Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_204/2020 KI-generiert

Federal Supreme Court Remands Case on Proportionality of Property Lien Related to Fraud Allegations

Geschäftsnummer 1B_204/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a criminal investigation by the public prosecutor's office of the canton of St. Gallen against two individuals, a man and his wife, who are accused of misappropriating funds and committing fraud. The man is alleged to have used funds belonging to a condominium owners' association for personal purposes, with the wife allegedly assisting him. Additionally, the wife is accused of fraudulently obtaining unemployment insurance benefits. As part of the investigation, the prosecutor's office ordered the seizure of an apartment owned by the wife to secure potential legal costs and penalties, and noted this in the land register. The wife challenged this seizure, arguing against the accusation and the proportionality of the land registry restriction but the St. Gallen's indictment chamber dismissed her appeal. The wife then filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal, seeking to annul the decision and the land registry restriction.

Legislator-Regeste

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Art. 78 Abs. 1 BGG, Art. 80 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 71 Abs. 3 StGB, Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO; Federal Supreme Court Remands Case on Proportionality of Property Lien Related to Fraud Allegations: Gallen against two individuals, a man and his wife, who are accused of misappropriating funds and committing fraud. The man is alleged to have used funds belonging to a condominium owners' association for personal purposes, with the wife allegedly assisting him. Additionally, the wife is accused of fraudulently obtaining unemployment insurance benefits. As part of the investigation, the prosecutor's office ordered the seizure of an apartment owned by the wife to secure potential legal costs and penalties, and noted this in the land register. The wife challenged this seizure, arguing against the accusation and the proportionality of the land registry restriction but the St. Gallen's indictment chamber dismissed her appeal. The wife then filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal, seeking to annul the decision and the land registry restriction.

Schlagwörter

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Beschlagnahme (Grundbuchsperre) Betrug Verhältnismässigkeit Leistungsbetrug Vermögensversicherung Pfändung von Guthaben Einschätzung des Einkommens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 8 BV

Cited in the reasoning as the constitutional basis for the successful claim regarding the violation of equal treatment (excessive formalism) by the lower court.

Art. 64 BGG

Cited in the reasoning and mentioned in the dispositive regarding the application for legal aid, which was deemed moot for the successful part and rejected for the unsuccessful part.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Applied in the dispositive to refrain from imposing court costs on the appellant, considering her financial situation, for the part of the appeal that was dismissed.

Art. 66 Abs. 4 BGG

Applied in the dispositive to waive court costs for the part of the appeal that was granted.

Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG

Applied in the dispositive to order the Canton of St. Gallen to pay a party compensation to the appellant's representative for the successful part of the appeal.

Art. 385 StPO

Cited in the reasoning as the procedural rule governing the content requirements for appeals, which was relevant to the successful part of the appeal concerning the formal rejection of the proportionality argument.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_204/2020

Urteil vom 22. Dezember 2020

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, Präsident,

Bundesrichterin Jametti,

Bundesrichter Müller,

Gerichtsschreiber Härri.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Gianandrea Prader,

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Gossau,

Sonnenstrasse 4a, 9201 Gossau SG.

Gegenstand

Beschlagnahme (Grundbuchsperre),

Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 25. März 2020

(AK.2020.50-AK).

Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Gossau (im Folgenden: Staatsanwaltschaft), führt eine Strafuntersuchung gegen B.________ und seine Ehefrau A.________. Sie wirft B.________ im Wesentlichen vor, er habe als Verwalter einer Stockwerkeigentümerschaft dieser zustehende Gelder für eigene Zwecke verwendet. A.________ habe ihm dabei Hilfe geleistet. Überdies habe sie Taggelder der Arbeitslosenversicherung erschlichen.

B. Mit Verfügung vom 27. Januar 2020 belegte die Staatsanwaltschaft zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Busse und Ersatzforderungen eine A.________ gehörende Eigentumswohnung mit Beschlag und wies das zuständige Amt an, insoweit im Grundbuch eine Sperre anzumerken.

Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies die Anklagekammer des Kantons St. Gallen am 25. März 2020 ab, soweit sie darauf eintrat.

C. A.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, den Entscheid der Anklagekammer und die Grundbuchsperre aufzuheben. Eventualiter sei der Entscheid der Anklagekammer aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an diese zurückzuweisen.

D. Die Anklagekammer hat auf Gegenbemerkungen verzichtet. Die Staatsanwaltschaft hat sich vernehmen lassen mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen. A.________ hat dazu Stellung genommen.

Erwägungen:

1. Gegen den angefochtenen Entscheid ist gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG die Beschwerde in Strafsachen gegeben. Ein kantonales Rechtsmittel steht nicht zur Verfügung. Die Beschwerde ist somit nach Art. 80 BGG zulässig. Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Der angefochtene Entscheid stellt einen Zwischenentscheid dar, welcher der Beschwerdeführerin einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG verursachen kann ( BGE 128 I 129 E. 1 S. 131 mit Hinweis). Die Beschwerde ist somit auch insoweit zulässig. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass.

2.

2.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, es fehle am hinreichenden Tatverdacht.

2.2. Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person (...) können beschlagnahmt werden, wenn sie voraussichtlich zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden ( Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO ). Die Untersuchungsbehörde kann im Hinblick auf die Durchsetzung einer Ersatzforderung Vermögenswerte des Betroffenen mit Beschlag belegen ( Art. 71 Abs. 3 StGB ).

Die Beschlagnahme setzt gemäss Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO einen hinreichenden Tatverdacht voraus. Ein dringender Tatverdacht wie bei der Untersuchungs- und Sicherheitshaft ( Art. 221 Abs. 1 StPO ) ist nicht erforderlich (Urteil 1B_194/2018 vom 28. Mai 2018 E. 4.3 mit Hinweis).

Nach der Rechtsprechung hat das Bundesgericht im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter bei der Prüfung des hinreichenden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person daran vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden Tatverdacht begründen zu können ( BGE 141 IV 87 E. 1.3.1 S. 90; 124 IV 313 E. 4 S. 316; Urteil 1B_194/2018 vom 28. Mai 2018 E. 4.3 mit Hinweis).

2.3. Gemäss Art. 105 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) wird, sofern nicht ein mit einer höheren Strafe bedrohtes Verbrechen oder Vergehen des Strafgesetzbuches vorliegt, mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen unter anderem bestraft, wer durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise für sich oder einen andern zu Unrecht Versicherungsleistungen erwirkt.

Die Vorinstanz bejaht insoweit einen hinreichenden Tatverdacht. Dazu, ob ein solcher auch hinsichtlich der der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Hilfeleistung bei den ihrem Ehemann zur Last gelegten Delikten besteht, äussert sich die Vorinstanz nicht.

2.4. Die Beschwerdeführerin hat vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Januar 2018 unstreitig Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezogen. Auf den von ihr monatlich ausgefüllten Fragebögen gab sie jeweils an, sie gehe keiner selbstständigen Erwerbstätigkeit nach. Wie die Ermittlungen ergaben, gingen auf einem der Beschwerdeführerin gehörenden Konto in diesem Zeitraum jedoch regelmässige Zahlungen der Gesellschaft "Airbnb" ein, welche sich im fraglichen Zeitraum auf insgesamt Fr. 10'240.90 belaufen. Dies bestreitet die Beschwerdeführerin nicht.

In den Fragebögen für die Monate Juli und August 2017 gab die Beschwerdeführerin zudem an, nicht in den Ferien gewesen zu sein. Dies widerspricht den Erkenntnissen der Kantonspolizei. Danach sind in einem sichergestellten Mobiltelefon zwischen dem 11. Juli 2017 und dem 8. August 2017 in Kroatien aufgenommene Fotos enthalten, auf denen die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann zu sehen sind; überdies dort erstellte Videos, in denen ihre Stimme zu hören ist (kantonspolizeilicher Schlussbericht vom 13. November 2019 S. 22).

Damit bestehen ernsthafte und konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich die Beschwerdeführerin nach Art. 105 AVIG strafbar gemacht haben könnte. Wenn die Vorinstanz einen hinreichenden Tatverdacht bejaht hat, hält das deshalb vor Bundesrecht stand. Die Beschwerde ist insoweit unbegründet.

3.

3.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Vorinstanz habe ihren Einwand, die Grundbuchsperre sei unverhältnismässig, mangels hinreichender Begründung nicht geprüft. Damit überspanne die Vorinstanz die Anforderungen an die Begründung der Beschwerde bei einem Laien und verletze Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 StPO . Zudem verstosse die Vorinstanz gegen das Gebot der rechtsgleichen Behandlung gemäss Art. 8 BV , da sie die Rüge der Unverhältnismässigkeit einer Grundbuchsperre bei ihrem Mann unter im Wesentlichen denselben Umständen geprüft habe. Der angefochtene Entscheid sei insoweit übertrieben formalistisch.

3.2. Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Verlangt dieses Gesetz, dass das Rechtsmittel begründet wird, so hat nach Art. 385 Abs. 1 StPO die Person oder die Behörde, die es ergreift, genau anzugeben, (a) welche Punkte des Entscheides sie anficht und (b) welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen (...).

Nach der Rechtsprechung hierzu hat die Begründung den Anfechtungsgrund anzugeben, d.h. die tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründe zu nennen, die einen anderen Entscheid nahelegen. Bei Laienbeschwerden ist ein grosszügiger Massstab anzuwenden. Es genügt, wenn die Eingabe den Rechtsstandpunkt bzw. die Argumente des Beschwerdeführers hinreichend deutlich werden lässt und diese sich in sachlicher sowie gebührender Form auf das Verfahren beziehen (Urteil 6B_721/2018 vom 19. November 2018 E. 2.1 mit Hinweisen). Der Laie muss in der Beschwerde mindestens kurz angeben, was an der Verfügung der Staatsanwaltschaft seiner Ansicht nach falsch ist (Urteil 6B_872/2013 vom 17. Oktober 2013 E. 3).

Gemäss Art. 8 Abs. 1 BV sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich. Nach Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung. Diese letztere Bestimmung verbietet überspitzten Formalismus als besondere Form der Rechtsverweigerung. Überspitzter Formalismus liegt namentlich vor, wenn eine Behörde an eine Rechtsschrift überspannte Anforderungen stellt und dem Rechtssuchenden den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt. Im Strafprozessrecht ergibt sich das Verbot des überspitzten Formalismus ebenso aus Art. 3 Abs. 2 lit. a und b StPO ( BGE 145 I 201 E. 4.2.1 S. 204; 142 IV 299 E. 1.3.2 S. 304 f.; je mit Hinweisen).

3.3. Die Vorinstanz erwägt, die Beschwerdeführerin habe die Rüge der Unverhältnismässigkeit der Grundbuchsperre nicht hinreichend begründet, weshalb darauf nicht weiter einzugehen sei.

Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerde an die Vorinstanz selber verfasst. Es handelt sich somit um eine Laienbeschwerde. Die Beschwerdeführerin führte darin aus, die Grundbuchsperre sei "in allem Masse überrissen und übertrieben". Damit machte sie klar die Unverhältnismässigkeit der Massnahme geltend. Die Vorinstanz hätte daher im Lichte der dargelegten Rechtsprechung zu Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO das Vorbringen behandeln müssen. Was insoweit zu prüfen ist, weiss jeder Jurist. Es geht um die Geeignetheit, Erforderlichkeit und Zumutbarkeit der Massnahme (BGE 146I 70 E. 6.4 S. 80 mit Hinweisen).

Folgendes kommt hinzu: Die Staatsanwaltschaft beschlagnahmte am 27. Januar 2020 nicht nur die der Beschwerdeführerin gehörende Eigentumswohnung, sondern auch eine andere, ihrem Ehemann gehörende Eigentumswohnung. Dagegen erhob der Ehemann, vertreten durch eine Rechtsanwältin, ebenfalls Beschwerde. Er rügte insbesondere die Unverhältnismässigkeit der Grundbuchsperre. Über die Beschwerde des Ehemannes befand die Vorinstanz am gleichen Tag und in derselben Besetzung wie über die Beschwerde der Beschwerdeführerin. Die Vorinstanz schützte die Beschwerde des Ehemannes und hob die Beschlagnahme seiner Eigentumswohnung auf. Die Vorinstanz befand, die Staatsanwaltschaft habe die Verhältnismässigkeit der Grundbuchsperre nicht hinreichend dargetan. Bei der Beschwerdeführerin stellten sich insoweit, was der Vorinstanz nicht entgangen sein konnte, im Wesentlichen die gleichen Fragen wie beim Ehemann. Damit hätte die Vorinstanz umso mehr Anlass gehabt, die Rüge der mangelnden Verhältnismässigkeit auch im Verfahren der Beschwerdeführerin zu behandeln. Wenn die Vorinstanz das abgelehnt hat, verletzt das unter den gegebenen Umständen den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtsgleiche Behandlung und ist dies übertrieben formalistisch.

Die Beschwerde ist im vorliegenden Punkt begründet.

4. Die Beschwerde ist demnach teilweise gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Da sich diese zur Verhältnismässigkeit der Beschlagnahme der Wohnung der Beschwerdeführerin bisher nicht geäussert hat, hat dies hier auch das Bundesgericht nicht zu tun ( BGE 135 II 38 E. 1.2 S. 41).

Soweit die Beschwerdeführerin obsiegt, sind keine Gerichtskosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 4 BGG ) und hat der Kanton ihrem Vertreter eine Parteientschädigung zu bezahlen ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nach Art. 64 BGG ist insoweit gegenstandslos. Soweit die Beschwerdeführerin unterliegt, war die Beschwerde aussichtslos. Die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung kann insoweit daher nicht bewilligt werden. In Anbetracht der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin werden ihr jedoch keine Gerichtskosten auferlegt ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, der Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 25. März 2020 aufgehoben und die Sache an diese zur Neubeurteilung zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist, abgewiesen.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Der Kanton St. Gallen hat dem Vertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Gianandrea Prader, eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen.

5. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Gossau, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Dezember 2020

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Härri