Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_2/2019 KI-generiert

Accused Challenges Unsealing of Seized Electronic Devices Over Unsubstantiated Privacy Claims

Geschäftsnummer 1B_2/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Tribunal was presented with an appeal concerning the unsealing of electronic devices seized during a house search conducted by the Bischofszell Public Prosecutor's Office. The search was part of an investigation into a person accused of document forgery, unlawful entry, and other offenses. The seized items, an iPhone X and a HP laptop, were sealed upon the suspect's request. The Prosecutor's Office sought to unseal these devices, a request that was granted by the Coercive Measures Court of Thurgau. The accused appealed this decision to the Swiss Federal Tribunal, arguing privacy concerns over "private photos" stored on the devices. However, no specific legally protected confidentiality interests were articulated in the appeal, and the court had to determine the relevance of the information on the devices to the investigation and whether overriding privacy concerns existed.

Legislator-Regeste

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Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 248 Abs. 1 StPO, Art. 42 Abs. 1-2 BGG, Art. 42 Abs. 2 Satz, Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 66 Abs. 1 BGG; Accused Challenges Unsealing of Seized Electronic Devices Over Unsubstantiated Privacy Claims: The search was part of an investigation into a person accused of document forgery, unlawful entry, and other offenses. The seized items, an iPhone X and a HP laptop, were sealed upon the suspect's request. The Prosecutor's Office sought to unseal these devices, a request that was granted by the Coercive Measures Court of Thurgau. The accused appealed this decision to the Swiss Federal Tribunal, arguing privacy concerns over "private photos" stored on the devices. However, no specific legally protected confidentiality interests were articulated in the appeal, and the court had to determine the relevance of the information on the devices to the investigation and whether overriding privacy concerns existed.

Schlagwörter

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Strafverfahren Entsiegelungsgesuch beschlagnahmte Unterlagen Strafuntersuchung Straftaten gegen den Geheimbereich digitaler Beweis unbefugte Datenbeschaffung gefälschte Beweismittel

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

The court ordered the appellant to bear the court costs.

Art. 68 BGG

The court decided not to award party compensation.

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

The appeal was dismissed because it lacked the necessary prerequisite of a risk of irreparable harm (non-admissibility).

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (19)

7B_126/2023 (2023-12-08)
Seizure of Electronic Devices for Privacy Violation Investigation Upheld
«…zumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG droht (Urteile 1B_603/2022 vom 22. Februar 2023 E. 1.3.3; 1B_2/2019 vom 11. Juli 2019 E. 2.4). Soweit der - im vorinstanzlichen Verfahren bereits anwaltlich vertretene - Beschwerdeführer…»
7B_222/2023 (2023-10-31)
Appeal Inadmissible Due to Insufficient Substantiation of Protected Secrecy Interests in Mobile Phone Search Case
«….8; 1B_427/2020 vom 19. Mai 2021 E. 1.2; 1B_423/2019 vom 5. März 2020 E. 1.4; 1B_153/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 1.6; 1B_2/2019 vom 11. Juli 2019 E. 2; je mit Hinweisen). 2.2. Der Beschwerdeführer bringt zum Sachurteilserfordernis von Art. 93 Ab…»
7B_107/2022 (2023-09-12)
Appeal on Unsealing of Bank Documents in Attachment Fraud Investigation Dismissed for Lack of Admissibility
«….8; 1B_427/2020 vom 19. Mai 2021 E. 1.2; 1B_423/2019 vom 5. März 2020 E. 1.4; 1B_153/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 1.6; 1B_2/2019 vom 11. Juli 2019 E. 2; 1B_196/2018 vom 26. November 2018 E. 1.3-1.5; 1B_407/2018 vom 13. Dezember 2018 E. 1.2-1.4; je…»
7B_127/2023 (2023-08-14)
Complainant v. Public Prosecutor (Seizure of Mobile Phones)
«…zumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG droht (Urteile 1B_603/2022 vom 22. Februar 2023 E. 1.3.3; 1B_2/2019 vom 11. Juli 2019 E. 2.4). Die Beschwerde erweist sich aus diesem Grund als unzulässig und es ist nicht auf sie einzutr…»
7B_87/2022 (2023-07-18)
Federal Supreme Court Upholds Unsealing of Seized Electronic Devices in Terrorism Investigation
«…8; 1B_427/ 2020 vom 19. Mai 2021 E. 1.2; 1B_423/2019 vom 5. März 2020 E. 1.4; 1B_153/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 1.6; 1B_2/2019 vom 11. Juli 2019 E. 2; 1B_196/2018 vom 26. November 2018 E. 1.3-1.5; je mit Hinweisen). Auch angerufene Berufsgeheimni…»
7B_86/2022 (2023-07-13)
Accused's Appeal Against Unsealing of Seized Mobile Phones for Forensic Analysis Dismissed
«….8; 1B_427/2020 vom 19. Mai 2021 E. 1.2; 1B_423/2019 vom 5. März 2020 E. 1.4; 1B_153/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 1.6; 1B_2/2019 vom 11. Juli 2019 E. 2; 1B_196/2018 vom 26. November 2018 E. 1.3-1.5; je mit Hinweisen). 3.2. Schon im vorinstanzliche…»
7B_58/2023 (2023-07-10)
Owner v. Cantonal Court (Seizing and Unsealing Mobile Phone Data)
«…ender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG droht (siehe Urteile 1B_603/2022 vom 22. Februar 2023 E. 1.3.3; 1B_2/2019 vom 11. Juli 2019 E. 2.4). Seine vor der Vorinstanz gemachten pauschalen Hinweise auf private Korrespondenz oder Fotos…»
1B_534/2022 (2023-06-05)
Cantonal Court Decision on Unsealing Seized Materials Upheld by Federal Supreme Court Due to Lack of Specific Harm Shown
«….8; 1B_427/2020 vom 19. Mai 2021 E. 1.2; 1B_423/2019 vom 5. März 2020 E. 1.4; 1B_153/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 1.6; 1B_2/2019 vom 11. Juli 2019 E. 2; 1B_196/2018 vom 26. November 2018 E. 1.3-1.5; 1B_407/2018 vom 13. Dezember 2018 E. 1.2-1.4; je…»
1B_155/2023 (2023-05-10)
Prosecutor v. Individual (Seizure of Evidence Appeal)
«…tzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG droht (Urteil 1B_603/2022 vom 22. Februar 2023 E. 1.3.3; 1B_2/2019 vom 11. Juli 2019 E. 2.4). Die Beschwerde erweist sich aus diesem Grund als unzulässig. 2. Auf die Beschwerde ist nicht…»
1B_399/2022 (2023-02-22)
Federal Supreme Court Upholds Unsealing of Victim's Mobile Phone in Official Offenses Investigation
«…o- und Bilddateien (vgl. Urteile 1B_423/2019 vom 5. März 2020 E. 1.3-1.4; 1B_153/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 1.5-1.6; 1B_2/2019 vom 11. Juli 2019 E. 2.4). Die Beschwerdeführerin verkennt die von ihr aufgeworfene Thematik der "Beweislast" bzw. ihre…»
1B_603/2022 (2023-02-22)
Criminal Suspect Fails to Block Unsealing of Seized Mobile Phone
«…nne von Art. 248 Abs. 1 StPO (Urteile 1B_40/2022 vom 1. Dezember 2022 E. 2.2; 1B_427/2021 vom 21. Januar 2022 E. 6.5; 1B_2/2019 vom 11. Juli 2019 E. 2.2 ff.; 1B_78/2021 vom 11. November 2021 E. 3). Damit fehlt es insoweit an einem drohenden nicht…»
1B_591/2022 (2022-12-21)
Federal Supreme Court Dismisses Appeal Against Partial Unsealing of Seized Documents in Fraud Case
«…schutzwürdigen Geheimnisinteressen im Sinne von Art. 248 Abs. 1 StPO (Urteile 1B_40/2022 vom 1. Dezember 2022 E. 2.2; 1B_2/2019 vom 11. Juli 2019 E. 2; vgl. auch Urteile 1B_427/2021 vom 21. Januar 2022 E. 6.5; 1B_78/2021 vom 11. November 2021 E. 3…»
1B_40/2022 (2022-12-01)
Suspect's Appeal Against Partial Unsealing of Mobile Phone Data Inadmissible
«…Korrespondenz oder Fotos begründet keine schutzwürdigen Geheimnisinteressen im Sinne von Art. 248 Abs. 1 StPO (Urteil 1B_2/2019 vom 11. Juli 2019 E. 2; vgl. auch Urteile 1B_427/2021 vom 21. Januar 2022 E. 6.5; 1B_78/2021 vom 11. November 2021 E. 3…»
1B_208/2021 (2022-01-17)
Defendant's Appeal Against Unsealing of Seized Electronic Devices Dismissed for Insufficient Substantiation of Secrecy Interests
«…von Aufzeichnungen verlangt hat (Urteile 1B_423/2019 vom 5. März 2020 E. 1.4; 1B_153/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 1.6; 1B_2/2019 vom 11. Juli 2019 E. 2; 1B_196/2018 vom 26. November 2018 E. 1.3-1.5; 1B_407/ 2018 vom 13. Dezember 2018 E. 1.2-1.4; je…»
1B_547/2020 (2021-02-03)
Swiss Federal Supreme Court Upholds Mobile Phone Search in Tax Evasion Case
«…sondernden Aufzeichnungen zu suchen ist ( BGE 138 IV 225 E. 7.1 S. 229; Urteil 1B_389/2019 vom 16. Januar 2020 E. 5.1; 1B_2/2019 vom 11. Juli 2019 E. 2; je mit Hinweisen). 4.3. Mit seinen beiden Eingaben an die Vorinstanz kam der Beschwerdeführer…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_2/2019

