Denial of Justice Against Prosecutor for Inaction on Defamation Complaint
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who filed a criminal complaint against a physician for defamation. The relevant authority did not respond to this complaint, citing prior communications in which it indicated that similar complaints by the individual had been archived without action. Consequently, the individual lodged an appeal with the higher court against the authority's perceived inaction, claiming a denial of justice. However, the higher court dismissed the appeal, stating that the authority's handling of the individual's complaints was appropriate and that there was no sufficient indication of wrongdoing by the doctor. The individual subsequently appealed this dismissal, but the federal tribunal found the appeal insufficiently substantiated to warrant further consideration.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 174 Abs. 1 StGB, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Denial of Justice Against Prosecutor for Inaction on Defamation Complaint: The relevant authority did not respond to this complaint, citing prior communications in which it indicated that similar complaints by the individual had been archived without action. Consequently, the individual lodged an appeal with the higher court against the authority's perceived inaction, claiming a denial of justice. However, the higher court dismissed the appeal, stating that the authority's handling of the individual's complaints was appropriate and that there was no sufficient indication of wrongdoing by the doctor. The individual subsequently appealed this dismissal, but the federal tribunal found the appeal insufficiently substantiated to warrant further consideration.
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KI-generiertThe appeal was not entertained (non-entrée en matière) due to failure to meet formal requirements via the simplified procedure.
No costs were levied in this decision.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1B_203/2017
Urteil vom 23. Mai 2017
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatsanwaltschaft See/Oberland,
Postfach, 8610 Uster.
Gegenstand
Strafverfahren; Rechtsverweigerung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 5. Mai 2017.
Erwägungen:
1. A.________ erstattete am 17. Februar 2017 bei der Staatsanwaltschaft See/Oberland Strafanzeige gegen einen Arzt wegen "Verleumdung gemäss Art. 174 Abs. 1 StGB ". Die Staatsanwaltschaft reagierte darauf nicht, nachdem A.________ bereits mit Schreiben vom 24. Februar 2015, 23. September 2013 sowie 8. Oktober 2013 mitgeteilt worden war, dass auf ihre Strafanzeigen nicht mehr eingetreten und diese formlos im Archiv abgelegt würden.
Mit Schreiben vom 1. März 2017 erhob A.________ beim Obergericht des Kantons Zürich Beschwerde gegen die Staatsanwaltschaft See/Oberland wegen Rechtsverweigerung. Die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich wies die Beschwerde mit Beschluss vom 5. Mai 2017 ab. Zur Begründung führte die Strafkammer zusammenfassend aus, dass die von der Staatsanwaltschaft See/Oberland seit 2013 geübte Praxis im Umgang mit den Anzeigen und Eingaben der Beschwerdeführerin nicht zu beanstanden sei. Strafanzeigen würden in jedem Einzelfall auf deren Relevanz hin überprüft und auch registriert. Auch vorliegend habe die Staatsanwaltschaft dargelegt, weshalb im Falle der Strafanzeige vom 17. Februar 2017 nicht von einem für die Eröffnung eines Verfahrens hinreichenden Anfangsverdacht ausgegangen werden könne. Von einem ehrverletzenden Verhalten des angezeigten Arztes könne keine Rede sein.
2. A.________ erhob mit Eingabe vom 17. Mai 2017 Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.
Die Beschwerdeführerin vermag mit ihren nicht sachbezogenen Ausführungen nicht aufzuzeigen, dass die III. Strafkammer Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt hätte, als sie die Beschwerde abwies. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern die Begründung der Strafkammer, die zur Abweisung der Beschwerde führte, bzw. der Beschluss der Strafkammer selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
4. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft See/Oberland und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. Mai 2017
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Merkli
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli