Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_197/2015 KI-generiert

Convicted Defendant's Post-Judgment Procedural Complaints Ruled Inadmissible or Referred to Appellate Court

Geschäftsnummer 1B_197/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute stemming from a conviction against an individual for multiple instances of disloyal management, document forgery, and violations of federal and cantonal tax laws, resulting in a monetary penalty. After the initial ruling, the individual sought the court's permission for access to case documents and requested corrections to court records, which were partially denied. Subsequent appeals against these decisions and motions for the recusal of judges were filed, leading to intermediate judicial decisions. The matter was carried to a higher court, where the legitimacy of the actions and the refusal of certain requests were further scrutinized, culminating in a challenge brought before the Swiss Federal Tribunal.

Legislator-Regeste

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Art. 84 Abs. 4 StPO, Art. 93 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 92 Abs. 1 BGG; Convicted Defendant's Post-Judgment Procedural Complaints Ruled Inadmissible or Referred to Appellate Court: After the initial ruling, the individual sought the court's permission for access to case documents and requested corrections to court records, which were partially denied. Subsequent appeals against these decisions and motions for the recusal of judges were filed, leading to intermediate judicial decisions. The matter was carried to a higher court, where the legitimacy of the actions and the refusal of certain requests were further scrutinized, culminating in a challenge brought before the Swiss Federal Tribunal.

Schlagwörter

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Strafverfahren Ausstand, Protokollberichtigung Ausstandsbegehren verfahrensrechtliche Fragen Strafanzeige Berichtigung des Entscheids Zwischenentscheid Normenkontrolle

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 84 Abs. 4 StPO
Dezember erhob A.________ hiergegen Beschwerde an das Appellationsgericht wegen Verweigerung des Akteneinsichtsrechts sowie wegen Rechtsverzögerung (Überschreitung der in Art. 84 Abs.
Art. 93 BGG
Cited in the reasoning to determine that the decision on protocol correction was an appealable interlocutory decision, and the appeal was dismissed on this basis.
Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG
Cited in the reasoning regarding the inadmissibility of the appeal concerning the protocol correction due to lack of irreparable harm.
Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG
a BGG ) oder - was hier ausser Betracht fällt - die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beschwerdeverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ).
Art. 93 Abs. 1 BGG
Nach konstanter Rechtsprechung hat der Beschwerdeführer im Einzelnen darzulegen, inwiefern die Beschwerdevoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind, ansonsten auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist ( BGE 137 III 324 E.
Art. 92 Abs. 1 BGG
Cited in the reasoning to establish the admissibility of the appeal against the decision not to rule on the challenges for bias (Ausstandsbegehren).
Art. 59 Abs. 1 lit. c StPO
Cited in the reasoning regarding the inadmissibility of the appeal concerning the challenge for bias against the appellate judge due to non-exhaustion of the instance (referring to the procedural requirement).
Art. 59 Abs. 3 StPO
auch Art. 59 Abs. 3 StPO ), weshalb auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht eingetreten werden kann.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive to order the appellant to pay the court costs.

Art. 92 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning to establish the admissibility of the appeal against the decision not to rule on the challenges for bias (Ausstandsbegehren).

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

Cited in the reasoning regarding the inadmissibility of the appeal concerning the protocol correction due to lack of irreparable harm.

Art. 93 BGG

Cited in the reasoning to determine that the decision on protocol correction was an appealable interlocutory decision, and the appeal was dismissed on this basis.

Art. 59 Abs. 1 lit. c StPO

Cited in the reasoning regarding the inadmissibility of the appeal concerning the challenge for bias against the appellate judge due to non-exhaustion of the instance (referring to the procedural requirement).

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_197/2015

Urteil vom 21. Juli 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Eusebio, Kneubühler,

Gerichtsschreiber Stohner.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt,

Binningerstrasse 21, Postfach 1348, 4001 Basel,

Strafgericht Basel-Stadt,

Schützenmattstrasse 20, 4003 Basel.

Gegenstand

Strafverfahren; Ausstand, Protokollberichtigung,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 16. April 2015 des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht.