Urteil vom 11. Juli 2019

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, Präsident,

Bundesrichter Merkli, Fonjallaz,

Gerichtsschreiber Forster.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Stefan La Ragione,

gegen

Staatsanwaltschaft Bischofszell.

Gegenstand

Strafverfahren; Entsiegelungsgesuch,

Beschwerde gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Thurgau

vom 23. November 2018 (W1.2018.13).

Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft Bischofszell führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen Urkundenfälschung, Erschleichung einer falschen Beurkundung, rechtswidriger Einreise und weiteren Delikten. Am 6. November 2018 liess die Staatsanwaltschaft am Wohnort der Beschuldigten eine Hausdurchsuchung vollziehen. Die dabei sichergestellten elektronischen Geräte (iPhone X und Laptop HP) wurden auf Begehren der Beschuldigten versiegelt.

B. Am 7. November 2018 stellte die Staatsanwaltschaft das Entsiegelungsgesuch, welches das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Thurgau (ZMG) am 23. November 2018 guthiess.

C. Gegen den Entsiegelungsentscheid des ZMG gelangte die Beschuldigte mit Beschwerde vom 27. Dezember 2018 an das Bundesgericht. Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Abweisung des Entsiegelungsgesuches.

Das ZMG beantragt mit Stellungnahme vom 10. Januar 2019 die Abweisung der Beschwerde. Die Staatsanwaltschaft liess sich am 11. Januar 2019 vernehmen. Am 1. Februar 2019 bewilligte das Bundesgericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin replizierte am 14. Februar 2019.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde in Strafsachen gegen Entsiegelungsentscheide der Zwangsmassnahmengerichte ist nur zulässig, wenn der betroffenen beschuldigten Person wegen eines Eingriffs in ihre rechtlich geschützten Geheimnisinteressen ein nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil droht ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG i.V.m. Art. 248 Abs. 1 StPO ; BGE 143 I 241 E. 1 S. 244; 141 IV 289 E. 1.1-1.2 S. 291 f. mit Hinweisen; nicht amtl. publ. E. 1 von BGE 144 IV 74 , E. 2.1 von BGE 143 IV 270 , und E. 2 von BGE 142 IV 207 ; s.a. BGE 141 IV 77 E. 4.4 und E. 5 S. 82 ff.; 140 IV 28 E. 3.2 S. 32; 138 IV 225 E. 6.1 S. 227 f.). Die betreffenden Sachurteilsvoraussetzungen sind in der Beschwerdeschrift ausreichend zu substanziieren, soweit sie nicht offensichtlich erfüllt erscheinen ( Art. 42 Abs. 1-2 BGG ; BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4 f.; 284 E. 2.3 S. 287; 289 E. 1.3 S. 292; je mit Hinweisen).

