Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_193/2015 KI-generiert

Federal Court Decision on Pre-Trial Detention for Fraud and Data Misuse

Geschäftsnummer 1B_193/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who is under investigation for multiple crimes, including the fraudulent use of a data processing system and various forms of fraud, specifically related to purchasing goods and services with stolen credit card information. The authorities arrested the individual in April 2015 due to concerns about the risk of reoffending, leading to a subsequent court ruling that placed him in pretrial detention. The individual contested this decision, seeking release from detention and claiming that the court’s ruling was illegal. However, the overarching concern remained centered around the individual's history of similar offenses and the potential danger he posed to public safety if released.

Legislator-Regeste

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Art. 78 Abs. 1 i.V.m, Art. 80 Abs. 1 BGG, Art. 81 Abs. 1 BGG, Art. 221 StPO, Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO, Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK; Federal Court Decision on Pre-Trial Detention for Fraud and Data Misuse: The authorities arrested the individual in April 2015 due to concerns about the risk of reoffending, leading to a subsequent court ruling that placed him in pretrial detention. The individual contested this decision, seeking release from detention and claiming that the court’s ruling was illegal. However, the overarching concern remained centered around the individual's history of similar offenses and the potential danger he posed to public safety if released.

Schlagwörter

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Anordnung Untersuchungshaft Untersuchungshaft Wiederholungsgefahr Betrugsermittlung Datensicherheit stichhaltige Gründe Verbrechen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 78 Abs. 1 i.V.m
Gegen den kantonal letztinstanzlichen Beschluss über die Anordnung der Untersuchungshaft ist die Beschwerde in Strafsachen gegeben (Art. 78 Abs. 1 i.V.m.
Art. 80 Abs. 1 BGG
Cited in the reasoning (E. 1) regarding the general right of appeal against the decision on detention on remand, although not explicitly repeated in the final dispositive orders, it is a standard procedural trigger for this type of decision; however, based strictly on the exclusion rule (only provisions cited **in the dispositive**), it is excluded unless it were explicitly in the final orders.
Art. 81 Abs. 1 BGG
Cited in the reasoning (E. 1.1) to confirm the appellant's right to appeal concerning the finding of unlawfulness, but not explicitly mentioned in the final orders (1-4).
Art. 221 StPO
Gemäss Art. 221 StPO ist Untersuchungshaft nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ein im Gesetz genannter Haftgrund vorliegt.
Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO
This provision established the ground for detention on remand (risk of reoffending) which the Tribunal found to be correctly applied by the lower court.
Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK
Vielmehr anerkennt Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK ausdrücklich die Notwendigkeit, Beschuldigte an der Begehung strafbarer Handlungen zu hindern, somit Spezialprävention, als Haftgrund ( BGE 137 IV 84 E.
Art. 147 StGB
Art. 10 Abs. 2 StGB
108'000.-- Bei einigen dieser Straftaten handelt es sich um Verbrechen ( Art. 10 Abs. 2 StGB ), wobei insbesondere der gewerbsmässige betrügerische Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage ins Gewicht fällt.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied in the dispositive to order the appellant to bear the court costs because the appeal was dismissed.

Art. 78 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning (E. 1) regarding the general right of appeal against the decision on detention on remand, although not explicitly repeated in the final dispositive orders, it is excluded based on strict interpretation of the rules.

Art. 80 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning (E. 1) regarding the general right of appeal against the decision on detention on remand, although not explicitly repeated in the final dispositive orders, it is a standard procedural trigger for this type of decision; however, based strictly on the exclusion rule (only provisions cited **in the dispositive**), it is excluded unless it were explicitly in the final orders.

Art. 81 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning (E. 1.1) to confirm the appellant's right to appeal concerning the finding of unlawfulness, but not explicitly mentioned in the final orders (1-4).

Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO

This provision established the ground for detention on remand (risk of reoffending) which the Tribunal found to be correctly applied by the lower court.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (10)

SK2 2023 39 (2023-07-05) · gr
Appeal Dismissed: Extension of Pre-Trial Detention for Robbery Suspect Upheld
«…etracht, sondern namentlich auch bei schweren Vermögensdelikten wie gewerbsmässigem Betrug oder Serienbetrug (vgl. BGer 1B_193/2015 v. 17.6.2015 E. 2.1). Solche Delikte können die Sicherheit vergleichbar schwer be- einträchtigen wie ein Gewaltdelikt.…»
SK2 2023 24 (2023-05-02) · gr
Cantonal Court Overturns Pre-Trial Detention for Property Crime Suspect Due to Insufficient Endangerment Risk
«…etracht, sondern namentlich auch bei schweren Vermögensdelikten wie gewerbsmässigem Betrug oder Serienbetrug (vgl. BGer 1B_193/2015 v. 17.6.2015 E. 2.1). Solche Delikte können die Sicherheit vergleichbar schwer be- einträchtigen wie ein Gewaltdelikt.…»
SK2 2022 2 (2022-02-14) · gr
Appellate Court Overturns Detention for Property Crime Risk of Reoffending
«…etracht, sondern namentlich auch bei schweren Vermögensdelikten wie gewerbsmässigem Betrug oder Serienbetrug (vgl. BGer 1B_193/2015 v. 17.6.2015 E. 2.1). Solche Delikte können die Sicherheit vergleichbar schwer be- einträchtigen wie ein Gewaltdelikt.…»
SK2 2020 55 (2020-12-09) · gr
Appeal of Pre-Trial Detention Extension for Shoplifting and Threat Charges
«…ch auch bei schwe- ren Vermögensdelikten wie gewerbsmässigem Betrug oder Serienbetrug (vgl. Ur- teil des Bundesgerichts 1B_193/2015 vom 17. Juni 2015, E. 2.1). Gemäss einem neueren Entscheid des Bundesgerichts ist bezüglich der Frage, ob es sich um ei…»
SK2 2019 83 (2020-01-10) · gr
Appellate Court Upholds Extension of Pre-Trial Detention Based on Flight Risk
«…besonders schweren Vermögensdelikten verhalten, so etwa bei gewerbsmässigen Straftaten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_193/2015 vom 17. Juni 2015, E. 2.1). Im kon- kreten Fall werden dem Beschwerdeführer hauptsächlich Vermögensdelikte vor- geworfe…»
502 2017 225 (2017-09-06) · fr
Cantonal Court Upholds Pre-Trial Detention Due to High Risk of Reoffending
«…otégés (consid. 2.7), par exemple des infractions graves contre le patrimoine, telle l'escroquerie par métier (arrêt TF 1B_193/2015 du 17 juin 2015 consid. 2.1 et les références citées). Ainsi, dans l’arrêt du 27 avril 2017 qui concernait le recourant…»
1B_32/2017 (2017-05-04)
Towing Company Owner Extortion Case: Refusal of Pre-Trial Detention and Lifting of Professional Ban Upheld
«…ässigen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage bei einer Deliktssumme von rund Fr. 108'000.-- (Urteil 1B_193/2015 vom 17. Juni 2015 E. 3.2; vgl. zum Ganzen auch MARC FORSTER, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 14 zu Art. 2…»
1B_147/2016 (2016-05-17)
Federal Supreme Court Upholds Detention Due to High Risk of Recidivism in Fraud and Usury Case
«…rité corporelle, mais également en cas d'infractions graves contre le patrimoine, telle l'escroquerie par métier (arrêt 1B_193/2015 du 17 juin 2015 consid. 2.1 et les arrêts cités). Un tel risque peut aussi se fonder sur les infractions faisant l'obje…»
1B_292/2015 (2015-09-23)
Federal Supreme Court Upholds Extended Provisional Detention for Alleged Fraud and Usury
«…rité corporelle, mais également en cas d'infractions graves contre le patrimoine, telle l'escroquerie par métier (arrêt 1B_193/2015 du 17 juin 2015 consid. 2.1 et les arrêts cités). Un tel risque peut également se fonder sur les infractions faisant l'…»
1B_260/2015 (2015-08-19)
Federal Supreme Court Upholds Detention Based on Risk of Recidivism for Property Offenses
«…infractions graves contre le patrimoine, telle l'escroquerie par métier, ainsi que le vol par métier ou en bande (arrêt 1B_193/2015 du 17 juin 2015 consid. 3.5 et les arrêts cités). Un tel risque peut également se fonder sur les infractions faisant l'…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_193/2015

