Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_204/2017 KI-generiert

Denial of Official Defense in Appeal Against Reopening of Investigation

Geschäftsnummer 1B_204/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a criminal proceeding initiated against an individual following a report made by a private party in 2010. Initially, authorities decided not to pursue the case due to lack of evidence indicating deceit, but in 2016, the prosecution reopened the investigation based on new evidence that surfaced, which included a forged document. The individual contested this decision in the cantonal appellate court, seeking to overturn the prosecution's action and requesting official legal representation, but the court denied the request for legal representation and upheld the prosecution's decision. Subsequently, the individual appealed to the Swiss Federal Tribunal, primarily challenging the denial of official defense, while the legal status of the reopened criminal case remained unresolved.

Legislator-Regeste

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Art. 80 BGG, Art. 90 BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 92 BGG, Art. 93 Abs. 3 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG; Denial of Official Defense in Appeal Against Reopening of Investigation: Initially, authorities decided not to pursue the case due to lack of evidence indicating deceit, but in 2016, the prosecution reopened the investigation based on new evidence that surfaced, which included a forged document. The individual contested this decision in the cantonal appellate court, seeking to overturn the prosecution's action and requesting official legal representation, but the court denied the request for legal representation and upheld the prosecution's decision. Subsequently, the individual appealed to the Swiss Federal Tribunal, primarily challenging the denial of official defense, while the legal status of the reopened criminal case remained unresolved.

Schlagwörter

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Strafverfahren amtliche Verteidigung Wiedereröffnung der Untersuchung Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Eröffnung des Verfahrens Zwischenentscheid prozessleitende Verfügungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 80 BGG
2.2 S. 801 mit Hinweisen).
Art. 90 BGG
Weil er das Strafverfahren nicht abschliesst, handelt es sich nicht um einen Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG , sondern um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid.
Art. 93 Abs. 1 BGG
This provision was cited in the reasoning to explain why the appeal against the interlocutory decision was inadmissible (though the actual entry of non-admission in the dispositive does not cite it directly, this provision forms the legal basis for the failure to enter the appeal).
Art. 92 BGG
Art. 92 BGG ), nur zulässig, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit.
Art. 93 Abs. 3 BGG
Die Ausnahme ist restriktiv zu handhaben, zumal die Parteien keine Rechte verlieren, wenn sie sich nicht selbstständig gegen einen Zwischenentscheid wenden können, da sie ihn mit dem Endentscheid anfechten können ( Art. 93 Abs. 3 BGG ).
Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG
Insoweit fällt eine Anfechtung nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG schon deshalb ausser Betracht, weil die Gutheissung der Beschwerde keinen Endentscheid im Strafverfahren herbeiführen würde.
Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG
Zwischenentscheide in denen die amtliche Verteidigung oder die unentgeltliche Rechtspflege verweigert werden, haben in der Regel einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zur Folge ( BGE 129 I 129 E.
Art. 66 Abs. 1 BGG
The final order decided to waive the collection of court costs due to the circumstances.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG

The application for free legal aid and representation was rejected because the appeal was without prospect of success.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The final order decided to waive the collection of court costs due to the circumstances.

Art. 93 Abs. 1 BGG

This provision was cited in the reasoning to explain why the appeal against the interlocutory decision was inadmissible (though the actual entry of non-admission in the dispositive does not cite it directly, this provision forms the legal basis for the failure to enter the appeal).

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (5)

