Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_199/2019 KI-generiert

Defendant v. Prosecutor (Access to Threat Report)

Geschäftsnummer 1B_199/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a criminal investigation by the Zug Canton Public Prosecutor's Office against an individual, referred to as A.________, for disobedience against an official order, threats, and potentially violence and threats against authorities and officials. The prosecution commissioned a risk and threat assessment regarding submissions by A.________, leading to a complaint when the prosecution granted a private claimant access to this analysis. A.________ appealed to the Zug Cantonal Supreme Court, but his complaint was deemed insufficiently substantiated and was dismissed. A subsequent appeal to the Swiss Federal Tribunal was similarly deemed inadmissible due to lack of proper legal argumentation, resulting in the refusal to grant free legal assistance and no costs being imposed on A.________.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Defendant v. Prosecutor (Access to Threat Report): The prosecution commissioned a risk and threat assessment regarding submissions by A.________, leading to a complaint when the prosecution granted a private claimant access to this analysis. A.________ appealed to the Zug Cantonal Supreme Court, but his complaint was deemed insufficiently substantiated and was dismissed. A subsequent appeal to the Swiss Federal Tribunal was similarly deemed inadmissible due to lack of proper legal argumentation, resulting in the refusal to grant free legal assistance and no costs being imposed on A.________.

Schlagwörter

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Strafverfahren Akteneinsicht strafrechtliche Drohung Strafuntersuchung Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung Gewalt gegen Behörden Besuchsrecht fehlende Legitimation der Staatsanwaltschaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was not admitted for handling in the simplified procedure as it did not meet the formal legal requirements.

Art. 64 BGG

The request for free legal aid was dismissed because the appeal was hopeless from the outset.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court decided not to impose costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_199/2019

Urteil vom 6. Mai 2019

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, An der Aa 4, Postfach 1356, 6301 Zug.

Gegenstand

Strafverfahren; Akteneinsicht,

Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, Präsident, vom 28. März 2019 (BS 2019 9).

Erwägungen:

1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug führt gegen A.________ eine Strafuntersuchung wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügung, Drohung, eventualiter Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte. Am 16. Oktober 2018 erteilte die Staatsanwaltschaft einen Gutachtensauftrag, um betreffend die Eingaben von A.________ eine Risiko- und Bedrohungsanalyse zu erstellen. Mit Verfügung vom 26. Februar 2019 hiess die Staatsanwaltschaft das Gesuch des Privatklägers um Einsicht in die Risiko- und Bedrohungsanalyse vom 20. Dezember 2018 gut. Dagegen erhob A.________ am 8. März 2019 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug. Die I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug wies die Beschwerde am 12. März 2019 zur Überarbeitung zurück, worauf A.________ am 15. März 2019 eine überarbeitete Eingabe einreichte. Die I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug trat mit Verfügung vom 28. März 2019 auf die Beschwerde nicht ein, wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und auferlegte A.________ die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens. Zur Begründung führte die I. Beschwerdeabteilung zusammenfassend aus, die Beschwerde sei offensichtlich nicht hinreichend begründet.

2. A.________ führt mit Eingabe vom 30. April 2019 Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug vom 28. März 2019. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung der I. Beschwerdeabteilung, die zum Nichteintreten auf seine Beschwerde führte, nicht auseinander. Er vermag daher mit seinen nicht sachbezogenen Ausführungen nicht aufzuzeigen, inwiefern die Begründung der I. Beschwerdeabteilung, die zum Nichteintreten auf seine Beschwerde führte, bzw. die Verfügung der I. Beschwerdeabteilung selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

4. Die Beschwerde erweist sich als von vornherein aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist ( Art. 64 BGG ). Auf eine Kostenauflage ist indessen zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, Präsident, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Mai 2019

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli