Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_20/2013 KI-generiert

Federal Supreme Court Decision on Release from Pre-Trial Detention Rendered Moot by Indictment

Geschäftsnummer 1B_20/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was arrested in June 2012 and is facing criminal charges for attempted serious bodily harm, property damage, and trespassing. After a court refused to lift his pre-trial detention in December 2012, the individual filed a complaint seeking release under certain medical conditions. Subsequently, the prosecution charged him, leading to the continuation of his detention. By January 2013, the individual sought to withdraw his complaint against the detention extension, which became moot due to the ongoing legal proceedings related to new charges. He also requested free legal assistance.

Legislator-Regeste

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Art. 32 Abs. 2 BGG, Art. 72 BZP, Art. 71 BGG, Art. 64 LTF; Federal Supreme Court Decision on Release from Pre-Trial Detention Rendered Moot by Indictment: After a court refused to lift his pre-trial detention in December 2012, the individual filed a complaint seeking release under certain medical conditions. Subsequently, the prosecution charged him, leading to the continuation of his detention. By January 2013, the individual sought to withdraw his complaint against the detention extension, which became moot due to the ongoing legal proceedings related to new charges. He also requested free legal assistance.

Schlagwörter

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Verlängerung Untersuchungshaft Untersuchungshaft Anklagezulassung Normenkontrolle Sachverständigengutachten Komplexität des Verfahrens Körperverletzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 32 Abs. 2 BGG

Cited to establish the competence of the instructing judge (Einzelrichter) to dismiss the appeal as moot.

Art. 64 LTF

The request for free legal aid (unentgeltliche Rechtspflege) becomes moot due to the decision to award compensation from the federal court treasury.

Art. 71 BGG

Cited in conjunction with Art. 72 BZP to determine the cost consequences based on the situation before the moot point arose.

Art. 72 BZP

Cited in conjunction with Art. 71 BGG to determine the cost consequences based on the situation before the moot point arose.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_20/2013

Verfügung vom 28. Januar 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Karlen, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Schütt,

gegen

Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich.

Gegenstand

Verlängerung Untersuchungshaft,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts

des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 20. Dezember 2012.

Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich führt gegen X.________ ein Strafverfahren wegen versuchter schwerer, eventuell einfacher Körperverletzung, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs. X.________ wurde am 24. Juni 2012 verhaftet.

Am 20. Dezember 2012 wies das Obergericht des Kantons Zürich die Beschwerde von X.________ gegen die Verlängerung seiner Untersuchungshaft ab.

Mit Beschwerde in Strafsachen vom 14. Januar 2013 beantragt X.________, ihn aus der Untersuchungshaft zu entlassen unter der Auflage, bis zum erstinstanzlichen Urteil die aus medizinischer Sicht notwendigen Medikamente unter ärztlicher Kontrolle einzunehmen und eine kontrollierte Alkoholabstinenz einzuhalten. Eventuell sei die Untersuchungshaft durch das Bundesgericht zu befristen und der Staatsanwaltschaft die Weisung zu erteilen, bis dahin ein Gutachten einzuholen zur Frage, ob bei kontrollierter Alkoholabstinenz Wiederholungsgefahr bestehe und ob er sich für den vorzeitigen Massnahmenvollzug eigne.

B. In ihrer Vernehmlassung teilt die Staatsanwaltschaft IV mit, sie habe in der Zwischenzeit Anklage erhoben. Das Obergericht verzichtet auf Vernehmlassung.

C. Mit Eingabe vom 25. Januar 2013 beantragt X.________, das Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. Ausserdem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

D. Weitere Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

Erwägungen:

1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über die Verlängerung von Untersuchungshaft. Mittlerweile hat die Staatsanwaltschaft mit Erhebung der Anklage Sicherheitshaft gegen den Beschwerdeführer beantragt. Das entsprechende Haftprüfungsverfahren wurde vom Zwangsmassnahmengericht am 17. Januar 2013 eröffnet, wobei es anordnete, der Beschwerdeführer habe bis zu seinem definitiven Entscheid in Haft zu bleiben

Unter diesen Umständen ist das Verfahren gegen die Verlängerung der Untersuchungshaft gegenstandslos geworden und entsprechend dem Antrag des Beschwerdeführers abzuschreiben. Zuständig dafür ist der Instruktionsrichter als Einzelrichter ( Art. 32 Abs. 2 BGG ).

2. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen beurteilen sich nach der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes ( Art. 72 BZP i.V.m. Art. 71 BGG ), wobei es nach ständiger Praxis nicht darum gehen kann, bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen über die materielle Begründetheit der Beschwerde abschliessend zu befinden ( BGE 118 Ia 488 E. 4 S. 494, Urteil 5A_432/2010 vom 26. Juli 2010, E. 4.1). Vorliegend müssten für die Stellung einer Prognose über den mutmasslichen Verfahrensausgang psychiatrische Gutachten abschliessend beurteilt werden, was nicht angehen kann. Es rechtfertigt sich unter diesen Umständen, keine Gerichtskosten zu erheben und dem Beschwerdeführer aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung zuzusprechen. Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gegenstandslos.

Demnach verfügt der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Der Beschwerdeführer wird für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'000.-- aus der Bundesgerichtskasse entschädigt.

4. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer sowie der Staatsanwaltschaft IV und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Januar 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Karlen

Der Gerichtsschreiber: Störi