Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_201/2018 KI-generiert

Detention Pending Perpetual Incarceration for Sexual Offender Upheld Despite Procedural Delay

Geschäftsnummer 1B_201/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was previously convicted in May 2008 for multiple attempted and completed sexual offenses against children, resulting in a 4.5-year prison sentence and a requirement for a therapeutic measure. This individual escaped during a supervised leave in October 2008 and was later arrested in Spain before returning to serve the remainder of their sentence in Switzerland. The therapeutic measure was extended multiple times, with its final extension expiring on March 12, 2018. Following the termination of this measure, the justice authorities placed the individual in preventive custody, citing the risk of further offenses. The individual contested this preventive detention in court, arguing that there was no legal basis for their continued detention, among other claims about procedural delays and the absence of flight risk. The legal proceedings ultimately examined the justification for maintaining this custody amidst concerns of potential recidivism.

Legislator-Regeste

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Art. 59 StGB, Art. 78 Abs. 1 BGG, Art. 80 BGG, Art. 81 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG; Detention Pending Perpetual Incarceration for Sexual Offender Upheld Despite Procedural Delay: This individual escaped during a supervised leave in October 2008 and was later arrested in Spain before returning to serve the remainder of their sentence in Switzerland. The therapeutic measure was extended multiple times, with its final extension expiring on March 12, 2018. Following the termination of this measure, the justice authorities placed the individual in preventive custody, citing the risk of further offenses. The individual contested this preventive detention in court, arguing that there was no legal basis for their continued detention, among other claims about procedural delays and the absence of flight risk. The legal proceedings ultimately examined the justification for maintaining this custody amidst concerns of potential recidivism.

Schlagwörter

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Sicherheitshaft administrative Versorgung schwere Sexualdelikte Verfahrensverzögerungen Rückfall bei Straftaten therapeutische Massnahme Strafprozessordnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 BGG

Granted the request for free legal aid and assistance to the appellant.

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

Cited as the basis for the admissibility of the appeal against the interlocutory decision which could cause irreparable harm to the appellant.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (12)

1B_416/2020 (2020-08-31)
Detention Pending Security Measures Following Revoked Therapy and Conviction
«…dlage für die Haftanordnung vor oder nach der Einleitung des nachträglichen gerichtlichen Verfahrens beurteilt (Urteile 1B_201/2018 vom 15. Mai 2018 E. 3 und 1B_121/2020 vom 24. März 2020 E. 5; offen gelassen in den beiden Urteilen 1B_160/2020 vom 28.…»
1B_121/2020 (2020-03-24)
Extension of Pre-Execution Detention Based on Public Safety Upheld
«…________ Beschwerde beim Bundesgericht. Am 15. Mai 2018 wies dieses die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (Urteil 1B_201/2018). Am 18. April 2018 und 18. Juli 2018 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Sicherheitshaft um 3 bzw. 6 Monate. V…»
BK 2020 45 (2020-02-19) · be
Security Detention Jurisdiction During Therapeutic Measure Extension Proceedings
«…obene Beschwerde wies die Beschwerdekammer in Strafsachen mit Beschluss BK 18 117 vom 5. April 2018 ab. Mit Urteil 1B_201/2018 vom 15. Mai 2018 wies das Bundesgericht eine dagegen erhobene Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten worden…»
BK 2019 516 (2020-01-08) · be
Extension of Post-Conviction Detention Upheld Despite Procedural Defect
«…keit besteht, welcher durch keine anderen Massnahmen be- gegnet werden kann; vgl. zudem Urteil des Bundesgerichts 1B_201/2018 vom 15. Mai 2018 E. 5.3). Grundsätzlich erforderlich ist demnach eine ungünstige Rückfall- prognose (BGE 14…»
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Cantonal Court Partially Grants Appeal on Security Custody Regime After Revocation of Therapeutic Measure
«…schwerde in Strafsachen wies das Bundesgericht mit Urteil vom 15. Mai 2018 ab, soweit es darauf eintrat (BGer 1B_201/2018 vom 15. Mai 2018, pag. 2261 ff. amtli- che Akten BVD). In der Zwischenzeit wurde die angeordnete Sicherheitshaft e…»
1B_433/2018 (2018-10-04)
Extension of Security Detention Upheld Following Revocation of Therapeutic Measure
«…beim Bundesgericht Beschwerde ein. Mit Urteil vom 15. Mai 2018 wies dieses die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (1B_201/2018). C. Am 4. April 2018 hatte das Amt dem Zwangsmassnahmengericht die Verlängerung der Sicherheitshaft über den 11. April…»
BK 2018 327 (2018-08-16) · be
Mandatory Detention Extension Upheld Pending Committal Proceedings for High-Risk Sex Offender
«…Beschwerde wies die Beschwerdekammer in Strafsachen mit Beschluss BK 18 117 vom 5. April 2018 ab. Mit Urteil 1B_201/2018 vom 15. Mai 2018 wies das Bundesgericht eine dage- gen erhobene Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten worden wa…»
1B_325/2018 (2018-08-06)
Swiss Federal Supreme Court Upholds Extended Pre-Trial Detention for Sexual Offenses Due to High Recidivism Risk
«…er Linie zur Verminderung von Fluchtgefahr in Betracht, nicht dagegen - wie hier - von Wiederholungsgefahr (vgl. Urteil 1B_201/2018 vom 15. Mai 2018 E. 6). 5. Im Übrigen kann dem Beschwerdeführer auch nicht gefolgt werden, soweit er eine Verletzung se…»
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«…en, wobei nicht schon jede Verletzung einer Frist oder des Beschleunigungsgebots zur Haftentlassung führen kann (Urteil 1B_201/2018 vom 15. Mai 2018 E. 3.3, 4.2 und 4.3 mit Hinweis auf BGE 140 IV 74 E. 3.2 S. 80 betreffend Ersatzmassnahmen). Nach de…»
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«…beim Bundesgericht Beschwerde ein. Mit Urteil vom 15. Mai 2018 wies dieses die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (1B_201/2018). C. Am 4. April 2018 hatte das Amt dem Zwangsmassnahmengericht die Verlängerung der Sicherheitshaft über den 11. April…»
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«…üglich aus der Sicherheitshaft zu entlassen. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (Urteil 1B_201/2018 vom 15. Mai 2018). 2. Das Amt für Justizvollzug des Kantons Bern (früher: ASMV; heute und nachfolgend: BVD) wies am 18.…»
BK 2018 182 (2018-05-23) · be
Detention Pending Custody After Therapeutic Measure Revocation Upheld
«…tgerecht. Lediglich der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass das Bundesge- richts zwischenzeitlich mit Urteil 1B_201/2018 vom 15. Mai 2018 die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_201/2018

Urteil vom 15. Mai 2018

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Bundesrichter Fonjallaz, Kneubühler.

Gerichtsschreiber Härri.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Baeriswyl,

gegen

Amt für Justizvollzug des Kantons Bern,

Bewährungs- und Vollzugsdienste,

Südbahnhofstrasse 14d, Postfach, 3001 Bern,

Gegenstand

Sicherheitshaft,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 5. April 2018 (BK 18 117).

Sachverhalt:

A. Am 22. Mai 2008 verurteilte das Kreisgericht V Burgdorf-Fraubrunnen A.________ wegen mehrfacher versuchter und vollendeter sexueller Handlungen mit Kindern und Pornografie unter Widerruf des bedingten Vollzugs für eine einschlägige Vorstrafe zu einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren. Es ordnete eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB an und schob zu deren Gunsten den Vollzug der Freiheitsstrafe auf. Das Kreisgericht erkannte A.________ schuldig, mit zahlreichen sich im Schutzalter befindlichen Mädchen sexuelle Handlungen vorgenommen und teilweise den Geschlechtsverkehr vollzogen zu haben.

A.________ hatte die stationäre therapeutische Massnahme am 28. August 2007 vorzeitig angetreten. Am 17. Oktober 2008 ergriff er in einem begleiteten Urlaub die Flucht. Am 28. Januar 2010 wurde er in Spanien verhaftet und am 16. September 2010 an die Schweiz ausgeliefert, wo die stationäre Massnahme am 2. November 2010 fortgesetzt wurde.

Am 23. Juli 2015 verlängerte das Obergericht des Kantons Bern (Beschwerdekammer in Strafsachen) die stationäre Massnahme um drei Jahre und sechs Monate, beginnend ab dem 13. September 2014. Die Höchstdauer der Massnahme fiel damit auf den 12. März 2018.

