Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_20/2012 KI-generiert

Pretrial detention after conviction for suspended sentence: flight risk based on prosecutor's higher sentencing demand and unsettled residency fails to justify continued security detention.

Geschäftsnummer 1B_20/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court (Bundesgericht) upheld the defendant's appeal, quashed the Basel-Stadt Appellate Court President's order of December 23, 2011 extending pretrial security detention, and remanded the case for a new decision, ordering that the defendant be released with alternative measures unless collusion risk justifies continued detention. The defendant, convicted by the trial court on December 19, 2011, to a two-year suspended sentence for a drug offense, challenged the post-conviction detention extension sought by the prosecutor due to alleged flight risk. The Court held that flight risk cannot be presumed solely from a high sentencing request by the prosecutor, that the defendant's chances on appeal and interest in appearing personally outweighed any flight incentive, and that her unsettled residence ties to several countries did not make flight highly probable; it further found continued detention disproportionate given the suspended sentence. The decisive legal grounds were Article 221(1) of the Swiss Criminal Procedure Code (StPO) on detention grounds and the proportionality requirement under established case law, with the Court directing consideration of alternative measures under Article 237 StPO. The Court awarded the defendant 1,500 Swiss francs in costs from the canton and waived court fees.

Legislator-Regeste

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Art. 81 Abs. 1 BGG, Art. 95 lit. a BGG, Art. 221 Abs. 1 StPO, Art. 237 StPO, Art. 237 Abs. 2 StPO, Art. 66 Abs. 4 BGG; Pretrial detention after conviction for suspended sentence: flight risk based on prosecutor's higher sentencing demand and unsettled residency fails to justify continued security detention: The defendant, convicted by the trial court on December 19, 2011, to a two-year suspended sentence for a drug offense, challenged the post-conviction detention extension sought by the prosecutor due to alleged flight risk. The Court held that flight risk cannot be presumed solely from a high sentencing request by the prosecutor, that the defendant's chances on appeal and interest in appearing personally outweighed any flight incentive, and that her unsettled residence ties to several countries did not make flight highly probable; it further found continued detention disproportionate given the suspended sentence. The decisive legal grounds were Article 221(1) of the Swiss Criminal Procedure Code (StPO) on detention grounds and the proportionality requirement under established case law, with the Court directing consideration of alternative measures under Article 237 StPO. The Court awarded the defendant 1,500 Swiss francs in costs from the canton and waived court fees.

Schlagwörter

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Sicherheitshaft Untersuchungshaft Strafzumessung bedingte Entlassung Kollusionsgefahr Betäubungsmittelbesitz Fluchtgefahr

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 4 BGG

Used to order that no court costs are imposed in the federal proceedings.

Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG

Used to order the Canton Basel-Stadt to pay the defendant compensation for the federal proceedings.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (13)

1B_264/2020 (2020-06-17)
Swiss National's Appeal for Release or Transfer from Pre-Trial Detention Rejected Due to Flight Risk
«…nn sich ihm dafür die Gelegenheit bietet. Das vom Beschwerdeführer vergleichsweise angerufene Urteil des Bundesgerichts 1B_20/2012 vom 1. Februar 2012 unterscheidet sich vom vorliegenden Fall wesentlich, wurde die damalige Beschwerdeführerin erstinst…»
BK 2019 316 (2019-07-24) · be
Swiss Court Upholds Pre-Trial Detention for Theft and Drug Defendant Due to Flight Risk and Collusion Danger
«…cht der Staatsanwaltschaft bis zur Berufungsverhandlung in mehreren Monaten fortgesetzt werden soll (Urteil 1B_20/2012 vom 1. Februar 2012 E. 2.3). Wie sich aus den Ausführungen zur Fluchtgefahr ergibt (vgl. E. 5.3 oben), ist eine v…»
BK 2018 243 (2018-06-25) · be
Swiss Court Upholds Pre-Trial Detention for Suspected Fraudster Due to High Flight Risk
«…rund der Ver- fahrensdauer faktisch zu einer unbedingten Freiheitsstrafe werde (Urteil des Bun- desgerichts 1B_20/2012 vom 1. Februar 2012, E. 2.3). Hier hätte der Beschwerde- führer schon einen beträchtlichen Teil einer allfälligen…»
BK 2017 271 (2017-08-04) · be
State v. Defendant (Safety Detention Appeal)
«…Prononcer des mesures de substitution appropriées moins dommageables que la détention au regard de l’ATF 1B_20/2012, consid. 3. 3. Statuer au sujet des frais et dépens. 1.2 Par décision du 5 juillet 2017, le TMC a déclaré…»
BK 2017 277 (2017-08-04) · be
Appeal Against Pre-Trial Detention for Serious Offenses Upheld
«…aire, prononcer des mesures de substitution appropriées moins dommageables que la détention au regard de l’ATF 1B_20/2012, consid. 3.1. 3. Statuer au sujet des frais et dépens. 1.4 Par ordonnance du 17 juillet 2017, le Président e.r.…»
1B_285/2014 (2014-09-19)
Extension of Pre-Trial Detention Upheld Due to High Flight Risk in Sexual Offense Case
«…von einem schweizerischen Gericht ausgesprochenen Freiheitsstrafe entziehen könnte (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 1B_20/2012 vom 1. Februar 2012 E. 2.2.2). Andererseits lehnt das Bundesgericht die Auffassung ab, wonach die blosse Fluchtgefahr d…»
1B_378/2013 (2013-11-14)
Extension of Pre-Trial Detention Upheld Despite New Medical Condition Due to High Flight Risk
«…htigen und vorliegend besteht diesbezüglich auch kein Ausnahmefall (vgl. BGE 125 I 60 E. 3d S. 64 mit Hinweis; Urteil 1B_20/2012 vom 1. Februar 2012 E. 2.3). In Würdigung all dieser Umstände erweist sich die bisher erstandene Haft von gut 13 Monate…»
UB130080 (2013-07-31) · zh
Appeal Dismissed Against Continued Pre-Trial Detention for Drug Violations Despite Argument of Disproportionate Length
«…t erst 3 1/2 Mo- naten in Haft. Wenn der Beschwerdeführer mit Verweis auf einen bundesgerichtli- chen Entscheid (Urteil 1B_20/2012 des Bundesgerichts vom 1. Februar 2012) gel- tend macht, die Anordnung von Sicherheitshaft käme faktisch einer unbeding…»
UB130063 (2013-07-05) · zh
Appeal Against Pre-Trial Detention Overturned Due to Low Flight Risk
«…der Regel nicht zu berücksichtigen (BGE 133 I 270 E. 3.4.2; Bundesgerichtsurteile 1B_401/2012 vom 20. Juli 2012 E. 5.2; 1B_20/2012 vom 1. Februar 2012 E. 2.3). 3.2. Die Vorinstanz verwies in der angefochtenen Verfügung vom 7. Juni 2013 (Urk. 5) zur…»
1B_406/2012 (2012-07-31)
Federal Supreme Court Orders Release from Pre-trial Detention Due to Proportionality and Excessing Sentence Length
«…s" Leben im Sinne eines Aufenthalts in verschiedenen Ländern allein keine Fluchtgefahr zu begründen vermag (vgl. Urteil 1B_20/2012 vom 1. Februar 2012 E. 2.2.2). Vorliegend ist indessen zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer unter einer falsch…»
1B_401/2012 (2012-07-20)
Swiss Supreme Court Upholds Detention Based on DNA and Flight Risk in Robbery Case
«…erücksichtigen; vorliegend besteht diesbezüglich kein Ausnahmefall (vgl. BGE 125 I 60 E. 3d S. 64 mit Hinweis; Urteil 1B_20/2012 vom 1. Februar 2012 E. 2.3). 5.3 Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu zehn…»
UB130063 · zh
Appeal Against Security Detention for Violence Suspect Upheld
«…der Regel nicht zu berücksichtigen (BGE 133 I 270 E. 3.4.2; Bundesgerichtsurteile 1B_401/2012 vom 20. Juli 2012 E. 5.2; 1B_20/2012 vom 1. Februar 2012 E. 2.3). 3.2. Die Vorinstanz verwies in der angefochtenen Verfügung vom 7. Juni 2013 (Urk. 5) zur…»
UB130080 · zh
Security Detention Upheld Pending Narcotics Trial Due to Flight Risk
«…t erst 3 1/2 Mo- naten in Haft. Wenn der Beschwerdeführer mit Verweis auf einen bundesgerichtli- chen Entscheid (Urteil 1B_20/2012 des Bundesgerichts vom 1. Februar 2012) gel- tend macht, die Anordnung von Sicherheitshaft käme faktisch einer unbeding…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_20/2012