Sachverhalt:

A. Das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt erklärte A.________ mit Urteil vom 1. September 2014 der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung (Bereicherungsabsicht), der mehrfachen Urkundenfälschung, des mehrfachen Vergehens gegen das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer und des mehrfachen Vergehens gegen das Gesetz über die direkten Steuern des Kantons Basel-Stadt für schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu Fr. 660.--, mit bedingtem Strafvollzug und unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren. Vom Vorwurf der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung sprach es ihn frei. Gegen dieses Urteil meldete A.________ Berufung an. Das schriftlich begründete Urteil wurde am 9. Januar 2015 zugestellt. Am 28. Januar 2015 reichte A.________ seine begründete Berufung ein. Das Berufungsverfahren ist am Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt hängig.

Bereits am 10. November 2014 stellte A.________ beim Strafgericht ein Akteneinsichtsgesuch sowie diverse Protokollberichtigungsanträge. Mit Verfügung vom 11. November 2014 ordnete der Strafgerichtspräsident die Zustellung einer CD-ROM aller Gerichtsakten sowie der Aufnahmen der Gerichtsverhandlung an A.________ an. Die Protokollberichtigungsanträge wies der Strafgerichtspräsident ab. Am 17. November 2014 erhob A.________ gegen diese Verfügung Beschwerde an das Appellationsgericht.

Mit Verfügung vom 5. Dezember 2014 wies der Strafgerichtspräsident ein weiteres Akteneinsichtsbegehren von A.________ ab. Der Strafgerichtspräsident erwog, A.________ sei im Besitz der massgebenden Akten in Form der CD-ROM. Eine weitergehende Akteneinsicht bezogen auf den Zeitraum von August bis Dezember 2014 könne zu gegebener Zeit beim Appellationsgericht verlangt werden. Am 9. Dezember erhob A.________ hiergegen Beschwerde an das Appellationsgericht wegen Verweigerung des Akteneinsichtsrechts sowie wegen Rechtsverzögerung (Überschreitung der in Art. 84 Abs. 4 StPO verankerten Frist für die Urteilsbegründung) und wegen Rechtsverweigerung (Nichtbeantworten seiner künftigen Eingaben durch das Strafgericht).

Im November und Dezember 2014 stellte A.________ des Weiteren mehrere Ausstandsbegehren gegen drei Richter und einen Gerichtsschreiber am Strafgericht.

Das Appellationsgericht, Einzelgericht, vereinigte die drei Verfahren (Beschwerden gegen die Verfügungen vom 11. November 2014 und 5. Dezember 2014 sowie die Ausstandsbegehren). Mit Entscheid vom 16. April 2015 trat das Appellationsgericht, Einzelgericht, auf die Ausstandsbegehren und auf die Beschwerden betreffend Rechtsverweigerung, Rechtsverzögerung und Verletzung des Akteneinsichtsrechts nicht ein und nahm diese zuhanden des Berufungsgerichts entgegen. Die Protokollberichtigungsbeschwerde wies es ab, soweit es darauf eintrat.

B. Gegen diesen Entscheid führt A.________ am 2. April 2015 Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht mit dem Hauptantrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids.

In weiteren Eingaben hält der Beschwerdeführer an seinem Standpunkt fest und stellt weitere Anträge.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde ist nur im Rahmen des Streitgegenstands zulässig. Dieser wird durch den Gegenstand des angefochtenen Entscheids und durch die Parteibegehren bestimmt, wobei der angefochtene Entscheid den möglichen Streitgegenstand begrenzt ( BGE 133 II 181 E. 3.3 S. 189). Auf ausserhalb des Streitgegenstands liegende Anträge, Rügen und weitere Vorbringen des Beschwerdeführers kann daher von vorneherein nicht eingetreten werden. Der Beschwerdeführer kann seine Rügen formeller und materieller Art am erstinstanzlichen Urteil mit Berufung vorbringen. Gegen den Endentscheid des Berufungsgerichts in der Sache steht ihm alsdann die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht offen.

Nicht eingetreten werden kann auch auf zusätzliche bzw. neue Vorbringen des Beschwerdeführers in späteren Rechtsschriften, da hierzu nicht erst eine vorgängige Eingabe anderer Verfahrensbeteiligter Anlass gegeben hat (vgl. BGE 135 I 19 E. 2.2 S. 21; siehe auch Laurent Merz, in: Basler Kommentar BGG, 2. Aufl. 2011, Art. 42 N. 42 mit Hinweisen).

1.2. Das Appellationsgericht ist auf die Beschwerden betreffend Rechtsverweigerung, Rechtsverzögerung und Verletzung des Akteneinsichtsrechts nicht eingetreten und hat diese zuhanden des Berufungsgerichts entgegen genommen. Die Protokollberichtigungsbeschwerde hat es abgewiesen.

Bei diesem Entscheid handelt es sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG , welcher das Verfahren nicht abschliesst. Gegen einen solchen Zwischenentscheid ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) oder - was hier ausser Betracht fällt - die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beschwerdeverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ). Die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll ( BGE 138 III 94 E. 2.1 S. 94 ; 135 I 261 E. 1.2 S. 263; je mit Hinweisen).

Nach der Rechtsprechung muss es sich im Bereich des Strafrechts beim nicht wieder gutzumachenden Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG um einen solchen rechtlicher Natur handeln. Ein solcher liegt vor, wenn er auch mit einem späteren günstigen Endentscheid nicht mehr gänzlich behoben werden könnte. Ein lediglich tatsächlicher Nachteil wie die Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens genügt nicht ( BGE 137 IV 237 E. 1.1 S. 239 f., 172 E. 2.1 S. 173 f. ; 135 I 261 E. 1.2 S. 263, je mit Hinweisen).

Nach konstanter Rechtsprechung hat der Beschwerdeführer im Einzelnen darzulegen, inwiefern die Beschwerdevoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind, ansonsten auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist ( BGE 137 III 324 E. 1.1; 136 IV 92 E. 4 je mit Hinweisen).

1.3. Der Beschwerdeführer äussert sich in seiner Beschwerde mit keinem Wort zu den Beschwerdevoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG und legt nicht dar, inwiefern ihm ein nicht wiedergutzumachender Nachteil drohen könnte. Dies ist auch nicht ersichtlich. Dies gilt insbesondere auch für die vom Beschwerdeführer beantragte Protokollberichtigung. Wie die Vorinstanz festgestellt hat, ist die erstinstanzliche Verhandlung elektronisch in Ton aufgezeichnet worden, womit kein Erinnerungs- und Beweisverlust und somit auch kein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht.

Da somit insoweit kein anfechtbarer Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG vorliegt, ist auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten.

2.

2.1. Das Appellationsgericht, Einzelgericht, ist auf die Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzlichen Strafrichter und einen erstinstanzlichen Gerichtsschreiber nicht eingetreten und hat die Ausstandsbegehren zuhanden des Berufungsgerichts entgegen genommen. Bei diesem Nichteintretensentscheid handelt es sich um einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid über den Ausstand, gegen welchen gemäss Art. 92 Abs. 1 BGG die Beschwerde an das Bundesgericht zulässig ist.

2.2. Der Beschwerdeführer hat seine Ausstandsbegehren gegen die erstinstanzlichen Strafrichter und einen erstinstanzlichen Gerichtsschreiber erst nach Eröffnung des erstinstanzlichen Urteils am 1. September 2014 gestellt.

Wird der Ausstandsgrund im gerichtlichen Verfahren erst nach der Eröffnung des Endentscheids, aber vor Eintritt der Rechtskraft entdeckt oder war dessen Geltendmachung aus anderen Gründen nicht möglich, muss die Partei die Verletzung der Ausstandspflicht im gerichtlichen Verfahren mit dem Rechtsmittel gegen den Endentscheid rügen (vgl. Markus Boog, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 58 N. 6). Somit steht vorliegend für die Geltendmachung der Ausstandsbegehren die Berufung offen. Die Vorinstanz hat die Ausstandsbegehren zu Recht zuhanden des Berufungsgerichts entgegen genommen. Die Beschwerde erweist sich insoweit als unbegründet und ist abzuweisen.

2.3. Der Beschwerdeführer erachtet ferner den Richter des Appellationsgerichts, der den angefochtenen Entscheid vom 16. April 2015 gefällt hat, als befangen.

Der Beschwerdeführer hat gegen diesen Richter bereits am 9. März 2015 ein Ausstandsgesuch beim Appellationsgericht eingereicht, über welches noch nicht entschieden worden ist. Damit ist der Instanzenzug noch nicht erschöpft ( Art. 59 Abs. 1 lit. c StPO ; vgl. auch Art. 59 Abs. 3 StPO ), weshalb auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht eingetreten werden kann.

3. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Damit werden die vom Beschwerdeführer gestellten Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und um Verfahrenssistierung gegenstandslos. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, dem Strafgericht Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Juli 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Stohner