B. Am 8. März 2018 hob das Amt für Justizvollzug des Kantons Bern, Bewährungs- und Vollzugsdienste (im Folgenden: Amt), die stationäre Massnahme wegen Aussichtslosigkeit per 12. März 2018 auf. Am 9. März 2018 nahm es A.________ per 12. März 2018 vorsorglich in vollzugsrechtliche Sicherheitshaft. Gleichentags beantragte es dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht die Aufrechterhaltung der Sicherheitshaft bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Verwahrung.

Am 15. März 2018 hielt das Zwangsmassnahmengericht die Sicherheitshaft aufrecht und befristete sie bis zum 11. April 2018.

Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern (Beschwerdekammer in Strafsachen) am 5. April 2018 ab (BK 18 117).

C. Mit Eingabe vom 19. April 2018 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, den Beschluss des Obergerichts "vom 4. Januar 2018 (SK 17 376) " aufzuheben und ihn unverzüglich aus der Sicherheitshaft zu entlassen. Zudem stellt er weitere Anträge.

D. Das Obergericht hat auf Gegenbemerkungen verzichtet. Das Amt hat sich vernehmen lassen mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen. A.________ hat hierzu Stellung genommen.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde vom 19. April 2018 richtet sich nach dem Wortlaut von Ziffer 1 des Rechtsbegehrens gegen den Beschluss des Obergerichts (1. Strafkammer) vom 4. Januar 2018 (SK 17 376). In jenem Beschluss ging es darum, ob die Justizvollzugsanstalt B.________ für die Behandlung des Beschwerdeführers geeignet sei, was das Obergericht bejahte. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 5. Februar 2018 Beschwerde in Strafsachen. Die Angelegenheit ist derzeit bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts hängig (Verfahren 6B_155/2018).

Wie sich aus dem Rubrum und der Begründung der Beschwerde vom 19. April 2018 klar ergibt, richtet sich diese gegen den Beschluss der Vorinstanz vom 5. April 2018 (BK 18 117). Bei Ziffer 1 der Rechtsbegehren handelt es sich um einen Verschrieb. Die Beschwerde vom 19. April 2018 ist als solche gegen den obergerichtlichen Beschluss vom 5. April 2018 entgegenzunehmen.

1.2. Dagegen ist gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG die Beschwerde in Strafsachen gegeben. Ein kantonales Rechtsmittel steht nicht zur Verfügung. Die Beschwerde ist somit nach Art. 80 BGG zulässig. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen und weiterhin ein aktuelles rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des vorinstanzlichen Entscheids, da das Zwangsmassnahmengericht die Sicherheitshaft inzwischen mit Entscheid vom 18. April 2018 bis zum 11. Juli 2018 verlängert hat und dem Beschwerdeführer damit nach wie vor die Freiheit entzogen ist. Er ist deshalb gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde befugt. Der angefochtene Entscheid stellt einen Zwischenentscheid dar, der dem Beschwerdeführer einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken kann. Die Beschwerde ist daher auch insoweit zulässig.

Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der folgenden Erwägungen - einzutreten.

2. Soweit der Beschwerdeführer nach Art. 97 Abs. 1 BGG eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz rügt, beschränkt er sich auf unzulässige appellatorische Kritik. Das gilt insbesondere, soweit er auf Beschwerde S. 5 vorbringt, der Antrag des Amtes vom 9. März 2018 auf Aufrechterhaltung von Sicherheitshaft sei nicht erst am Montag, 12. März 2018, beim Zwangsmassnahmengericht eingegangen, sondern bereits am Samstag, 10. März 2018. Auf Seite 4 der Beschwerde legt der Beschwerdeführer - wie bereits vor Vorinstanz (angefochtener Beschluss E. 4.1 S. 4) - noch selber dar, der Antrag sei am 12. März 2018 beim Zwangsmassnahmengericht eingegangen. Der Beschwerdeführer argumentiert damit widersprüchlich. Eine den qualifizierten Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG genügende Willkürrüge erhebt er nicht (dazu BGE 141 IV 369 E. 6.3 S. 375 mit Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts rügt, kann auf die Beschwerde daher nicht eingetreten werden.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, seit dem 12. März 2018 fehle es an einem Hafttitel, weshalb er freizulassen sei (Beschwerde S. 4 Ziff. 1 und S. 6 oben).

3.2. Gemäss Art. 31 Abs. 1 BV darf die Freiheit einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.

3.3. Nach Art. 62c StGB wird die Massnahme aufgehoben, wenn deren Durch- oder Fortführung als aussichtslos erscheint (Abs. 1 lit. a). Ist bei Aufhebung einer Massnahme, die (wie hier) auf Grund einer Straftat nach Art. 64 Absatz 1 angeordnet wurde, ernsthaft zu erwarten, dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verwahrung anordnen (Abs. 4).

Das Amt hat die gegen den Beschwerdeführer vollzogene stationäre Massnahme am 8. März 2018 in Anwendung von Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB wegen Aussichtslosigkeit aufgehoben. Die Aufhebung ist noch nicht rechtskräftig. Nach Rechtskraft der Aufhebung will das Amt dem zuständigen Gericht nach Art. 62c Abs. 4 StGB die Verwahrung beantragen (vgl. BGE 141 IV 49 E. 2.3 ff. S. 52 f. und E. 3.3 am Schluss S. 55).

Die stationäre Massnahme ist am 12. März 2018 abgelaufen. Gemäss Art. 38a des Gesetzes vom 25. Juni 2003 des Kantons Bern über den Straf- und Massnahmenvollzug (SMVG/BE; BSG 341.1) kann die zuständige Stelle der Polizei- und Militärdirektion eine Person vor oder gleichzeitig mit der Einleitung eines nachträglichen richterlichen Verfahrens unter anderem gemäss Art. 62c Abs. 4 StGB zur Sicherung des nachträglichen richterlichen Entscheids vorsorglich in vollzugsrechtliche Sicherheitshaft nehmen, wenn Dringlichkeit besteht und der Schutz der Öffentlichkeit nicht anders gewährleistet werden kann (Abs. 1). Die zuständige Stelle der Polizei- und Militärdirektion beantragt dem kantonalen Zwangsmassnahmengericht unverzüglich, spätestens aber innert 48 Stunden die Aufrechterhaltung der Sicherheitshaft (Abs. 2).

Das Amt ordnete am 9. März 2018 gegen den Beschwerdeführer per 12. März 2018 die vollzugsrechtliche Sicherheitshaft an. Dazu war es gemäss Art. 38a Abs. 1 SMVG/BE befugt. Danach kann es eine Person auch

vor der Einleitung eines nachträglichen richterlichen Verfahrens gemäss Art. 62c Abs. 4 StGB in Haft nehmen (vgl. Urteil 1B_371/2016 vom 11. November 2016 E. 4.9 f. mit Hinweis). Gleichentags beantragte das Amt dem Zwangsmassnahmengericht die Aufrechterhaltung der Sicherheitshaft. Dem gab das Zwangsmassnahmengericht in der Folge statt. Es bestand demnach ab dem 12. März 2018 weiterhin eine gesetzliche Grundlage für die Inhaftierung des Beschwerdeführers und ein gültiger Hafttitel. Die Beschwerde ist insoweit unbegründet.

4.

4.1. Der Beschwerdeführer wendet ein, das Zwangsmassnahmengericht habe nicht innert 48 Stunden entschieden, wie es das hätte tun müssen. Deshalb sei er unverzüglich aus der Sicherheitshaft zu entlassen (Beschwerde S. 4 f.).

4.2. Gemäss Art. 38a Abs. 1 SMVG/BE kann das Amt eine Person in Sicherheitshaft nehmen. Nach Art. 38a Abs. 2 SMVG/BE beantragt das Amt dem kantonalen Zwangsmassnahmengericht unverzüglich, spätestens aber innert 48 Stunden die Aufrechterhaltung der Haft. Art. 38a Abs. 2 SMVG/BE äussert sich nicht dazu, nach welchen Bestimmungen das Zwangsmassnahmengericht zu verfahren hat. Die Vorinstanz erwägt, da es sich um eine erstmalige Anordnung vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft handle, erscheine es sachgerecht, Art. 229 Abs. 3 lit. a StPO analog anzuwenden. Dem ist zuzustimmen. Das Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht richtet sich somit sinngemäss unter anderem nach Art. 226 StPO . Gemäss Absatz 1 dieser Bestimmung entscheidet das Zwangsmassnahmengericht unverzüglich, spätestens aber innert 48 Stunden nach Eingang des Antrags.

4.3. Gemäss den nicht offensichtlich unrichtigen und damit für das Bundesgericht verbindlichen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz ( Art. 105 Abs. 1 BGG ) wurde der Beschwerdeführer am Montag, 12. März 2018, um 09.00 Uhr, aus der stationären Massnahme in das Regionalgefängnis C.________ in vollzugsrechtliche Sicherheitshaft versetzt. Die Frist von 48 Stunden gemäss 38a Abs. 2 SMVG/BE lief demnach am Mittwoch, 14. März 2018, um 09.00 Uhr ab. Der Antrag des Amtes ging beim Zwangsmassnahmengericht am 12. März 2018 und damit innert Frist ein. Aus den Akten geht nicht hervor, um welche Uhrzeit der Antrag dem Zwangsmassnahmengericht zugestellt wurde. Die Vorinstanz geht davon aus, dass die Zustellung am Morgen erfolgte. Der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts betreffend Aufrechterhaltung der Sicherheitshaft erging am Donnerstag, 15. März 2018 (Eröffnung der Verhandlung: 11.00 Uhr; Schluss der Verhandlung: 11.49 Uhr). Das Zwangsmassnahmengericht wahrte demnach die Frist von 48 Stunden nach Art. 226 Abs. 1 StPO nicht.

Nach der zutreffenden Ansicht der Vorinstanz führt dies jedoch nicht zur Haftentlassung. Gemäss Art. 38a Abs. 2 SMVG/BE i.V.m. Art. 226 Abs. 1 StPO dürfen zwischen der Versetzung des Betroffenen in vollzugsrechtliche Sicherheitshaft und dem Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts maximal 96 Stunden vergehen. Hier entschied das Zwangsmassnahmengericht ca. 75 Stunden nach der Versetzung des Beschwerdeführers in vollzugsrechtliche Sicherheitshaft, also deutlich vor Ablauf der maximalen Frist von 96 Stunden. Wenn die Vorinstanz unter diesen Umständen einen Verstoss gegen das Beschleunigungsgebot verneint, verletzt das kein Bundesrecht. Für den Betroffenen entscheidend ist die Zeitspanne zwischen seiner Versetzung in vollzugsrechtliche Sicherheitshaft und dem Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts, nicht hingegen, wie sich die einzelnen Verfahrensschritte vor dem Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts verteilen. Der Freiheitsentzug wird erst dann gesetzwidrig, wenn das Zwangsmassnahmengericht nicht innert 96 Stunden nach der Versetzung in vollzugsrechtliche Sicherheitshaft entscheidet (vgl. BGE 137 IV 92 E. 3.2.1 S. 97).

Selbst wenn eine Verletzung des Beschleunigungsgebots zu bejahen gewesen wäre, hätte das im Übrigen keine Haftentlassung zur Folge gehabt. Nach der Rechtsprechung kann die Verletzung des Beschleunigungsgebots nur zur Haftentlassung führen, wenn die Verfahrensverzögerung geeignet ist, die Rechtmässigkeit der Haft in Frage zu stellen. Das ist nur der Fall, wenn die Verfahrensverzögerung besonders schwer wiegt und zudem die Strafverfolgungsbehörden erkennen lassen, dass sie nicht gewillt oder in der Lage sind, das Verfahren nunmehr mit der für Haftfälle gebotenen Beschleunigung voranzutreiben ( BGE 140 IV 74 E. 3.2 S. 80; 137 IV 92 E. 3.1 S. 96; je mit Hinweisen). Eine besonders schwer wiegende Verfahrensverzögerung hätte den kantonalen Behörden jedenfalls nicht vorgeworfen werden können, zumal sie umfangreiche Akten, unter anderem ein psychiatrisches Gutachten von 139 Seiten, zu studieren hatten und der Fall vergleichsweise heikel ist.

Die Beschwerde erweist sich demnach auch im vorliegenden Punkt als unbegründet.

5.

5.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, es bestehe weder Wiederholungs- noch Fluchtgefahr (Beschwerde S. 6 Ziff. 3).

5.2. Die Vorinstanz bejaht Wiederholungsgefahr. Zur Fluchtgefahr - welche das Zwangsmassnahmengericht im Entscheid vom 15. März 2018 (E. 5 S. 10) ausdrücklich offen liess - äussert sie sich nicht.

5.3. Gemäss Art. 38a Abs. 1 SMVG/BE kann das Amt eine Person in vollzugsrechtliche Sicherheitshaft nehmen, wenn Dringlichkeit besteht und der Schutz der Öffentlichkeit nicht anders gewährleistet werden kann. Nach den Erwägungen der Vorinstanz entspricht dies dem Haftgrund der Wiederholungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO . Diese Auffassung, welche der Beschwerdeführer nicht in Frage stellt, ist nicht zu beanstanden.

Nach der Rechtsprechung ist die Aufrechterhaltung von Haft wegen Wiederholungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO zulässig, wenn einerseits die Rückfallprognose ungünstig und anderseits die zu befürchtenden Delikte von schwerer Natur sind. Die rein hypothetische Möglichkeit der Verübung weiterer Delikte sowie die Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige Straftaten verübt werden, reichen dagegen nicht aus, um eine Präventivhaft zu begründen. Bei den Anforderungen an die Rückfallgefahr besteht eine umgekehrte Proportionalität. Je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer ist, desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen. Liegen die Tatschwere und die Sicherheitsrelevanz am oberen Ende der Skala, ist die Messlatte zur Annahme einer rechtserheblichen Rückfallgefahr tiefer anzusetzen. Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ist entgegen dem deutschsprachigen Gesetzeswortlaut dahin auszulegen, dass "Verbrechen oder schwere Vergehen" drohen müssen ( BGE 143 IV 9 E. 2 S. 11 ff. mit Hinweisen).

5.4. Am 13. Oktober 2017 erstattete Dr. med. Thorsten Spielmann ein psychiatrisches Gutachten über den Beschwerdeführer. Der Gutachter diagnostizierte aktuell (2017) akzentuierte vermeidende, narzisstische, querulatorische und dissoziale Persönlichkeitszüge im beschützenden Rahmen sowie die wahrscheinliche Persistenz einer erheblichen Teilansprechbarkeit für Mädchen zwischen 9 und 16 Jahren im Sinne einer Pädophilie und Hebephilie. Differenzialdiagnostisch sei von einer Persistenz der Persönlichkeitsstörung und einer Persönlichkeitsveränderung nach fraglicher Hirnschädigung auszugehen.

Hinsichtlich der Behandelbarkeit führt der Gutachter aus, retrospektiv müsse die tatzeitnahe Behandelbarkeit (2006) als gering und kritisch eingestuft werden. Im Rahmen des Vollzugs hätten sich so viele Hindernisse ergeben, dass nicht mehr von einem guten Verlauf gesprochen werden könne. Es fänden sich im Gegenteil derart viele Widersprüche, dass die letzten 13 Jahre als problematischer Verlauf bezeichnet werden müssten. Der Beschwerdeführer habe so schwerwiegende Blockaden, dass er im Rahmen des vorgestellten Veränderungskonzepts über das Absichtsbildungs- und Vorbereitungsstadium nicht hinausgekommen sei.

Die geforderten Behandlungserfolge hätten nicht erreicht werden können und auf einem Niveau stagniert, bei dem aus forensisch-psychiatrischer Sicht nicht von einer ausreichenden Risikosenkung durch die Therapie ausgegangen werden könne. Seit 2015 liessen sich keine relevanten Veränderungen mehr feststellen. Es müsse angenommen werden, dass die bestehenden Ressourcen für eine einsichtsbasierte Psychotherapie mittlerweile ausgeschöpft seien. Aktuell müsse die Behandelbarkeit als sehr gering eingestuft werden. Es müsse auch langfristig angenommen werden, dass sich im Rahmen einer erkenntnis- und deliktsorientierten Psychotherapie keine relevanten erwünschten Veränderungen mehr erreichen liessen.

