige Entwendung des Schuldbriefes vorliege. Ein strafbares Verhalten des Angeschuldigten sei nicht ersichtlich.

2. X.________ führt gegen den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. Februar 2011 mit Eingabe vom 24. April 2011 (Postaufgabe 25. April 2011) Beschwerde in Strafsachen. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

Der Beschwerdeführer nennt keinen zulässigen Beschwerdegrund. Er beanstandet den angefochtenen Beschluss auf ganz allgemeine, appellatorische Weise, legt dabei aber nicht im Einzelnen dar, inwiefern die ihm zugrunde liegende Erwägung bzw. der Beschluss selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; vgl. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

4. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als offensichtlich aussichtslos. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist daher abzuweisen ( Art. 64 BGG ). Auf eine Kostenauflage kann indessen verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Mai 2011

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Fonjallaz Pfäffli