In der Beschwerdeschrift erfolgen keine Ausführungen zur Eintretensvoraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG . Auch allenfalls tangierte Geheimnisschutzinteressen werden nicht erwähnt.

Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, bestehen - selbst bei einer ausnahmsweise von Amtes wegen erfolgten Prüfung dieses Sachurteilserfordernisses unter Beizug der vorinstanzlichen Akten - keine Anzeichen dafür, dass der Beschwerdeführerin ein nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil drohen könnte ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ). Es kann daneben offen bleiben, ob sich die Beschwerdeschrift mit den materiellen Erwägungen des angefochtenen Entscheides überhaupt in gesetzeskonformer Weise auseinandersetzt (vgl. Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG ) :

2.

2.1. Nach den Feststellungen des angefochtenen Entscheides hat die Beschwerdeführerin ihr Siegelungsbegehren anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme vom 6. November 2018 damit begründet, dass sich auf dem sichergestellten Mobiltelefon "private Fotos" befänden. Im Entsiegelungsverfahren wurde sie vom ZMG am 8. November 2018 eingeladen, die von ihr geltend gemachten Entsiegelungshindernisse darzulegen. In ihrer Stellungnahme vom 19. November 2018 habe die Beschwerdeführerin die strafrechtlichen Vorwürfe bestritten. Dass der slowenische Pass gefälscht sei, müsse (ihrer Ansicht nach) als "unbelegt" gelten; aber selbst wenn er gefälscht wäre, seien der sichergestellte Laptop und das sichergestellte Smartphone "ungeeignet, einen Reisepass zu fälschen". Von einer Auswertung der Geräte seien auch sonst keine Erkenntnisse über die untersuchten Delikte zu erwarten. Die Beschwerdeführerin habe in ihrer Stellungnahme ausserdem geltend gemacht, sowohl das Smartphone als auch der Laptop enthielten "private Fotos".

Dazu erwägt die Vorinstanz, private Fotos fielen zwar in der Regel unter die "persönlichen Aufzeichnungen" im Sinne von Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO . Daraus ergebe sich jedoch im vorliegenden Fall noch kein Entsiegelungshindernis. Ein solches setze zusätzlich voraus, dass sich aus der Interessenabwägung im Einzelfall ein überwiegendes Interesse am Persönlichkeitsschutz ergäbe. Bei Entsiegelungen habe der betroffene Inhaber oder die Inhaberin von Aufzeichnungen zudem darzulegen, inwiefern gesetzlich geschützte Geheimnisrechte betroffen seien. Das Gesetz gehe nicht davon aus, dass allen Arten von privaten Fotoaufnahmen (zum Beispiel Landschaftsbildern) per se Geheimnischarakter zukäme. Bei Aufzeichnungen, die einerseits in die Privatsphäre fallen, gleichzeitig aber untersuchungsrelevant erscheinen, müsse im Übrigen eine Interessenabwägung erfolgen zwischen dem Schutz der tangierten Persönlichkeitsrechte und dem Strafverfolgungsinteresse. Im vorliegenden Fall habe die Staatsanwaltschaft dargelegt, dass die versiegelten Aufzeichnungen grundsätzlich untersuchungsrelevant seien. Die Beschwerdeführerin habe im Entsiegelungsverfahren hingegen nicht dargetan, inwiefern in diesem Zusammenhang ein Durchsuchungshindernis bestünde. Insbesondere habe sie nicht ausgeführt, welcher Art und welchen Inhalts die allenfalls geheimnisgeschützen Fotos seien. Ebenso wenig habe sie dargelegt, welche konkreten Aufzeichnungen in der Weise unter den Schutz der Privatsphäre fielen, dass hier ein allfälliges Geheimnisschutzinteresse das Strafverfolgungsinteresse überwöge. Der pauschale und nicht weiter substanziierte Hinweis, es befänden sich auf den sichergestellten Datenträgern "private Fotos", begründe kein gesetzliches Entsiegelungshindernis.

2.2. In der Beschwerdeschrift werden keine schutzwürdigen Geheimnisinteressen substanziiert. Insbesondere wird auch im Verfahren vor Bundesgericht nicht dargelegt, inwiefern die (im vorinstanzlichen Verfahren noch thematisierten) "privaten Fotos" geheimnisgeschützt wären.

2.3. Nach der bundesgerichtlichen Praxis trifft den Inhaber von zu Durchsuchungszwecken sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenständen, der ein Siegelungsbegehren gestellt hat, die prozessuale Obliegenheit, die von ihm angerufenen Geheimhaltungsinteressen (im Sinne von Art. 248 Abs. 1 StPO ) ausreichend zu substanziieren. Dies gilt besonders bei grossen Datenmengen. Kommt der Betroffene seiner Mitwirkungs- und Substanziierungsobliegenheit im Entsiegelungsverfahren nicht nach, ist das Zwangsmassnahmengericht nicht gehalten, von Amtes wegen nach allfälligen materiellen Durchsuchungshindernissen zu forschen. Tangierte Geheimnisinteressen sind wenigstens kurz zu umschreiben und glaubhaft zu machen. Auch sind diejenigen Aufzeichnungen und Dateien zu benennen, die dem Geheimnisschutz unterliegen. Dabei ist der Betroffene nicht gehalten, die angerufenen Geheimnisrechte bereits inhaltlich offenzulegen ( BGE 142 IV 207 E. 7.1.5 S. 211, E. 11 S. 228; 141 IV 77 E. 4.3 S. 81, E. 5.5.3 S. 86, E. 5.6 S. 87; 138 IV 225 E. 7.1 S. 229; 137 IV 189 E. 4.2 S. 195, E. 5.3.3 S. 199; nicht amtl. publ. E. 6 von BGE 144 IV 74 ).

2.4. Der blosse pauschale Hinweis im Entsiegelungsverfahren, die beiden zu Beweiszwecken sichergestellten elektronischen Geräte enthielten "private Fotos", begründet keine schutzwürdigen Geheimnisinteressen im Sinne von Art. 248 Abs. 1 StPO . Wie die kantonalen Strafbehörden nachvollziehbar darlegen, kann im vorliegenden Fall auch privates Bildmaterial grundsätzlich untersuchungsrelevant sein. Weder im vorinstanzlichen Entsiegelungsverfahren noch im Verfahren vor Bundesgericht hat die Beschwerdeführerin dargelegt, dass sich darunter höchstpersönliche private Aufnahmen befänden, die zum Vornherein nicht untersuchungsrelevant wären und an denen ein besonderes überwiegendes Geheimnisschutzinteresse im Sinne von Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO bestünde (wie allenfalls intime Aktbilder, vgl. dazu BGE 137 IV 189 E. 5.2 S. 197 f.).

Bei dieser Sachlage musste die Vorinstanz - mangels Substanziierung entsprechender Geheimnisschutzinteressen im Entsiegelungsverfahren - keine höchstpersönlichen Dateien von Bundesrechts wegen identifizieren und aussondern. Da die Beschwerdeführerin auch im Verfahren vor Bundesgericht keine schutzwürdigen Geheimnisinteressen darlegt, erweist sich die Beschwerde mangels drohenden nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteils als unzulässig ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ).

3. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.

Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen ( Art. 68 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Juli 2019

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Forster