Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_188/2023 KI-generiert

Dismissal of Appeal for Lack of Formal Claims and Cognizable Subject Matter

Geschäftsnummer 1B_188/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A detainee, who identified himself as a political prisoner in a Zurich jail, submitted a handwritten request to the Swiss Federal Tribunal on March 31, 2023, alleging over 150 violations of the Code of Criminal Procedure by the investigative authorities. He claimed entitlement to over 8 million Swiss francs in damages and expressed frustration over delays in his legal proceedings, preventing his release. He accused the public prosecutor of intentionally delaying the filing of charges to prolong his detention. The detainee failed to submit the required contested decision to the court by the given deadline, leading to procedural issues.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; Dismissal of Appeal for Lack of Formal Claims and Cognizable Subject Matter: He claimed entitlement to over 8 million Swiss francs in damages and expressed frustration over delays in his legal proceedings, preventing his release. He accused the public prosecutor of intentionally delaying the filing of charges to prolong his detention. The detainee failed to submit the required contested decision to the court by the given deadline, leading to procedural issues.

Schlagwörter

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Versuch im Strafrecht Haftentlassung Leitverfahren Abklärungsverfahren Beschwerdelegitimation Verfahrensverletzungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

This article likely justifies the decision not to enter on the appeal due to the failure to submit the required decision after being summoned.

Art. 42 Abs. 2 BGG

The appeal was not entered because it did not meet the substantive requirements for justification, as mentioned in the reasoning that supports refusing to enter a decision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_188/2023

Urteil vom 25. April 2023

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Müller, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich,

Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,

Beschwerdegegnerin,

Gegenstand

Untersuchungshaft, Schadenersatz.

Erwägungen:

1. Mit handschriftlicher Eingabe vom 31. März 2023 ersucht A.________ das Bundesgericht, seine Aufgabe als Hüterin der Verfassung und der Gesetze wahrzunehmen. Er sei Staatsgefangener im Gefängnis Horgen. Er könne der Untersuchungsbehörde über 150 Verstösse gegen die StPO nachweisen und fordere deswegen über 8 Mio Franken Schadenersatz. Das Verfahren gegen ihn sei abgeschlossen, aber es passiere nichts. Der Staatsanwalt Lorin Stahel könne ihm nichts nachweisen und spiele daher auf Zeit. Er zögere die Einreichung der Anklage hinaus, um zu verhindern, dass er den Sommer in Freiheit verbringen könne.

Mit Verfügung vom 6. April 2023 wurde A.________ aufgefordert, dem Bundesgericht bis zum 18. April 2023 den fehlenden angefochtenen Entscheid einzureichen, unter der Androhung, bei Säumnis bleibe seine Eingabe unbeachtlich. Diese Verfügung wurde ihm am 11. April 2023 zugestellt. A.________ hat innert Frist nicht reagiert und keinen angefochtenen Entscheid eingereicht.

Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

2. Die Eingabe vom 31. März 2023 enthält keine formellen Rechtsbegehren. Nach ihrem unklaren Inhalt scheint der Beschwerdeführer Schadenersatzforderungen und ein Haftentlassungsgesuch stellen sowie der Staatsanwaltschaft Rechtsverzögerung vorwerfen zu wollen. In keinem dieser drei Fälle wäre das Bundesgericht zuständig, als erste Instanz zu urteilen. Dementsprechend wurde der Beschwerdeführer auch aufgefordert, den angefochtenen Entscheid einzureichen. Das hat er innert Frist nicht getan, womit auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten ist. Das schadet ihm insofern nicht, als die Beschwerde auch den gesetzlichen Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG ( BGE 135 III 127 E. 1.6; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2; 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1) nicht genügt, sodass auf die Beschwerde ohnehin nicht eingetreten werden könnte. Auf die Erhebung von Gerichtskosten kann ausnahmsweise verzichtet werden.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. April 2023

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Müller

Der Gerichtsschreiber: Störi