Urteil vom 1. Februar 2012

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Bundesrichter Merkli, Eusebio,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

X.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Gränicher,

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt,

Binningerstrasse 21, 4001 Basel.

Gegenstand

Sicherheitshaft,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 23. Dezember 2011 des Appellationsgerichts Basel-Stadt, Präsident.

Sachverhalt:

A. Das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt verurteilte X.________ am 19. Dezember 2011 wegen Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 lit. a und b des Betäubungsmittelgesetzes zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren, unter Anrechnung der seit dem 29. März 2011 erstandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Ausserdem ordnete es die Entlassung von X.________ aus der Sicherheitshaft an. Das Urteil liegt erst im Dispositiv vor. Laut Anklage liegt der Verurteilung folgender Sachverhalt zugrunde: Am 29. März 2011 versuchte eine Gruppe von Drogenhändlern, rund 7,5 kg Kokain mit einem Reinheitsgehalt von 16 % über den Grenzübergang Basel/St. Louis in die Schweiz einzuführen. Dazu sollte die Grenze mit zwei Personenwagen überquert werden, wobei das erste Fahrzeug eine Kontrolle provozieren sollte, um die Zollbeamten vom zweiten Fahrzeug, in dem sich die Drogen befanden, abzulenken. X.________ war Mitfahrerin des ersten Fahrzeugs. Die Aktion endete mit der Verhaftung aller Beteiligter. Nach der Anklage war X.________ zudem bereits früher an weiteren in ähnlicher Weise durchgeführten Drogentransporten beteiligt.

Sowohl X.________ als auch die Staatsanwaltschaft meldeten im Anschluss an die Eröffnung des Urteils Berufung an. Die Staatsanwaltschaft beantragte tags darauf zudem dem Appellationsgericht Basel-Stadt, die Sicherheitshaft gegen X.________ bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils fortzusetzen.

Der Appellationsgerichtspräsident verlängerte am 23. Dezember 2011 die Sicherheitshaft gegen X.________ ab dem 19. Dezember 2011 um drei Monate.

B. Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, diesen Entscheid des Appellationsgerichts aufzuheben und sie unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Ausserdem ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

C. Die Staatsanwältin beantragt in ihrer Vernehmlassung, die Beschwerde abzuweisen.

X.________ hält in ihrer Replik an der Beschwerde fest.

Der Appellationsgerichtspräsident beantragt in seiner Stellungnahme dazu, die Beschwerde abzuweisen.

X.________ hält an der Beschwerde fest.

Erwägungen:

1. Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Haftentscheid des Appellationsgerichtspräsidenten. Dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen nach den Art. 78 ff. BGG gegeben. Der Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Haftentlassung ist zulässig ( BGE 132 I 21 E. 1). Die Beschwerdeführerin ist durch die Verweigerung der Haftentlassung in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und damit zur Beschwerde befugt ( Art. 81 Abs. 1 BGG ). Sie macht die Verletzung von Bundesrecht geltend, was zulässig ist ( Art. 95 lit. a BGG ). Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf die Beschwerde eingetreten werden kann.

