Appellant's Appeal Regarding Deadline Extension Denial Dismissed for Insufficient Substantiation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual, referred to as A.________, who is the subject of a criminal investigation by the public prosecutor's office of the Canton of Schaffhausen. The investigation concerns allegations of fraud, bodily harm, multiple trespassing incidents, threats, coercion, and violence or threats against authorities and officials. A.________, who is currently in pretrial detention, requested the recusal of the special prosecutor, B.________, involved in the case. Subsequently, A.________ submitted a request to extend the deadline given to his official defender for filing remarks related to this recusal request. The Higher Court of the Canton of Schaffhausen denied this extension request. Consequently, A.________ filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal against the decision of the Higher Court, which declined to grant a deadline extension.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appellant's Appeal Regarding Deadline Extension Denial Dismissed for Insufficient Substantiation: The investigation concerns allegations of fraud, bodily harm, multiple trespassing incidents, threats, coercion, and violence or threats against authorities and officials. A.________, who is currently in pretrial detention, requested the recusal of the special prosecutor, B.________, involved in the case. Subsequently, A.________ submitted a request to extend the deadline given to his official defender for filing remarks related to this recusal request. The Higher Court of the Canton of Schaffhausen denied this extension request. Consequently, A.________ filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal against the decision of the Higher Court, which declined to grant a deadline extension.
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KI-generiertThe appeal was not admitted because it did not meet the formal requirements (inadmissibility via simplified procedure).
The request for free legal aid was rejected.
The court decided not to levy any costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1B_197/2020
Urteil vom 24. April 2020
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Chaix, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Strafverfahren; Ausstand,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Schaffhausen, Vizepräsidentin, vom 17. April 2020 (95/2020/19/B).
Erwägungen:
1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen Verdachts des Betrugs, der einfachen Körperverletzung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der Drohung, der Nötigung sowie der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte. Mit Schreiben vom 12. März 2020 verlangte der sich in Untersuchungshaft befindliche Beschuldigte u.a. die "Absetzung" von a.o. Staatsanwalt B.________.
Das Obergericht des Kantons Schaffhausen stellte dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten das Ausstandsgesuch vom 12. März 2020 sowie die Stellungnahme des a.o. Staatsanwalts zu und setzte ihm Frist bis 23. April 2020 zur Einreichung allfälliger Bemerkungen. Mit Schreiben vom 15. April 2020 wandte sich A.________ persönlich an das Obergericht und ersuchte dabei um Erstreckung der seinem amtlichen Verteidiger bis 23. April 2020 gesetzten Frist. Das Obergericht des Kantons Schaffhausen wies mit Verfügung vom 17. April 2020 das Fristerstreckungsgesuch vom 15. April 2020 ab.
2. A.________ führt mit Eingabe vom 22. April 2020 Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Schaffhausen. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3. Streitgegenstand ist vorliegend die Ablehnung des Fristerstreckungsgesuchs. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss Ausführungen betreffend eines Wechsels der amtlichen Verteidigung macht, liegen diese ausserhalb des Streitgegenstandes, weshalb darauf von vornherein nicht eingetreten werden kann.
4. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.
Der Beschwerdeführer setzt sich nicht mit der Begründung des Obergerichts auseinander und vermag mit seinen nicht sachbezogenen Ausführungen nicht ansatzweise aufzuzeigen, inwiefern die Begründung des Obergerichts, die zur Abweisung des Fristerstreckungsgesuchs führte, bzw. die Verfügung des Obergerichts selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
5. Angesichts der Aussichtslosigkeit des Verfahrens ist dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung eines (neuen) Anwalts ( Art. 64 BGG ) nicht zu entsprechen. Auf eine Kostenauflage kann indessen verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen, Vizepräsidentin, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. April 2020
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Chaix
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli