Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_190/2015 KI-generiert

Seizure of Funds and Subsequent Waiver of Rights

Geschäftsnummer 1B_190/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who challenged the seizure of CHF 64,000 by the public prosecutor's office, which was confiscated by the police from his vehicle. The prosecution indicated plans to release the funds to another individual with whom the claimant allegedly had a close relationship. However, the claimant had previously relinquished any claims to the amount in favor of a social services office. Subsequently, the president of the canton court dismissed the complaint against the seizure order, stating the claimant's interest in release had ceased due to the waiver. The claimant then appealed to the federal court, expressing general dissatisfaction with the court's decision and requesting the return of the seized funds for living expenses, but failed to provide a legal basis for his objections to the court's reasoning.

Legislator-Regeste

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Art. 398 ZGB, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG; Seizure of Funds and Subsequent Waiver of Rights: The prosecution indicated plans to release the funds to another individual with whom the claimant allegedly had a close relationship. However, the claimant had previously relinquished any claims to the amount in favor of a social services office. Subsequently, the president of the canton court dismissed the complaint against the seizure order, stating the claimant's interest in release had ceased due to the waiver. The claimant then appealed to the federal court, expressing general dissatisfaction with the court's decision and requesting the return of the seized funds for living expenses, but failed to provide a legal basis for his objections to the court's reasoning.

Schlagwörter

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Beschlagnahme Pfändung von Guthaben Beschlagnahme des Fahrzeugs Rechtsverzicht gesetzliche Voraussetzungen Nachpfändung Zinszahlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 2 BGG

Cited as a formal requirement that the appeal failed to meet, leading to non-admittance.

Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was decided under the simplified procedure due to obvious formal deficiencies.

Art. 42 Abs. 2 BGG

Cited as a formal requirement that the appeal failed to meet, leading to non-admittance.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_190/2015

Urteil vom 3. Juni 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Innerschwyz,

Schmiedgasse 21, Postfach 562, 6431 Schwyz.

Gegenstand

Beschlagnahme,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 28. April 2015 des Präsidenten des Kantonsgerichts Schwyz.

In Erwägung,

dass die Staatsanwaltschaft Innerschwyz die von der Kantonspolizei Schwyz am 18. August 2014 in dem von A.________ geführten Personenwagen sichergestellten Fr. 64'000.-- gemäss Anordnung vom 18. September 2014 beschlagnahmte;

dass sie die Freigabe des Betrages an B.________ in Aussicht stellte, welche mit A.________ gemäss dessen Ausführungen ein "eheähnliches Verhältnis" geführt haben soll;

dass die KESB Oberaargau B.________ am 29. Oktober 2014 unter umfassende Beistandschaft gemäss Art. 398 ZGB stellte und die ihr zugeordnete Beistandsperson u.a. beauftragte, mit der Staatsanwaltschaft Innerschwyz hinsichtlich der Freigabe des genannten Betrages Kontakt aufzunehmen;

dass der Präsident des Kantonsgerichts Schwyz mit Verfügung vom 28. April 2015 auf die von A.________ gegen den Beschlagnahmebefehl vom 18. September 2014 erhobene Beschwerde nicht eingetreten ist u.a. mit dem Hinweis darauf, der Beschwerdeführer habe gegenüber der Staatsanwaltschaft am 28. Januar 2015 schriftlich die Abtretung allfälliger Ansprüche am sichergestellten Betrag an das Sozialamt Buchs erklärt, also auf die zunächst verlangte Auszahlung auf das angegebene Bankkonto verzichtet, womit sein Interesse an der Behandlung des Herausgabebegehrens entfallen sei;

dass A.________ mit Eingabe vom 27. Mai (Postaufgabe: 28. Mai) 2015 Beschwerde ans Bundesgericht führt, ganz allgemein Kritik an der Verfügung vom 28. April 2015 übt und die Herausgabe der beschlagnahmten Summe wie auch des nebstdem beschlagnahmten Wohnungsinventars etc. verlangt, da er seine Existenz sichern müsse;

dass er sich indes mit der der Verfügung zugrunde liegenden Begründung nicht auseinander setzt und insbesondere nicht darlegt, inwiefern die Begründung bzw. die Verfügung selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;

dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen ) nicht zu genügen vermag, weshalb schon aus diesem Grund nicht darauf einzutreten ist und es sich damiterübrigt, auch noch die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern;

dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;

dass bei den gegebenen Verhältnissen davon abgesehen werden kann, für das vorliegende Verfahren Kosten zu erheben;

wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Innerschwyz und dem Präsidenten des Kantonsgerichts Schwyz schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Juni 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsiderende Mitglied: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Bopp