2. Sicherheitshaft kann unter anderem angeordnet werden, wenn ein dringender Tatverdacht in Bezug auf ein Verbrechen oder Vergehen sowie Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr besteht ( Art. 221 Abs. 1 StPO ). Für den Appellationsgerichtspräsidenten besteht Fluchtgefahr, einerseits weil der Strafantrag der Staatsanwältin mit 5 ¾ Jahren weit über der erstinstanzlichen Strafe liege und anderseits die Wohnsitzverhältnisse der Beschwerdeführerin unklar seien.

2.1 Unstrittig und seit der Verurteilung vom 19. Dezember 2011 unbestreitbar ist, dass der allgemeine Haftgrund des dringenden Tatverdachts gegeben ist.

2.2 Für die Annahme von Fluchtgefahr genügt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts die Höhe der zu erwartenden Freiheitsstrafe für sich allein nicht. Eine solche darf nicht schon angenommen werden, wenn die Möglichkeit der Flucht in abstrakter Weise besteht. Vielmehr müssen konkrete Gründe dargetan werden, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Höhe der zu erwartenden Freiheitsstrafe kann immer nur neben anderen, eine Flucht begünstigenden Tatsachen herangezogen werden ( BGE 125 I 60 E. 3a; 117 Ia 69 E. 4a; 108 Ia 64 E. 3; 107 Ia 3 E. 6).

2.2.1 Das Strafgericht hat die Beschwerdeführerin zwar anklagegemäss wegen Verstosses gegen Art. 19 Abs. 2 lit. a und b BetmG verurteilt. Anders als die Staatsanwältin geht es aber offenbar nicht davon aus, dass die Beschwerdeführerin auch an weiteren Drogentransporten beteiligt war, im Dispositiv ist der Vorwurf der mehrfachen Begehung nicht enthalten. Jedenfalls hat sich die Beschwerdeführerin nach der Überzeugung des Strafgerichts entgegen ihrer Beteuerung zwar strafbar gemacht, jedoch einen weit geringeren Tatbeitrag geleistet als von der Anklage angenommen. Ohne Kenntnis der Urteilsgründe lässt sich nicht schlüssig beurteilen, ob das Strafgericht die Beschwerdeführerin zu Recht verurteilt und angemessen bestraft hat. Allerdings darf nicht leichthin davon ausgegangen werden, dass das Urteil völlig unhaltbar ist und das Strafgericht die Beschwerdeführerin hätte freisprechen oder aber zu einer weit höheren Strafe hätte verurteilen müssen. Es werden jedenfalls von keiner Seite konkrete Einwände gegen die erstinstanzliche Beweiswürdigung oder die Strafzumessung erhoben, die geeignet wären, das Strafgerichtsurteil als von vornherein fehlerhaft erscheinen zu lassen. Die Beurteilung des Appellationsgerichtspräsidenten, der die Berufung der Beschwerdeführerin ausblendet und allein mit Blick auf den hohen Strafantrag der Staatsanwältin davon ausgeht, die Beschwerdeführerin habe im Berufungsverfahren nichts zu gewinnen und viel zu verlieren, weshalb von einem starken Fluchtanreiz auszugehen sei, erscheint jedenfalls etwas einseitig und wird der Sachlage nicht hinreichend gerecht. Es ist keineswegs ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Standpunkt weitgehend durchdringt oder wenigstens die von der Staatsanwältin geforderte, weit strengere Verurteilung abwenden kann. Ihre Erfolgsaussichten würde sie allerdings stark beeinträchtigen, wenn sie der Berufungsverhandlung unentschuldigt fernbleiben und darauf verzichten sollte, dem Appellationsgericht ihre Sicht der Dinge persönlich vorzutragen. Es liegt somit objektiv in ihrem vorrangigen Interesse, sich dem Verfahren zu stellen und nicht unterzutauchen.

