Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_195/2009 KI-generiert

Accused Granted Early Sentence Commencement Despite Incomplete Confession

Geschäftsnummer 1B_195/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In this case, a defendant faced charges for serious drug crimes and sought early imprisonment commencement after spending over a year in detention. The initial request for early sentencing was denied by a district court, which cited concerns about the defendant's incomplete admission of guilt and potential risks of collusion with witnesses. The defendant appealed the decision, arguing that the requirement for a complete confession was not supported by legal standards and that the detention conditions were overly harsh given the circumstances. The appeals court reviewed the case, considering whether the denial was proportional and justified, particularly in light of the completed investigation and the defendant's partial admission of guilt.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 84 Abs. 2 StGB, Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 31 Abs. 4 BV, Art. 31 Abs. 1 i.V.m, Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 84 Abs. 2 Satz; Accused Granted Early Sentence Commencement Despite Incomplete Confession: The initial request for early sentencing was denied by a district court, which cited concerns about the defendant's incomplete admission of guilt and potential risks of collusion with witnesses. The defendant appealed the decision, arguing that the requirement for a complete confession was not supported by legal standards and that the detention conditions were overly harsh given the circumstances. The appeals court reviewed the case, considering whether the denial was proportional and justified, particularly in light of the completed investigation and the defendant's partial admission of guilt.

Schlagwörter

KI-generiert
Vorzeitiger Strafantritt Geständnis Untersuchungshaft Strafurteil teilbedingte Strafe Selbstbelastungsfreiheit Gegenüberstellung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 107 Abs. 2 BGG

Cited as the legal basis for allowing the appeal and overturning the lower court's decision.

Art. 66 Abs. 4 BGG

Cited in the operative part to exempt the appellant from court costs.

Art. 68 BGG

Cited in the operative part as the basis for awarding the appellant party compensation.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (8)

1B_90/2012 (2012-03-21)
Public Prosecutor v. Accused: Early Commencement of Prison Sentence Upheld Despite Collision Risk
«…der Kollusionsgefahr ergeben, beschränkt werden (vgl. Art. 236 Abs. 4 StPO ; BGE 133 I 270 E. 3.2.1 S. 278; Urteile 1B_195/2009 vom 6. November 2009 E. 5 und 1B_84/2010 vom 12. April 2010 E. 2.3.3). Allerdings ist nicht zu verkennen, dass Kollusio…»
1B_483/2011 (2011-10-06)
Zurich Prosecutor v. Accused: Premature Sentence Execution Pending Psychiatric Opinion
«…hr ergeben, beschränkt werden (vgl. Art. 236 Abs. 4 StPO ; BGE 133 I 270 E. 3.2.1 S. 278; Urteile des Bundesgerichts 1B_195/2009 vom 6. November 2009 E. 5 und 1B_84/2010 vom 12. April 2010 E. 2.3.3). Allerdings ist nicht zu verkennen, dass Kollusio…»
1B_362/2010 (2010-11-19)
Supreme Court Upholds Denial of Early Sentence Commencement Due to Risk of Collusion in Drug and Money Laundering Case
«…igen Strafvollzug entgegenstehen, wenn dadurch der Haftzweck und die Ziele des Strafverfahrens gefährdet werden (Urteil 1B_195/2009 vom 6. November 2009 E. 6; 1B_24/2010 vom 19. Februar 2010 E. 4.2; Matthias Härri, Zur Problematik des vorzeitigen Stra…»
1B_219/2010 (2010-07-20)
Federal Supreme Court Confirms Investigative Detention for Previously Convicted Inmate Facing New Violent Offense Allegations
«…hängigen Untersuchung) nicht mehr ausreichend, um entsprechende Einflussnahmen wirksam zu verhindern (vgl. auch Urteil 1B_195/2009 vom 6. November 2009 E. 5-6). 5.3 Es kann offen bleiben, ob neben Verdunkelungsgefahr auch noch weitere besondere Haft…»
1B_84/2010 (2010-04-12)
Federal Supreme Court on Premature Sentence Execution Denial
«…ält das Gesetz jedoch "strafprozessuale Massnahmen" ausdrücklich vor ( Art. 84 Abs. 2 Satz 3 StGB ; zum Ganzen: Urteile 1B_195/2009 vom 6. November 2009 E. 6; 1B_24/2010 vom 19. Februar 2010 E. 4.1 und 4.5; je mit Hinweisen). 2.4 Im vorliegenden Fall…»
1B_24/2010 (2010-02-19)
Swiss Federal Supreme Court Upholds Denial of Early Sentence Commencement Due to Collusion and Flight Risk in Human Trafficking Case
«…123 I 221 E. I/4c S. 228; 118 Ia 64 E. 2d S. 73 f.; 117 Ia 257 E. 3c S. 259 f.; je mit Hinweisen). 4.2 Im Urteil 1B_195/2009 vom 6. November 2009 hat das Bundesgericht die Beschwerde eines Sicherheitshäftlings gutgeheissen, dem der Übertritt in…»
1B_340/2009 (2009-12-14)
Federal Supreme Court Dismisses Appeal Against Continued Pre-Trial Detention for High Recidivism Risk
«…s Gesetz jedoch "strafprozessuale Massnahmen" ausdrücklich vor ( Art. 84 Abs. 2 Satz 3 StGB ; vgl. Bundesgerichtsurteil 1B_195/2009 vom 6. November 2009 E. 6). 4.2 Die Ansicht der Vorinstanz, wonach die vom Beschwerdeführer beantragten Lockerungen des…»
1B_299/2009 (2009-12-11)
Swiss Supreme Court Upholds Prosecution Control Over Detainee's Correspondence
«…behält das Gesetz jedoch "strafprozessuale Massnahmen" ausdrücklich vor ( Art. 84 Abs. 2 Satz 3 StGB ; vgl. auch Urteil 1B_195/2009 vom 6. November 2009 E. 6). 4. Zur Gewährleistung der strafprozessualen Haftzwecke und der Sicherheit der Untersuchungs…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_195/2009

Urteil vom 6. November 2009

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Bundesrichter Raselli, Fonjallaz,

Gerichtsschreiber Forster.

Parteien

X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Stephan A. Buchli,

gegen

Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Selnaustrasse 28, Postfach, 8027 Zürich.

Gegenstand

Vorzeitiger Strafantritt,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 25. Juni 2009

des Bezirksgerichtes Zürich, Haftrichterin.

Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich erhob am 26. Mai 2009 beim Bezirksgericht Zürich Anklage gegen X.________ wegen qualifizierten Drogendelikten. Sie beantragt die Ausfällung einer Freiheitsstrafe von 7 ½ Jahren. Am 21. Juni 2009 stellte der in Sicherheitshaft befindliche Angeklagte ein Gesuch um Bewilligung des vorzeitigen Strafantrittes, welches die Haftrichterin des Bezirksgerichtes Zürich mit Verfügung vom 25. Juni 2009 abwies.

B. Gegen den haftrichterlichen Entscheid vom 25. Juni 2009 gelangte X.________ mit Beschwerde vom 9. Juli 2009 an das Bundesgericht. Er beantragt die Gewährung des vorzeitigen Strafantrittes.

Die Staatsanwaltschaft liess sich am 31. August 2009 vernehmen, während die Haftrichterin auf eine Stellungnahme ausdrücklich verzichtet hat. Auf eine Replik verzichtete am 7. September 2009 auch der Beschwerdeführer.

Erwägungen:

1. Angefochten ist die Abweisung eines Gesuches um Bewilligung des vorzeitigen Strafantrittes. Die Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 78 ff. BGG geben zu keinen Bemerkungen Anlass.

2. Im angefochtenen Entscheid wird Folgendes erwogen: Das Gesetz sehe den vorzeitigen Strafantritt für Angeklagte vor, die ein lückenloses Geständnis abgelegt haben und nur noch auf ihr Urteil bzw. den Strafvollzug warten. Der Beschwerdeführer sei jedoch nur in einem Anklagepunkt geständig, wonach er mit einem Mitbeteiligten Kokain verarbeitet und gestreckt habe. Ansonsten habe er die ihn belastenden Personen in den Konfrontationseinvernahmen der Lüge bezichtigt bzw. von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Es sei nach wie vor Kollusionsgefahr gegeben, da nicht ausgeschlosssen werden könne, dass der Beschwerdeführer die ihn belastenden Personen zu seinen Gunsten beeinflussen könnte. Im vorzeitigen Strafvollzug könnten "Aussenkontakte nicht hinreichend kontrolliert werden". Es sei daher nicht auszuschliessen, dass "das Strafverfahren gefährdet würde, insbesondere die unbekannten Drogenlieferanten und weitere Beteiligte gewarnt werden könnten". Die Fortdauer der strafprozessualen Haft in Form von Sicherheitshaft sei auch angesichts der von der Staatsanwaltschaft beantragten Freiheitsstrafe von 7 ½ Jahren verhältnismässig.

3. Der Beschwerdeführer macht geltend, weder das Gesetz, noch die Weisungen der Staatsanwaltschaft für die Untersuchungsführung, noch die einschlägige Literatur sähen als Voraussetzung für den vorzeitigen Strafantritt nach Zürcher Strafprozessrecht die lückenlose Geständigkeit des Angeklagten vor. Er befinde sich seit mehr als einem Jahr in strafprozessualer Haft, nach dem die vorbestehende Untersuchungshaft am 2. Juni 2009 in Sicherheitshaft umgewandelt worden sei. Die Strafuntersuchung und das Anklageverfahren seien in allen Punkten abgeschlossen. Die Untersuchungsbehörde habe alle relevanten Gewährspersonen befragt und mit ihm konfrontiert. Die im angefochtenen Entscheid angesprochene Möglichkeit, dass er, der Beschwerdeführer, im vorzeitigen Strafvollzug Personen beeinflussen könnte, sei theoretischer Natur. Konkrete Anhaltspunkte dafür würden von den kantonalen Behörden nicht genannt. Dass er von seinem prozessualen Recht (teilweise) Gebrauch mache, sich nicht selber zu belasten oder Aussagen zu verweigern, rechtfertige keine Verweigerung des vorzeitigen Strafantrittes. Auch einer möglichen Fluchtgefahr könne im vorzeitigen Strafvollzug ebenso effizient begegnet werden wie durch Sicherheitshaft. Der Zweck des Strafverfahrens werde durch die beantragte Änderung des Haftregimes nicht gefährdet. Die Verweigerung des vorzeitigen Strafantrittes beruhe auf einer willkürlichen Anwendung des kantonalen Strafprozessrechtes. Ausserdem verletze der angefochtene Entscheid die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers sowie die richterliche Begründungspflicht.

4. Nach Zürcher Strafprozessrecht wird der vorzeitige Strafantritt bewilligt, wenn die Anordnung einer unbedingten Strafe zu erwarten ist und der Zweck des Strafverfahrens nicht gefährdet wird ( § 71a Abs. 3 StPO /ZH). Mit dem Eintritt in die Vollzugsanstalt tritt die beschuldigte Person ihre Strafe an; sie untersteht von diesem Zeitpunkt an dem Vollzugsregime, wenn der strafprozessuale Haftzweck dem nicht entgegensteht (vgl. Art. 84 Abs. 2 StGB ).

5. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes stellt der vorzeitige Strafantritt seiner Natur nach eine strafprozessuale Zwangsmassnahme auf der Schwelle zwischen Strafverfolgung und Strafvollzug dar. Er soll ermöglichen, dass dem Angeschuldigten bereits vor einer rechtskräftigen Urteilsfällung verbesserte Chancen auf Resozialisierung im Rahmen des Strafvollzuges geboten werden können ( BGE 133 I 270 E. 3.2.1 S. 277). Für eine Fortdauer der strafprozessualen Haft in den Modalitäten des vorzeitigen Strafvollzuges müssen weiterhin Haftgründe gegeben sein. Alle strafprozessualen Häftlinge können sich auf die Unschuldsvermutung ( Art. 32 Abs. 1 BV ) berufen und gestützt auf Art. 31 Abs. 4 BV jederzeit ein Haftentlassungsgesuch stellen ( BGE 133 I 270 E. 2 S. 275 f. ; 126 I 172 E. 3a-b S. 174 f.; je mit Hinweisen).

Haftbedingungen müssen vor dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf persönlichen Freiheit standhalten und verhältnismässig sein (Art. 10 Abs. 2 und Art. 31 Abs. 1 i.V.m. Art. 36 Abs. 3 BV ). Das Haftregime darf nicht strenger ausfallen, als der jeweilige Haftzweck es sachlich erfordert ( BGE 123 I 221 E. I/4c S. 228; 118 Ia 64 E. 2d S. 73 f.; je mit Hinweisen). Für den vorzeitigen Strafvollzug ist, auch wenn er in einer Strafanstalt erfolgt, grundsätzlich das Haftregime der Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft massgebend. Die für den ordentlichen Strafvollzug geltenden Vollzugserleichterungen können nach Massgabe der Erfordernisse des Verfahrenszweckes und gemäss den Notwendigkeiten, die sich aus dem jeweils bestehenden besonderen Haftgrund (etwa Kollusionsgefahr) ergeben, beschränkt werden ( BGE 133 I 270 E. 3.2.1 S. 278 ; 123 I 221 E. I/4c S. 228; 118 Ia 64 E. 2d S. 73 f.; 117 Ia 257 E. 3c S. 259 f.; je mit Hinweisen).