Zudem könne auch nicht mehr von einer ausreichenden Behandlungsmotivation ausgegangen werden. Zur Legalprognose legt der Gutachter dar, die forensische Psychotherapie habe nur geringe bis mässige Behandlungserfolge feststellen können. Eine relevante Verminderung des Rückfallrisikos lasse sich nicht herleiten. Es fänden sich weiterhin deutliche Verhaltensmuster, die als deliktsrelevant eingestuft werden müssten. Zentrale Bereiche wie die Alltagssexualität und die emotionale Selbstregulation seien bis heute weitgehend unbearbeitet. Aus diesen Überlegungen müsse angenommen werden, dass auch heute von einem hohen Rückfallrisiko für illegale Pornografie und sexuelle Übergriffe auf Kinder ausgegangen werden müsse.

Die Justizvollzugsanstalt B.________ führt in ihrem Verlaufsbericht vom 28. November 2017 zum Gutachten von Dr. Spielmann aus, dessen Einschätzung der aktuellen Legalprognose sei insgesamt nachvollziehbar und erscheine auch aus der Sicht der Justizvollzugsanstalt als zutreffend.

Die Konkordatliche Fachkommission zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit von Straftätern (KoFako) legt in ihrer Beurteilung vom 10. Januar 2018 dar, aufgrund fehlender deliktsrelevanter Therapiefortschritte lägen die tatzeitnahen Risikofaktoren (Diagnose Persönlichkeitsstörung und chronifizierte Abweichung des Sexualverhaltens; fehlende Krankheitseinsicht, leichter Zugang [via Internet] zu potentiellen Opfern) auch heute noch vor. Da es sich bei den vom Beschwerdeführer begangenen Tatbeständen um Delikte mit einer hohen statistischen Rückfallrate handle und im bisherigen Vollzugsverlauf keine nennenswerten deliktspräventiven Fortschritte erzielt worden seien, sei von einer hohen Rückfallgefahr für einschlägige Sexualdelinquenz auszugehen.

5.5. Ist aufgrund dieser Darlegungen die Rückfallgefahr als hoch einzustufen, verletzt es offensichtlich kein Bundesrecht, wenn die Vorinstanz Wiederholungsgefahr bejaht hat, zumal die vom Beschwerdeführer zu befürchtenden Delikte geeignet sind, die seelische und sexuelle Entwicklung von Kindern nachhaltig zu stören und deshalb als schwer zu betrachten sind. An die Annahme von Wiederholungsgefahr sind daher nach der dargelegten Rechtsprechung (oben E. 5.3) entsprechend geringere Anforderungen zu stellen.

5.6. Da die Wiederholungsgefahr für die Inhaftierung genügt, kann offen bleiben, ob zusätzlich Fluchtgefahr besteht.

6. Ist die Wiederholungsgefahr nach dem Gesagten als hoch einzustufen, verletzt es kein Bundesrecht, wenn die Vorinstanz angenommen hat, mit milderen Ersatzmassnahmen anstelle der Haft lasse sich diese Gefahr nicht hinreichend bannen. Unzweckmässig erscheinen insbesondere das vom Beschwerdeführer angesprochene Electronic Monitoring und eine Meldepflicht. Diese Ersatzmassnahmen kommen in erster Linie zur Verminderung von Fluchtgefahr in Betracht, nicht dagegen - wie hier - von Wiederholungsgefahr. Ein Electronic Monitoring und eine Meldepflicht könnten den Beschwerdeführer insbesondere nicht davon abhalten, mit weiteren Opfern über das Internet in Kontakt zu treten und diese zu sexuellen Handlungen aufzufordern.

7.

7.1. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers kann angenommen werden. Da die Sicherheitshaft einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit darstellt, konnte er sich zur Beschwerde veranlasst sehen. Die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nach Art. 64 BGG wird daher bewilligt. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und dem Anwalt des Beschwerdeführers wird eine Entschädigung ausgerichtet. Diese wird auf pauschal Fr. 1'500.-- (inkl. Mehrwertsteuer) festgesetzt.

7.2. Soweit der Beschwerdeführer eine Änderung der Kosten- und Entschädigungsfolgen im kantonalen Verfahren beantragt, kann darauf schon deshalb nicht eingetreten werden, weil er - wozu er gemäss Art. 42 Abs. 1 f. BGG verpflichtet gewesen wäre - die entsprechenden Rechtsbegehren (5-8) nicht begründet.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dem Vertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Marcel Baeriswyl, wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- ausgerichtet.

5. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Justizvollzug des Kantons Bern, Bewährungs- und Vollzugsdienste, und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Mai 2018

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Härri