1B_523/2022 (2023-06-29)
Victim's Right to Appointed Counsel in Complex Criminal Proceedings
«…ereits direkt nach Ergehen des erstinstanzlichen Endentscheids (vgl. BGE 139 V 600 E. 2.3; 133 V 645 E. 2.2; Urteil 1B_204/2017 vom 4. Oktober 2017 E. 3.2). 1.2. Vorliegend wurde das Strafverfahren, in dessen Rahmen der Beschwerdeführer erfolglos…»
U 2022 10 (2022-04-22) · gr
Appeal Regarding Dismissal of Legal Aid Challenge Over Administrative Secrecy Decision
«…ds im An- schluss an diesen selbständig anzufechten (vgl. dazu BGE 139 V 600 E.2.3, Urteil des Bundesgerichts 1B_204/2017 vom 4. Oktober 2017 E.3.2 m.w.H.). Wie in vorstehender Erwägung 3.1 dargelegt, ist das rechtser- hebliche Int…»
U 2022 10 (2022-04-22) · gr
Appeal Regarding Denial of Free Legal Aid Survives Mootness Challenge
«…Endentscheids im Anschluss an diesen selbständig anzufechten (vgl. dazu BGE 139 V 600 E.2.3, Urteil des Bundesgerichts 1B_204/2017 vom 4. Oktober 2017 E.3.2 m.w.H.). Wie in vorstehender Erwägung 3.1 dargelegt, ist das rechtserhebliche Interesse an de…»
6B_964/2017 (2018-04-17)
Appealability of Mandatory Defense Counsel Appointment Order
«…theissung der Beschwerde keinen Endentscheid im Strafverfahren herbeiführen würde (vgl. BGE 139 V 600 E. 2.3; Urteile 1B_204/2017 vom 4. Oktober 2017 E. 2; 4A_106/2017 vom 4. Juli 2017 E. 3.1). Zwar haben Zwischenentscheide, mit welchen die amtliche…»
1B_9/2018 (2018-01-29)
Federal Supreme Court Refusal to Review Pro Bono Denial in Pre-Trial Detention Appeal
«…he Prozessführung betrifft, nicht auf die Gefahr eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils geschlossen werden (Urteil 1B_204/2017 vom 4. Oktober 2017 E. 3.1; vgl. auch BGE 139 V 600 E. 2.3 S. 603; 133 V 645 E. 2.2 S. 648). Der Beschwerdeführer ä…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_204/2017

Urteil vom 4. Oktober 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Bundesrichter Karlen, Chaix,

Gerichtsschreiber Mattle.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Advokat Dr. Claude Schrank,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel.

Gegenstand

Strafverfahren; amtliche Verteidigung,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 21. März 2017 des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht.

Sachverhalt:

A. Am 30. November 2010 erstattete eine Privatperson Strafanzeige gegen A.________. Am 25. März 2011 verfügte die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung, weil das zur Erfüllung des Betrugs erforderliche Tatbestandselement der Arglist nicht erfüllt sei. Am 5. September 2016 verfügte die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, das mit Entscheid vom 25. März 2011 nicht an die Hand genommene Verfahren gegen A.________ werde eröffnet bzw. wieder aufgenommen. Zur Begründung führte sie aus, es sei ein Dokument mit einer gefälschten Unterschrift eingereicht worden, welches beim Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung nicht vorgelegen habe. Dabei handle es sich um ein neues Beweismittel bzw. eine neu bekannt gewordene Tatsache, welche die strafrechtliche Verantwortlichkeit der beschuldigten Person erhärte.

B. Gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 5. September 2016 erhob A.________ Beschwerde ans Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm für das Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung zu gewähren. Mit Entscheid vom 21. März 2017 wies das Appellationsgericht als Einzelgericht die Beschwerde von A.________ ab. Es auferlegte A.________ Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.-- und wies den Antrag auf amtliche Verteidigung ab.

C. Gegen den Entscheid des Appellationsgerichts vom 21. März 2017 hat A.________ am 18. Mai 2017 Beschwerde ans Bundesgericht erhoben. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, soweit ihm die amtliche Verteidigung verweigert worden sei. Für das Beschwerdeverfahren vor Appellationsgericht sei ihm die amtliche Verteidigung zu gewähren und sein Verteidiger mit Fr. 855.60 (inkl. Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben, soweit ihm die amtliche Verteidigung verweigert worden sei, und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Die Vorinstanz hat auf eine Vernehmlassung verzichtet und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt hat sich nicht vernehmen lassen.

Erwägungen:

1. Beim angefochtenen Entscheid, mit welchem das Appellationsgericht die Beschwerde gegen die Eröffnung bzw. Wiederaufnahme eines Strafverfahrens abgewiesen hat, handelt es sich um einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid in einer Strafsache (vgl. Art. 78 Abs. 1 und Art. 80 BGG ). Weil er das Strafverfahren nicht abschliesst, handelt es sich nicht um einen Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG , sondern um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid.

Gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde gegen selbstständig eröffnete Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen (vgl. Art. 92 BGG ), nur zulässig, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll ( BGE 142 III 798 E. 2.2 S. 801 mit Hinweisen). Die Ausnahme ist restriktiv zu handhaben, zumal die Parteien keine Rechte verlieren, wenn sie sich nicht selbstständig gegen einen Zwischenentscheid wenden können, da sie ihn mit dem Endentscheid anfechten können ( Art. 93 Abs. 3 BGG ). Es obliegt dem Beschwerdeführer, detailliert darzutun, dass die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind, soweit diese nicht offensichtlich vorliegen ( BGE 142 III 798 E. 2.2 S. 801; 141 III 80 E. 1.2 S. 81; je mit Hinweisen).

2. Soweit die Vorinstanz entschieden hat, die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt habe das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer zu Recht eröffnet bzw. wieder aufgenommen, ist ihr Zwischenentscheid nicht beim Bundesgericht anfechtbar, zumal die Voraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG für eine Anfechtung nicht erfüllt sind (vgl. BGE 133 IV 139 E. 4 S. 141; Urteil 1B_70/2009 vom 7. April 2009 E. 2.1; je mit Hinweisen). Vor Bundesgericht angefochten ist der Entscheid der Vorinstanz denn auch lediglich, soweit diese dem Beschwerdeführer für das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung verweigert hat. Insoweit fällt eine Anfechtung nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG schon deshalb ausser Betracht, weil die Gutheissung der Beschwerde keinen Endentscheid im Strafverfahren herbeiführen würde.

3.

3.1. Zwischenentscheide in denen die amtliche Verteidigung oder die unentgeltliche Rechtspflege verweigert werden, haben in der Regel einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zur Folge ( BGE 129 I 129 E. 1.1 S. 131 mit Hinweis). Dies ist namentlich der Fall, wenn dem Gericht oder dem Anwalt innert kurzer Frist ein Kostenvorschuss geleistet werden müsste. Wenn das Verfahren indessen bereits abgeschlossen ist, der Rechtsvertreter seine Arbeit bereits getan hat und daher keine Gefahr droht, dass die beschwerdeführende Person infolge der Verweigerung der unentgeltlichen Verbeiständung bzw. der amtlichen Verteidigung ihre Rechte nicht wahrnehmen könnte, kann allein aus der Tatsache, dass ein Entscheid die amtliche Verteidigung bzw. die unentgeltliche Prozessführung betrifft, nicht auf die Gefahr eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils geschlossen werden ( BGE 139 V 600 E. 2.3 S. 603; 133 V 645 E. 2.2 S. 648; Urteile 4D_48/2014 vom 21. November 2014 E. 1.3; je mit Hinweisen).

3.2. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die Voraussetzungen für eine selbstständige Anfechtung des vorinstanzlichen Zwischenentscheids erfüllt sein sollten. Das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren bezüglich der Eröffnung bzw. Wiederaufnahme des Strafverfahrens ist bereits abgeschlossen und der Beschwerdeführer war im Verfahren vor der Vorinstanz anwaltlich vertreten. Unter diesen Umständen besteht keine Gefahr, dass der Beschwerdeführer infolge der Verweigerung der amtlichen Verteidigung im Verfahren vor der Vorinstanz seine Rechte nicht wahrnehmen könnte. Der Beschwerdeführer kann den Entscheid über die Verweigerung der amtlichen Verteidigung im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren entweder zusammen mit einer Beschwerde gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid im Strafverfahren oder - sofern er an einer Anfechtung des Endentscheids im Strafverfahren kein Interesse haben sollte - im Anschluss an diesen mit selbstständiger Beschwerde beim Bundesgericht anfechten (vgl. Urteil 6B_1216/2016 vom 4. August 2017 E. 1.4).

4. Nach dem Ausgeführten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege inklusive Verbeiständung ist abzuweisen, da die Beschwerde aussichtslos war (vgl. Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ). Aufgrund der Umstände rechtfertigt es sich jedoch, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Oktober 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Mattle