6. Dass die Bewilligung des vorzeitigen Strafantrittes nach Zürcher Strafverfahrensrecht zwangsläufig von einem "lückenlosen Geständnis" des Angeklagten abhängig sein sollte, findet im kantonalen Strafprozessgesetz keine Stütze (vgl. Benjamin F. Brägger, Basler Kommentar StGB, Bd. I, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 75 N. 16; Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, Rz. 693; derselbe, in: Donatsch/ Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1999, § 36 N. 4-6). Eine solche Voraussetzung wäre denn auch sachlich nur schwer zu rechtfertigen. Sie stünde im Spannungsverhältnis zu fundamentalen Verteidigungsrechten, namentlich dem Recht des Angeschuldigten, sich nicht selbst zu belasten oder die Aussage zu verweigern ( § 11 und § 154 StPO /ZH).

Im vorliegenden Fall erscheint die von den kantonalen Behörden dargelegte Kollusionsgefahr nicht derart ausgeprägt, dass eine Bewilligung des vorzeitigen Strafvollzuges den Haftzweck und die Ziele des Strafverfahrens gefährden würde. Dabei ist namentlich zu berücksichtigen, dass die Strafuntersuchung abgeschlossen ist und die notwendigen Konfrontationen unbestrittenermassen erfolgt sind. Ausserdem hat der Angeklagte ein Teilgeständnis abgelegt und die gerichtliche Hauptverhandlung steht kurz bevor. Der Beschwerdeführer befindet sich seit mehr als einem Jahr im strengen Haftregime der Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Die kantonalen Behörden behaupten nicht, dass er als besonders gefährlich oder undiszipliniert einzustufen wäre bzw. dass er Fluchtversuche unternommen hätte. Ebenso wenig werden konkrete Verdunkelungshandlungen oder Kollusionsversuche dargelegt.

Für den vorzeitigen Strafantritt ist grundsätzlich das Haftregime der Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft massgebend ( BGE 133 I 270 E. 3.2.1 S. 277). Auch im vorzeitigen Strafvollzug muss daher ein Mindestmass an Sicherheit, darunter auch eine gewisse Beschränkung und Kontrolle von Aussenkontakten, gewährleistet sein. Eine entsprechende differenzierte Behandlung von strafprozessualen Häftlingen und Gefangenen im ordentlichen Strafvollzug (etwa hinsichtlich Urlaubs- und Besuchsregelung oder Kontrolle des Brief- und Telefonverkehrs usw.) hält vor der Verfassung stand (vgl. BGE 133 I 270 E. 3.2.1 S. 278 ; 123 I 221 E. I/4c S. 228; 118 Ia 64 E. 2d S. 73 f., E. 3n-q S. 88; 117 Ia 257 E. 3c S. 259 f.; je mit Hinweisen). Art. 84 Abs. 2 Satz 1 StGB bestimmt (selbst für den ordentlichen Strafvollzug), dass Aussenkontakte kontrolliert und zum Schutz der Ordnung und Sicherheit der Strafanstalt beschränkt oder untersagt werden können. Zwar wäre eine Überwachung von Besuchen (ohne Wissen der Beteiligten) im ordentlichen Strafvollzug in der Regel nicht zulässig ( Art. 84 Abs. 2 Satz 2 StGB ). Zur Sicherstellung einer Strafverfolgung behält das Gesetz jedoch "strafprozessuale Massnahmen" ausdrücklich vor ( Art. 84 Abs. 2 Satz 3 StGB ).

Bei Berücksichtigung sämtlicher Umstände erscheint die Verweigerung des vorzeitigen Strafantrittes im vorliegenden konkreten Fall unverhältnismässig.

7. Die Beschwerde ist gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben, und dem Beschwerdeführer ist antragsgemäss der vorzeitige Strafantritt zu bewilligen (vgl. Art. 107 Abs. 2 BGG ).

Gerichtskosten sind nicht zu erheben ( Art. 66 Abs. 4 BGG ). Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist für das Verfahren vor Bundesgericht eine angemessene (pauschale) Parteientschädigung zuzusprechen ( Art. 68 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Entscheid vom 25. Juni 2009 des Bezirksgerichtes Zürich, Haftrichterin, wird aufgehoben, und dem Beschwerdeführer wird der vorzeitige Strafantritt bewilligt.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Der Kanton Zürich (Kasse des Bezirksgerichtes Zürich) hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- zu entrichten.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichterin, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. November 2009

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Forster