Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_19/2021 KI-generiert

Recusal Mootness Due to Clerk Non-Participation Upheld

Geschäftsnummer 1B_19/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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An individual filed a complaint on October 7, 2020, against five decisions by the public prosecutor's office of the Canton of Glarus, which decided not to pursue an investigation, and simultaneously requested the recusal of two prosecutors. In relation to these proceedings, the individual also sought the recusal of the clerk of the Glarus Cantonal High Court, Erich Hug. The High Court declared the recusal request moot in its decision on January 13, 2021, as Erich Hug was not involved in those proceedings. Subsequently, the individual lodged an appeal against this decision. The Federal Tribunal reviewed the complaint regarding this procedural matter.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Recusal Mootness Due to Clerk Non-Participation Upheld: In relation to these proceedings, the individual also sought the recusal of the clerk of the Glarus Cantonal High Court, Erich Hug. The High Court declared the recusal request moot in its decision on January 13, 2021, as Erich Hug was not involved in those proceedings. Subsequently, the individual lodged an appeal against this decision. The Federal Tribunal reviewed the complaint regarding this procedural matter.

Schlagwörter

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Strafverfahren Ausstand Ausstandsbegehren Beteiligung am Verfahren Verfassung Rüge verfassungsmässiger Rechte Wiederaufnahme des Abwesenheitsverfahrens fehlende Legitimation der Staatsanwaltschaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was not admitted because it did not meet the formal requirements, leading to a decision not to enter upon it under the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

No court costs were levied in the final order.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_19/2021

Urteil vom 19. Januar 2021

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Erich Hug, c/o Obergericht des Kantons Glarus,

Spielhof 6, 8750 Glarus,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Strafverfahren; Ausstand,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts

des Kantons Glarus, Präsidentin, vom 13. Januar 2021

(OG.2020.00063).

Erwägungen:

1. A.________ erhob am 7. Oktober 2020 Beschwerde gegen fünf Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus und reichte zugleich Ausstandsbegehren gegen zwei Staatsanwältinnen ein. Bezüglich dieser Verfahren beim Obergericht des Kantons Glarus beantragte er den Ausstand von Obergerichtsschreiber Erich Hug.

Das Obergericht des Kantons Glarus schrieb mit Verfügung vom 13. Januar 2021 das Ausstandsgesuch gegen Obergerichtsschreiber Hug als gegenstandslos geworden ab, da dieser an den erwähnten Verfahren nicht mitwirke.

2. A.________ führt mit Eingabe vom 15. Januar 2021 Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Glarus.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

Der Beschwerdeführer vermag mit seinen nicht sachbezogenen Ausführungen nicht verständlich aufzuzeigen, dass das Obergericht Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt hätte, als es das Ausstandsgesuch als gegenstandslos geworden abschrieb. Aus der Beschwerde ergibt sich nicht, inwiefern die Begründung des Obergerichts bzw. dessen Verfügung selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

4. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Glarus, Präsidentin, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Januar 2021

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli