Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_194/2008 KI-generiert

Challenge to Legality of Telephone Surveillance Order in Narcotics Investigation

Geschäftsnummer 1B_194/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed by an individual against the Zurich public prosecutor's office regarding the legality of telephone surveillance conducted as part of an investigation into suspected drug trafficking. The individual was notified that their phone line was monitored from May to August 2007. In response to the prosecutor's actions, the individual contested the legality of the monitoring orders issued by the Zurich court, but their complaint was dismissed in a decision by the Zurich Superior Court. Subsequently, the individual appealed to the Federal Tribunal, seeking to overturn the court's decision and invalidate the earlier monitoring orders. The Federal Tribunal ultimately decided not to entertain the complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 117 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Challenge to Legality of Telephone Surveillance Order in Narcotics Investigation: The individual was notified that their phone line was monitored from May to August 2007. In response to the prosecutor's actions, the individual contested the legality of the monitoring orders issued by the Zurich court, but their complaint was dismissed in a decision by the Zurich Superior Court. Subsequently, the individual appealed to the Federal Tribunal, seeking to overturn the court's decision and invalidate the earlier monitoring orders. The Federal Tribunal ultimately decided not to entertain the complaint.

Schlagwörter

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Telefonüberwachung Betäubungsmitteluntersuchung Überwachungsmaterial Strafverfolgung Untersuchungshaft- und Ermittlungskosten Durchsuchungsbefehl Beweisverfügungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 Abs. 1 BGG

The court decided on the merit of the request for free legal aid (unentgeltliche Prozessführung).

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court ordered that no court costs (Gerichtskosten) be charged to the appellant.

Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG

The court denied the claim for party compensation (Parteientschädigung).

Art. 93 BGG

The appeal was dismissed because the conditions for admissibility under this procedural article were not met.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (7)

BGE 137 IV 340
Federal Supreme Court Upholds Retrospective Cellular Antenna Search in Robbery Investigation
«…ennensuchlaufs (vgl. BGE 133 IV 182 ; Urteile 1B_425/2010 vom 22. Juni 2011 E. 1; 1B_101/2010 vom 13. April 2010 E. 2; 1B_194/2008 vom 2. September 2009 E. 1.1). 2.2 Zu prüfen ist, ob ein anfechtbarer letztinstanzlicher Entscheid im Sinne von Art.…»
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«…1.3 mit Hinweisen auf die frühere, gegenteilige Rechtsprechung gemäss Urteilen 1B_101/2010 vom 13. April 2010 E. 2 und 1B_194/2008 vom 2. September 2009 E. 1.2). 8.3. Die Beschwerdeführerin wurde am 27. September 2012 in Anwendung von Art. 279 Abs.…»
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«…Abs. 1 lit. a BGG nicht vorliege (Urteile 6S.488/2004 vom 12. Mai 2005 E. 2.2.3; 1B_101/2010 vom 13. April 2010 E. 2; 1B_194/2008 vom 2. September 2009 E. 1.2). In BGE 140 IV 40 E. 1.1 trat das Bundesgericht auf eine solche Beschwerde ein, zumal e…»
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«…lche Beschwerdeentscheide erhobene Strafrechtsbeschwerden nicht ein (Urteile 1B_101/2010 vom 13. April 2010 E. 2; 1B_194/2008 vom 2. Sep- tember 2009 E. 1.2). Der in BGE 140 IV 40 E. 1.1 vertretenen Auffassung stehen nebst der Botsch…»
1B_376/2011 (2011-11-03)
Prosecution Appeal Regarding Retrospective Mobile Phone Metadata Search in Robbery Investigation
«…ennensuchlaufs (vgl. BGE 133 IV 182 ; Urteile 1B_425/2010 vom 22. Juni 2011 E. 1; 1B_101/2010 vom 13. April 2010 E. 2; 1B_194/2008 vom 2. September 2009 E. 1.1). 2.2 Zu prüfen ist, ob ein anfechtbarer letztinstanzlicher Entscheid im Sinne von Art.…»
1B_425/2010 (2011-06-22)
Federal Supreme Court Upholds Retroactive Telephone Surveillance in Drug Trafficking Case
«…édure pénale ouverte contre le recourant et revêt un caractère incident (arrêts 1B_101/2010 du 13 avril 2010 consid. 2; 1B_194/2008 du 2 septembre 2009 consid. 1.2 et 6S.488/2004 du 12 mai 2005 consid. 2). Le recours en matière pénale n'est recevable…»
TPF 2015 1
Intelligence report and secret surveillance admissible in supporting criminal organization charges.
«…bensolche Beschwerdeentscheide erhobene Strafrechtsbeschwerden nicht ein (Urteile 1B_101/2010 vom 13. April 2010, E. 2; 1B_194/2008 vom 2. September 2009, E. 1.2). Der in BGE 140 IV 40 E. 1.1 vertretenen Auffassung stehen nebst der Botschaft (zur Ordn…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_194/2008

Urteil vom 2. September 2009

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Bundesrichter Reeb, Raselli,

Gerichtsschreiber Dold.

Parteien

X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Bessler,

gegen

Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Selnaustrasse 28, Postfach, 8027 Zürich.

Gegenstand

Telefonüberwachung,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 6. Juni 2008

des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer.

