Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_192/2020 KI-generiert

Inmate Fails to Pay Security Deposit, Complaint Dismissed.

Geschäftsnummer 1B_192/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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An inmate at the Pöschwies correctional facility was fined 120 Swiss Francs as a disciplinary measure on September 30, 2019. The inmate's subsequent appeal was dismissed by the Justice Directorate of the Canton of Zurich on December 2, 2019. The inmate then appealed to the Administrative Court of the Canton of Zurich, which required the payment of an 800 Franc security deposit. This deposit was not paid, and although the inmate requested legal aid on February 26, 2020, the court did not reconsider, and the appeal was dismissed. Following this, the inmate brought a complaint to the Swiss Federal Tribunal on April 8, 2020, seeking to overturn the Administrative Court's decision and have the matter re-evaluated by the lower court.

Legislator-Regeste

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Art. 83 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 2 BGG, Art. 93 BGG; Inmate Fails to Pay Security Deposit, Complaint Dismissed: The inmate's subsequent appeal was dismissed by the Justice Directorate of the Canton of Zurich on December 2, 2019. The inmate then appealed to the Administrative Court of the Canton of Zurich, which required the payment of an 800 Franc security deposit. This deposit was not paid, and although the inmate requested legal aid on February 26, 2020, the court did not reconsider, and the appeal was dismissed. Following this, the inmate brought a complaint to the Swiss Federal Tribunal on April 8, 2020, seeking to overturn the Administrative Court's decision and have the matter re-evaluated by the lower court.

Schlagwörter

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Strafverfahren Disziplinarstrafe Zahlung der Geldbuße unbezahlte Mietkaution Disziplinarrecht Verwaltungsbeschwerde Durchsetzungshaft Zahlungsfrist

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 2 BGG

Used to grant the waiver of court costs in the final order.

Art. 93 BGG

The appeal was dismissed based on the procedural rule for simplified proceedings regarding inadmissibility.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_192/2020

Urteil vom 1. Mai 2020

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, Präsident,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

zzt. Justizvollzugsanstalt Pöschwies,

Beschwerdeführer,

gegen

Justizvollzug und Wiedereingliederung, Rechtsdienst der Amtsleitung.

Gegenstand

Strafverfahren; Disziplinarstrafe,

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, vom 2. März 2020 (VB.2019.00861).

Erwägungen:

1. Die Justizvollzugsanstalt Pöschwies auferlegte dem bei ihr einsitzenden A.________ am 30. September 2019 eine Disziplinarbusse von Fr. 120.-. Den von A.________ dagegen erhobenen Rekurs wies die Justizdirektion des Kantons Zürich am 2. Dezember 2019 ab, soweit sie darauf eintrat.

A.________ erhob gegen diesen Rekursentscheid Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, welches ihm am 8. Januar 2020 eine Prozesskaution von Fr. 800.-- auferlegte mit der Androhung, bei Säumnis nicht auf die Beschwerde einzutreten. Auf die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde ist das Bundesgericht mit Urteil 1B_68/2020 vom 12. Februar 2020 nicht eingetreten.

Am 26. Februar 2020 stellte A.________ dem Verwaltungsgericht ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.

Mit Verfügung vom 2. März 2020 ist das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht eingetreten mit der Begründung, es habe A.________ mit Verfügung vom 8. Januar 2020, welche ihm am 13. Januar 2020 zugestellt worden sei, eine Frist von 20 Tagen zur Bezahlung des Kostenvorschusses angesetzt. Diese Frist sei am 3. Februar 2020 unbenutzt abgelaufen, weshalb auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten sei.

Mit Beschwerde vom 8. April 2020 beantragt A.________ u.a., diese Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zu neuem Entscheid zurückzuweisen.

Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

2. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG offen; ein Ausnahmegrund ist nicht gegeben ( Art. 83 BGG ). Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt ( BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer setzt sich mit dem angefochtenen Entscheid nicht sachgerecht auseinander und legt nicht dar, inwiefern das Verwaltungsgericht Bundesrecht verletzt haben könnte, indem es auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht eintrat, nachdem der Beschwerdeführer die Zahlungsfrist unbenützt verstreichen liess, d.h. weder den Kostenvorschuss bezahlte noch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellte. Das ist auch nicht ersichtlich. Auf die Beschwerde ist daher wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten kann ausnahmsweise verzichtet werden.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Justizvollzug und Wiedereingliederung und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Mai 2020

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Störi