Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_204/2011 KI-generiert

Forced Admission Statements False Complaint Dismissal

Geschäftsnummer 1B_204/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a complaint was filed against three individuals for making false statements, alleging that one individual had inaccurately reported a situation to the police, while another provided misleading information. The prosecution decided not to pursue the complaint, leading to an appeal by the complainant. The appellate court upheld the prosecution's decision, concluding that there was insufficient evidence to support the allegation of a criminal act. The complainant subsequently filed a motion with the Federal Tribunal, which found that the arguments presented did not meet legal requirements for consideration.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Forced Admission Statements False Complaint Dismissal: The prosecution decided not to pursue the complaint, leading to an appeal by the complainant. The appellate court upheld the prosecution's decision, concluding that there was insufficient evidence to support the allegation of a criminal act. The complainant subsequently filed a motion with the Federal Tribunal, which found that the arguments presented did not meet legal requirements for consideration.

Schlagwörter

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Nichteintreten auf die Strafanzeige Strafanzeige falsches ärztliches Zeugnis Polizeibeamter Verfassung falsches Zeugnis Verweisungsbruch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used for the decision not to enter on the appeal due to obvious deficiencies in the appeal brief (simplified procedure).

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to decide that no court costs shall be levied.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_204/2011

Urteil vom 29. April 2011

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

X.________, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8026 Zürich.

Gegenstand

Nichteintreten auf die Strafanzeige,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 22. März 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.

Erwägungen:

1. X.________ erhob am 26. Juli 2010 Strafanzeige gegen A.________, B.________ und C.________ wegen "Falschaussagen". Zur Begründung der Anzeige führte X.________ aus, A.________ habe bei der Polizei fälschlicherweise ausgesagt, sie hätte sich in einem sehr verwirrten Zustand befunden, hätte seine Frau bedroht und es hätte Streit zwischen ihr und dem Ehepaar gegeben. Der Polizeibeamte B.________ habe fälschlicherweise gesagt, sie hätte völlig zusammenhanglos herumgeschrien und verwirrt geredet. Entgegen den Aussagen im Einweisungszeugnis des Notfallpsychiaters Dr. med. C.________ sei sie nie psychotisch, paranoid oder suizidal gewesen.

Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat trat mit Verfügung vom 17. August 2010 auf die Strafanzeige nicht ein. Gegen die Nichteintretensverfügung erhob X.________ am 13. September 2010 Rekurs, welchen die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Beschluss vom 22. März 2011 abwies, soweit sie darauf eintrat. Die Strafkammer kam zusammenfassend zum Schluss, aufgrund der vorliegenden Sachlage könne nicht von einem hinreichenden und auf konkreten Tatsachen beruhenden Verdacht ausgegangen werden, dass eine strafbare Handlung verübt worden sei. Die Staatsanwaltschaft sei deshalb zu Recht auf die Anzeige wegen falscher Anschuldigung nicht eingetreten.

2. X.________ führt gegen den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Eingabe vom 21. April 2011 (Postaufgabe 22. April 2011) Beschwerde in Strafsachen. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

Die Beschwerdeführerin nennt keinen zulässigen Beschwerdegrund. Sie beanstandet den angefochtenen Beschluss auf ganz allgemeine, appellatorische Weise, legt dabei aber nicht im Einzelnen dar, inwiefern die ihm zugrunde liegenden Erwägungen bzw. der Beschluss selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollen. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; vgl. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

4. Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. April 2011

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Fonjallaz Pfäffli