Sachverhalt:

A. Mit Verfügung vom 19. März 2008 teilte die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich X.________ mit, dass wegen des Verdachts der Teilnahme am Rauschgifthandel der Telefonanschluss unter der Nummer xxx vom 3. Mai 2007 bis 17. August 2007 überwacht worden sei. X.________ erhob mit Eingabe vom 21. April 2008 Beschwerde an die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Er beantragte, es sei die fehlende Rechtmässigkeit der Verfügungen der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 4. Mai 2007 und 5. Juli 2007, mit welchen die Überwachungsanordnung genehmigt wurde, festzustellen. Zudem seien diese Verfügungen aufzuheben. Mit Beschluss vom 6. Juni 2008 wies das Obergericht die Beschwerde ab.

B. Mit Beschwerde in Strafsachen und subsidiärer Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht vom 10. Juli 2008 beantragt X.________ im Wesentlichen, der Beschluss des Obergerichts sei aufzuheben. Zudem sei die fehlende Rechtmässigkeit der Verfügungen der Anklagekammer des Obergerichts vom 4. Mai 2007 und 5. Juli 2007 festzustellen und es seien diese Verfügungen aufzuheben.

Das Obergericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Die Staatsanwaltschaft schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

Auf Gesuch des Beschwerdeführers hat der Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung mit Verfügung vom 26. August 2008 das bundesgerichtliche Verfahren bis zum Vorliegen des kantonalen Berufungsurteils in der Sache sistiert. Nachdem die II. Strafkammer des Obergerichts am 7. April 2009 das betreffende Urteil gefällt und den Beschwerdeführer schuldig erklärt und verurteilt hatte, verfügte der Abteilungspräsident am 17. Juni 2009 die Wiederaufnahme des bundesgerichtlichen Verfahrens.

Erwägungen:

1.

1.1 Die Beschwerde richtet sich gegen einen Entscheid gemäss Art. 10 Abs. 5 lit. c des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF; SR 780.1). Er betrifft die Rechtmässigkeit und Verhältnismässigkeit einer Überwachungsanordnung und ist als Zwischenentscheid im Rahmen des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (SR 812.121) zu qualifizieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6S.488/2004 vom 12. Mai 2005 E. 2). Als solcher ist er nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG anfechtbar. Diese Bestimmung ist aufgrund der Verweisung in Art. 117 BGG auch im Rahmen der subsidiären Verfassungsbeschwerde anwendbar. Dabei ist zu beachten, dass die Eintretensvoraussetzungen dieser Bestimmung das Bundesgericht entlasten sollen. Dieses soll sich möglichst nur einmal mit einer Sache befassen. Daher tritt das Bundesgericht auf gegen Vor- und Zwischenentscheide gerichtete Beschwerden nicht ein, sofern allfällige Nachteile in verhältnismässiger Weise auch noch mit einer bundesgerichtlichen Beurteilung nach Ausfällung des Endentscheids behoben werden können ( BGE 135 II 30 E. 1.3.2 S. 34 f.). Dass die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind, hat der Beschwerdeführer aufzuzeigen, soweit dies nicht ohne Weiteres auf der Hand liegt (vgl. BGE 134 III 426 E. 1.2 S. 429 mit Hinweisen; Urteil 1C_407/2008 vom 25. Mai 2009 E. 1.3).

1.2 Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken könnte. Ein solcher liegt auch nicht auf der Hand. Im Urteil 6S.488/2004 vom 12. Mai 2005 stellte das Bundesgericht fest, man könne im Allgemeinen nicht davon ausgehen, dass die durch eine Überwachung des Post- oder Fernmeldeverkehrs gewonnenen und den Verfahrensakten beigefügten Beweismittel die Privatsphäre des Beschuldigten beeinträchtigten. Es seien jedoch die Umstände des jeweiligen Falles zu berücksichtigen (a.a.O., E. 2.2.2). Es ist nicht ersichtlich, weshalb hier für die Protokolle der Telefonüberwachung in diesem Sinne eine Ausnahme zu machen sein sollte. Ob die Protokolle als Beweismittel zuzulassen sind, wird vom Strafrichter zu beurteilen sein (vgl. Urteil 6S.488/2004 vom 12. Mai 2005 E. 2.2.3; vgl. auch Botschaft vom 1. Juli 1998 zu den Bundesgesetzen betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs und über die verdeckte Ermittlung, BBl 1998 4275 Ziff. 212.26).

1.3 Der Beschwerdeführer hat die Möglichkeit, gegen das inzwischen ergangene Strafurteil des Obergerichts vom 7. April 2009 Beschwerde an das Bundesgericht zu erheben (vgl. BGE 135 III 329 E. 1.2.1 und 1.2.2 S. 332 ff. mit Hinweisen). Von dieser Möglichkeit hat er bereits Gebrauch gemacht und ein entsprechendes Verfahren ist hängig.

1.4 Nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ist die Beschwerde zulässig, wenn deren Gutheissung sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Dass diese Anforderung vorliegend gegeben wäre, behauptet der Beschwerdeführer zu Recht nicht.

1.5 Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung. Nach Art. 64 Abs. 1 BGG befreit das Bundesgericht eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können ( BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 f.; 133 III 614 E. 5 S. 616; je mit Hinweisen). Ob eine Beschwerde aussichtsreich ist, erschliesst sich aus den Begehren und ihrer Begründung durch den Beschwerdeführer (Urteil 1C_158/2009 vom 18. Juni 2009 E. 2.2 mit Hinweis). Aus den vorangehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde aussichtslos ist, zumal die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG weder vom Beschwerdeführer dargetan wurden noch auf der Hand liegen. Dieser hat deshalb keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ). Indessen erscheint es unter Berücksichtigung aller Umstände als gerechtfertigt, dem mittellosen Beschwerdeführer keine Gerichtskosten aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft II und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. September 2009

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Dold