2.2.2 Zutreffend ist sodann, dass die Beschwerdeführerin ein eher unstetes Leben zwischen der Schweiz, Italien, Holland und der Dominikanischen Republik führt. Zurzeit gibt sie an, in Grenchen bei ihrer Mutter zu wohnen, wobei sie sich offenbar nicht korrekt angemeldet hat. Immerhin ist davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin vorzugsweise in der Schweiz (wo sie auch Arbeitslosenunterstützung bezog), Italien und Holland aufhält und damit in Ländern, in denen sie sich auf Dauer der Verbüssung einer von einem schweizerischen Gericht ausgesprochenen Freiheitsstrafe kaum entziehen könnte. Es besteht somit zwar durchaus die Möglichkeit, dass die Beschwerdeführerin in Freiheit versuchen könnte, sich einem allfälligen Zugriff der schweizerischen Strafbehörden zu entziehen, sehr wahrscheinlich ist dies allerdings nicht. Damit ist eine die Fortführung der Sicherheitshaft rechtfertigende Fluchtgefahr zu relativieren.

2.3 Die Fortführung der Sicherheitshaft ist im Übrigen auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit fragwürdig. Diese darf nach der Rechtsprechung nur solange erstreckt werden, bis ihre Dauer in grosse Nähe der zu erwartenden Strafe rückt; dies auch deshalb, weil ansonsten das erkennende Gericht versucht sein könnte, die Dauer der erstandenen Haft bei der Strafzumessung mitzuberücksichtigen ( BGE 133 I 168 E. 4.1 mit Hinweisen). Die bisher von der Beschwerdeführerin erstandene Haft von 10 Monaten erscheint zwar von ihrer absoluten Dauer her noch nicht unverhältnismässig. Auch wenn die Möglichkeit des bedingten Strafvollzugs in der Regel bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit nicht zu berücksichtigen ist, so kann in der vorliegenden Konstellation doch nicht einfach ausgeblendet werden, dass die Beschwerdeführerin vom Strafgericht zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurde, die nun faktisch in eine unbedingte umgewandelt wird, jedenfalls wenn die Sicherheitshaft nach erklärter Absicht der Staatsanwältin bis zur Berufungsverhandlung, mit der wohl bestenfalls in mehreren Monaten gerechnet werden kann, fortgesetzt werden soll. Das wäre auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit kaum zu rechtfertigen.

3. Damit erweist sich die Fortsetzung der Sicherheitshaft, um der Fluchtgefahr zu begegnen, als unzulässig; dem Fluchtrisiko kann mit geeigneten Ersatzmassnahmen ( Art. 237 StPO ) Rechnung getragen werden. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben. Ausdrücklich offen gelassen hat der Appellationsgerichtspräsident allerdings, ob Kollusionsgefahr vorliege, obgleich er die Vorbringen der Staatsanwältin zu ihrem Nachweis als "relativ vage" beurteilte. Die Angelegenheit ist unter diesen Umständen an den Appellationsgerichtspräsidenten zurückzuweisen zur Prüfung, ob allenfalls Kollusionsgefahr eine Fortsetzung der Sicherheitshaft erheischt. Sollte das nicht der Fall sein, wird er angewiesen, die Beschwerdeführerin innert kurzer Frist aus der Haft zu entlassen und verbleibenden Bedenken mit der Anordnung geeigneter Ersatzmassnahmen im Sinn von Art. 237 Abs. 2 StPO Rechnung zu tragen; mit einem solchen Vorgehen hat sich die Beschwerdeführerin ausdrücklich einverstanden erklärt (Beschwerde S. 10, 1. Absatz/letzter Satz).

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 4 BGG ). Hingegen hat der Kanton Basel-Stadt der Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ). Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Entscheid des Appellationsgerichtspräsidenten des Kantons Basel-Stadt vom 23. Dezember 2011 aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Der Kanton Basel-Stadt hat der Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- zu bezahlen.

4. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin sowie der Staatsanwaltschaft und dem Appellationsgericht Basel-Stadt, Präsident, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Februar 2012

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Störi