Urteil vom 17. Juni 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Bundesrichter Karlen, Kneubühler,

Gerichtsschreiberin Pedretti.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Urs Hofer,

gegen

Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern.

Gegenstand

Anordnung Untersuchungshaft,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 29. April 2015 des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen.

Sachverhalt:

A. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland führt gegen A.________ (geb. 1992) ein Strafverfahren wegen, unter anderem, gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage und Betrugs. Ihm wird vorgeworfen, mit im Internet bezogenen fremden Kreditkartendaten Waren und Dienstleistungen bestellt und bezahlt bzw. über Paypalaccounts Dritter Onlinebezahlungen vorgenommen zu haben.

B. A.________ wurde am 9. April 2015 festgenommen, und das Kantonale Zwangsmassnahmengericht versetzte ihn am 10. April 2015 wegen Wiederholungsgefahr in Untersuchungshaft. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern am 29. April 2015 ab.

C. Mit Beschwerde in Strafsachen vom 29. Mai 2015 beantragt A.________, der Beschluss des Obergerichts vom 29. April 2015 sei aufzuheben und er sei per sofort aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Eventualiter sei festzustellen, dass die angeordnete Untersuchungshaft unrechtmässig war. In prozessualer Hinsicht ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

Die Staatsanwaltschaft hat sich nicht vernehmen lassen. Das Obergericht verzichtet auf eine Stellungnahme.

Erwägungen:

1. Gegen den kantonal letztinstanzlichen Beschluss über die Anordnung der Untersuchungshaft ist die Beschwerde in Strafsachen gegeben (Art. 78 Abs. 1 i.V.m. Art. 80 Abs. 1 BGG ).

1.1. Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerdeschrift das Bundesgericht darauf aufmerksam gemacht, dass die Hauptverhandlung im abgekürzten Strafverfahren am 15. Juni 2015 stattfinden und die Untersuchungshaft damit enden wird. Der geltend gemachte Haftentlassungsantrag ist daher im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren gegenstandslos geworden. Gleichwohl liegt ein aktuelles Rechtsschutzinteresse vor, da der Beschwerdeführer eventualiter die Feststellung der Widerrechtlichkeit der freiheitsentziehenden Zwangsmassnahme beantragt hat, um allfällige Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche anbringen zu können. Da er am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat, ist er daher nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt.

1.2. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

2. Gemäss Art. 221 StPO ist Untersuchungshaft nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ein im Gesetz genannter Haftgrund vorliegt.

Vorliegend stellt sich nur die Frage, ob der Haftgrund der Wiederholungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO gegeben ist. Das Vorliegen des dringenden Tatverdachts wird nicht bestritten. Zudem werden weder Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 237 ff. StPO beantragt noch wird geltend gemacht, die Haft sei unverhältnismässig.

2.1. Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO liegt vor, "wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat". Nach der Rechtsprechung kann die Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr dem Verfahrensziel der Beschleunigung dienen, indem verhindert wird, dass sich der Strafprozess durch immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht. Auch die Wahrung des Interesses an der Verhütung weiterer schwerwiegender Delikte ist nicht verfassungs- und grundrechtswidrig. Vielmehr anerkennt Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK ausdrücklich die Notwendigkeit, Beschuldigte an der Begehung strafbarer Handlungen zu hindern, somit Spezialprävention, als Haftgrund ( BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85 ; 135 I 71 E. 2.2 S. 72 mit Hinweisen). Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ist entgegen dem deutschsprachigen Gesetzeswortlaut dahin auszulegen, dass "Verbrechen oder schwere Vergehen" drohen müssen ( BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85 f.). Die Begehung der in Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO genannten Delikte muss ernsthaft zu befürchten sein. Erforderlich ist eine sehr ungünstige Rückfallprognose; dabei sind insbesondere die Häufigkeit und Intensität der untersuchten Delikte sowie die einschlägigen Vorstrafen zu berücksichtigen. Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist restriktiv zu handhaben ( BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85 f. ; 135 I 71 E. 2.3 S. 73; je mit Hinweisen). Die Inhaftierung wegen Wiederholungsgefahr kommt allerdings nicht nur bei ernsthaft zu befürchtenden Delikten gegen Leib und Leben in Betracht, sondern namentlich auch bei schweren Vermögensdelikten wie gewerbsmässigem Betrug und Serienbetrug (Urteile 1B_52/2014 vom 21. Februar 2014 E. 2.2.2; 1B_159/2013 vom 6. Mai 2013 E. 2; 1B_497/2012 vom 3. Oktober 2012 E. 2.1; 1B_379/2011 vom 2. August 2011 E. 2.8 f.).

3.

3.1. Der Beschwerdeführer stellt nicht in Frage, dass das Erfordernis der gleichartigen Vortaten erfüllt ist. Indessen bestreitet er die von den befürchteten Delikten ausgehende erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer und das Vorliegen einer sehr ungünstigen Rückfallprognose. Im Wesentlichen macht er geltend, bei den zuletzt zwischen August 2014 und Mitte Januar 2015 getätigten Bestellungen von 24 SBB-Tickets via Smartphone seien nur geringfügige Vermögenswerte gefährdet worden, welche nicht mit Einbruchdiebstählen oder Raubtaten verglichen werden könnten. Es handle sich dabei um kleine Beträge, wobei diese deliktischen Handlungen keinen Einfluss auf das von der Staatsanwaltschaft geforderte Strafmass gehabt hätten. Für die Zeit nach Mitte Januar 2015 hätten ihm keine weiteren Delikte nachgewiesen werden können. Falls denn solche vorlägen, müssten diese den Strafverfolgungsbehörden inzwischen bekannt sein. Aus seiner persönlichen Situation könne keine negative Prognose hergeleitet werden, denn er lebe grundsätzlich in einem geordneten Umfeld bei seinen Eltern und werde von diesen unterstützt. Er habe Verantwortung in der Familie übernommen und sogar Aussicht auf eine geregelte Arbeit gehabt. Zudem sei möglich, dass er aufgrund der langen Verfahrensdauer die strafrechtliche Relevanz seiner Handlungen verdrängt habe. Bei rascher Vorantreibung des Strafverfahrens wäre es unter Umständen gar nie zur Verübung weiterer Delikte gekommen.

3.2. Dem angefochtenen Entscheid ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer neben dem gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 StGB weitere Tatbestände, wie mehrfacher Betrug und Urkundenfälschung, unbefugtes Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem und unbefugte Datenbeschaffung, vorgeworfen werden. Die Deliktssumme beträgt insgesamt rund Fr. 108'000.-- Bei einigen dieser Straftaten handelt es sich um Verbrechen ( Art. 10 Abs. 2 StGB ), wobei insbesondere der gewerbsmässige betrügerische Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage ins Gewicht fällt. Obwohl es sich dabei um ein Delikt gegen das Vermögen und nicht um eines gegen Leib und Leben handelt, ist es als sicherheitsrelevant im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO einzustufen. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, seinen Lebensunterhalt bis Juni 2014 mit Online-Zahlungen und -Bestellungen finanziert zu haben. Zwar ist ihm zugutezuhalten, dass die Anzahl der vorgeworfenen Straftaten in den letzten Monaten (Bestellung von "bloss" 24 SBB-Tickets mit fremden Kreditkartendaten) im Vergleich zu den über 200 Tathandlungen im Zeitraum zwischen Januar 2013 und Juni 2014 abgenommen hat. Das deliktische Verhalten folgt aber immer dem gleichen Muster: Tätigte der Beschwerdeführer früher unter anderem Bestellungen auf der Internetplattform "deindeal.ch" und bei den SBB, konzentrierten sich seine Online-Käufe in jüngerer Zeit auf Billette der SBB. Die zuletzt entdeckten Delikte sind demnach nicht isoliert, sondern vielmehr als Fortführung des früheren Verhaltens zu betrachten. Eine allfällige kurze deliktsfreie Periode nach Mitte Januar 2015 würde dabei nicht entscheidend ins Gewicht fallen. Insgesamt ist von einer schweren Delinquenz auszugehen, welche im Sinne der in E. 2.1 dargelegten Rechtsprechung geeignet ist, die Sicherheit anderer erheblich zu gefährden. Angesichts der hohen Anzahl der Straftaten vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Deliktssumme für die letzten 24 Ticket-Bestellungen klein ist (vgl. Urteil 1B_309/2014 vom 2. Oktober 2014 E. 4.1).

3.3. Die Ausführungen der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz zur Rückfallgefahr sind nicht zu beanstanden. Zwar sprechen die grundsätzlich stabilen familiären Strukturen und die Unterstützung durch die Eltern gegen eine negative Prognose. Doch ist mangels gegenteiliger Belege davon auszugehen, dass das Umfeld bereits in den vergangenen Jahren geordnet war und es den Beschwerdeführer nicht davon abzuhalten vermochte, die vorgeworfenen Delikte zu begehen. Weiter fällt erschwerend ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer keiner Erwerbstätigkeit nachging und er trotz der laufenden Strafuntersuchungen weiterhin delinquiert hat. So tätigte er bereits kurze Zeit nach der Einvernahme vom 12. Juni 2014, in welcher er die bis dahin bekannten Vorwürfe bestätigt hatte, weitere Bestellungen mit fremden Kreditkartendaten. Die Mutmassung des Beschwerdeführers, wonach er die Strafbarkeit seiner Handlungen wegen der langen Verfahrensdauer möglicherweise verdrängt habe, ist in Anbetracht seines Verhaltens und der ihm bekannten schweren Tatvorwürfe unverständlich. Im Allgemeinen sind keine Anhaltspunkte erkennbar, welche nahelegen, dass er ernsthaft versucht hat, seine Lebensführung entscheidend zu ändern. Angesichts der hohen Anzahl der Tathandlungen und der einschlägigen Vorstrafe wegen mehrfachen Betrugs konnte deshalb berechtigterweise eine sehr ungünstige Prognose hinsichtlich der Begehung weiterer Delikte angenommen werden.

3.4. Eine Gesamtwürdigung der Umstände lässt nach dem Gesagten eine Wiederholungsgefahr als ernsthaft möglich erscheinen, womit die Vorinstanz den Haftgrund gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO zu Recht bejaht hat.

4. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen.

Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Er ersucht indessen um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Seine Bedürftigkeit begründet er damit, dass er arbeitslos sei und keine Unterstützungsleistungen beziehe. Belege dafür reicht er aber keine ein, sondern verweist auf die amtlichen Akten bzw. auf den Umstand, dass weiterführende, aussagekräftige Belege bei seinen Eltern editiert werden könnten. Mit letzterem Hinweis kommt er seiner Belegpflicht jedoch nicht nach (vgl. BGE 120 Ia 179 E. 3a S. 181 f. mit Hinweisen). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist deshalb abzuweisen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Juni 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Die Gerichtsschreiberin: Pedretti