Complainant v. Regional Public Prosecutor and Appellate Court on Non-Prosecution and Delay in Justice
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, an individual filed a criminal complaint against a company alleging embezzlement and attempted fraud. Following the complaint, the individual submitted a supervisory complaint against the responsible officer to the cantonal prosecutor's office, which was then redirected to the relevant appellate court. The regional prosecutor subsequently decided not to pursue charges against the company, prompting the individual to appeal this decision. The appellate court deemed the appeal regarding delays in proceedings to be moot due to the non-initiation of criminal proceedings and dismissed the individual's objections, stating that there was no evidence of criminal behavior by the company. The individual then challenged this decision before the federal court, which ultimately found the appeal without sufficient grounds and chose not to consider it further.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Complainant v. Regional Public Prosecutor and Appellate Court on Non-Prosecution and Delay in Justice: Following the complaint, the individual submitted a supervisory complaint against the responsible officer to the cantonal prosecutor's office, which was then redirected to the relevant appellate court. The regional prosecutor subsequently decided not to pursue charges against the company, prompting the individual to appeal this decision. The appellate court deemed the appeal regarding delays in proceedings to be moot due to the non-initiation of criminal proceedings and dismissed the individual's objections, stating that there was no evidence of criminal behavior by the company. The individual then challenged this decision before the federal court, which ultimately found the appeal without sufficient grounds and chose not to consider it further.
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KI-generiertThe appeal was decided upon in the simplified procedure due to an obvious defect in the statement of grounds.
The decision states that no costs shall be levied.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1B_193/2012
Urteil vom 4. April 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Y.________ AG,
Alpenstrasse 111, 3627 Heimberg,
Beschwerdegegnerin,
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern.
Gegenstand
Strafverfahren; Nichtanhandnahme, Rechtsverzögerung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 14. März 2012.
Erwägungen:
1. X.________ erstattete am 28. Oktober 2011 Strafanzeige gegen die Y.________ AG wegen "Unterschlagung und Betrugsversuches". Am 17. Februar 2012 reichte X.________ eine "Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den zuständigen Beamten" bei der Kantonalen Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben ein. Die Beschwerde wurde zuständigkeitshalber an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern weitergeleitet. Die Beschwerdekammer nahm die als "Dienstaufsichtsbeschwerde" bezeichnete Eingabe als Beschwerde wegen Rechtsverzögerung entgegen.
2. Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland nahm mit Verfügung vom 21. Februar 2012 das Verfahren gegen die Y.________ AG nicht an die Hand. Dagegen erhob X.________ am 7. März 2012 Beschwerde. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern schrieb mit Beschluss vom 14. März 2012 die Rechtsverzögerungsbeschwerde als gegenstandslos ab und wies die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung ab. Zur Begründung führte die Beschwerdekammer zusammenfassend aus, dass mit dem Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung die Rechtsverzögerungsbeschwerde gegenstandslos geworden sei. Was der Beschwerdeführer gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vorbringe, sei allenfalls in zivilrechtlicher Hinsicht relevant. Hinsichtlich des behaupteten Betrugs sei nicht ersichtlich, inwiefern die Angezeigte arglistig gehandelt haben sollte. Für eine Nötigungshandlung seien keine Anhaltspunkte ersichtlich und der Tatbestand der behaupteten Irreführung der Rechtspflege sei eindeutig nicht erfüllt.
3. X.________ führt mit Eingabe vom 3. April 2012 Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
4. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
Der Beschwerdeführer nennt keinen zulässigen Beschwerdegrund. Aus seinen Ausführungen ergibt sich nicht, inwiefern die Auffassung der Beschwerdekammer, ein strafbares Verhalten sei nicht ersichtlich, Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzen sollte. Somit legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern die Abweisung seiner Beschwerde rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; vgl. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.
5. Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. April 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli