Appeal Regarding Provisional Weapons Seizure Inadmissible Due to Unexhausted Cantonal Remedies
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a person who had their weapons, along with ammunition and accessories, seized by the police during a house search conducted in October 2007. The individual appealed the temporary seizure decision made by the canton’s government, which was denied in January 2008. Subsequently, a regulatory agreement was made between the individual and the police to manage weapon possession while halting the definitive seizure process. Despite this agreement, the individual later filed a legal complaint seeking the return of the seized weapons in July 2008, but the court found that the appeal was not admissible since it was not filed against a final decision and the appropriate appeal period had already expired. Thus, the court did not proceed with the case.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 80 Abs. 1 BGG, Art. 39 VRG, Art. 80 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Regarding Provisional Weapons Seizure Inadmissible Due to Unexhausted Cantonal Remedies: The individual appealed the temporary seizure decision made by the canton’s government, which was denied in January 2008. Subsequently, a regulatory agreement was made between the individual and the police to manage weapon possession while halting the definitive seizure process. Despite this agreement, the individual later filed a legal complaint seeking the return of the seized weapons in July 2008, but the court found that the appeal was not admissible since it was not filed against a final decision and the appropriate appeal period had already expired. Thus, the court did not proceed with the case.
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KI-generiertThe appeal was dismissed under the simplified procedure due to inadmissibility.
The court costs were imposed on the appellant due to the outcome of the procedure.
Volltext
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1B_202/2008 /fun
Urteil vom 24. Juli 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Bopp.
Parteien
X.________, Beschwerdeführer,
gegen
Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, Beckenstube 7, 8200 Schaffhausen.
Gegenstand
Beschlagnahme von Waffen,
Beschwerde gegen den Entscheid vom 8. Januar 2008 des Regierungsrats des Kantons Schaffhausen.
Erwägungen:
1. Am 3. Oktober 2007 machte die Schaffhauser Polizei bei X.________ eine Hausdurchsuchung. Sie beschlagnahmte die dort sichergestellten Waffen samt Munition und Zubehör.
Gegen diese vorsorgliche Beschlagnahme rekurrierte X.________. Mit Beschluss vom 8. Januar 2008 wies der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen den Rekurs ab. Dem Beschluss wurde die Rechtsmittelbelehrung beigefügt, es stehe gegen ihn die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Obergericht des Kantons Schaffhausen offen (Art. 34 ff. VRG/SH).
Am 14. März 2008 schlossen X.________ und die Schaffhauser Polizei eine Vereinbarung "betreffend Regelung des Waffenbesitzes bei gleichzeitiger Sistierung des definitiven Waffeneinzugsverfahrens".
Danach verpflichtete sich X.________, alle eigenen Waffen wie auch in seinem Besitz befindliche fremde Waffen bei der Schaffhauser Polizei aufzubewahren. Im Hinblick auf Schiessveranstaltungen wurde vorgesehen, Waffen vorübergehend herauszugeben, unter Einschaltung einer überwachenden Vertrauensperson. Abschliessend wurde bestimmt: "Die Vereinbarung endet, wenn X.________ einen Vereinbarungspunkt nicht einhalten sollte oder eine Selbst- oder Drittgefährdung mit Waffen im Sinne von Art. 8 Abs. 2 lit. c des eidg. Waffengesetzes angenommen werden muss. Das sistierte Waffeneinzugsverfahren lebt dann wieder auf."
Mit Eingabe vom 5. Juli 2008 führt X.________ der Sache nach Beschwerde in Strafsachen ( Art. 78 ff. BGG ), mit der er sinngemäss die Aufhebung der Waffenbeschlagnahme bzw. die Rückgabe der Waffen verlangt.
Verfahrensgegenstand bildet somit erst die vorsorgliche Waffenbeschlagnahme, nicht bereits das eigentliche Waffeneinzugsverfahren, das gemäss der erwähnten Vereinbarung sistiert worden ist.
2. Gemäss Art. 80 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und des Bundesstrafgerichts.
Laut der dem Beschwerdeführer im regierungsrätlichen Beschluss vom 8. Januar 2008 mitgeteilten Rechtsmittelbelehrung stand gegen diesen Beschluss die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans kantonale Verwaltungsgericht offen (Art. 34 ff. VRG/SH). Die vorliegende, bereits gegen die kantonal nicht letztinstanzliche Beschlagnahmeanordnung gerichtete Beschwerde ist somit offensichtlich nicht zulässig. Da die kantonale Rechtsmittelfrist von 20 Tagen (Art. 39 VRG/SH) inzwischen schon längst abgelaufen ist, erübrigt es sich, die vorliegende Beschwerde zur weiteren Behandlung ans Verwaltungsgericht zu überweisen.
Die genannte Vereinbarung für sich alleine stellt kein weiteres selbständiges Anfechtungsobjekt im Sinne von Art. 80 BGG dar. Soweit Gründe gegeben sein sollten, darauf zurückzukommen, müsste der Beschwerdeführer seinen Standpunkt zunächst wiederum den zuständigen kantonalen Behörden unterbreiten.
Da die vorliegende Beschwerde nach dem Gesagten offensichtlich unzulässig ist, ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht darauf einzutreten.
Mit Blick darauf braucht nicht weiter erörtert zu werden, ob auch die weiteren Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind.
3. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach wird erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Regierungsrat des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. Juli 2008
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
Aemisegger Bopp