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1B_188/2019 KI-generiert

Appeal Regarding Prosecutor Recusal in Abuse of Office Case Dismissed

Geschäftsnummer 1B_188/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Tribunal considered a case involving a complaint by two individuals, referred to as A. and B., against the decision of the Bernese Obergericht, which rejected their request for the disqualification of Prosecutor Jezler. This issue arose from a criminal investigation conducted by the Bernese Cantonal Public Prosecutor's Office against certain members of the police and prosecution authorities for alleged misconduct such as abuse of office and unauthorized conduct. The case had been previously dismissed by Prosecutor Jezler. A. and B., involved as complainants in the original criminal proceedings, challenged the dismissal and sought to have Jezler recused, seeking to transfer the case either to an external public prosecution office or to be handled by an individual named Dick Marty. Their appeal was based on claims of bias and prior involvement by Prosecutor Jezler, which they argued affected her impartiality in the proceeding.

Legislator-Regeste

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Art. 92 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. a und b BGG, Art. 93 BGG; Appeal Regarding Prosecutor Recusal in Abuse of Office Case Dismissed: and B., against the decision of the Bernese Obergericht, which rejected their request for the disqualification of Prosecutor Jezler. This issue arose from a criminal investigation conducted by the Bernese Cantonal Public Prosecutor's Office against certain members of the police and prosecution authorities for alleged misconduct such as abuse of office and unauthorized conduct. The case had been previously dismissed by Prosecutor Jezler. A. and B., involved as complainants in the original criminal proceedings, challenged the dismissal and sought to have Jezler recused, seeking to transfer the case either to an external public prosecution office or to be handled by an individual named Dick Marty. Their appeal was based on claims of bias and prior involvement by Prosecutor Jezler, which they argued affected her impartiality in the proceeding.

Schlagwörter

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Strafverfahren Ausstand Ausstand von Staatsanwälten Untersuchungshaft- und Ermittlungskosten Entzug des Anwaltspatents Kündigung von Staatspersonal Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Verwirkung des Rückgriffsrechts

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 42 Abs. 2 BGG

Cited in relation to the requirement for the appellants to demonstrate that the prerequisites for a substantive decision were met.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to impose court costs on the appellants due to the outcome of the proceedings.

Art. 81 Abs. 1 lit. a und b BGG

Cited to confirm that the appellants, as private and criminal plaintiffs, were entitled to file the appeal.

Art. 93 BGG

The appeal was dismissed because the decision was an interlocutory decision against which the appeal was admissible under Art. 92 para. 1 BGG, implying Art. 93 BGG was the relevant procedural basis for the decision on admissibility/non-entry.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_188/2019

Urteil vom 10. Mai 2019

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, Präsident,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

1. A.________,

2. B.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Remo Leibundgut, Staatsanwaltschaft Emmental-

Oberaargau, Dunantstrasse 11, 3400 Burgdorf,

2. Adriano Robbi, Staatsanwaltschaft Emmental-

Oberaargau, Dunantstrasse 11, 3400 Burgdorf,

3. Markus Schmutz, Generalstaatsanwaltschaft

des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3001 Bern,

4. Mitarbeiter der Kantonspolizei Bern,

Waisenhausplatz 32, Postfach 7571, 3001 Bern,

5. Samuel Moser, Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Dunantstrasse 11, 3400 Burgdorf,

6. Eva Häberli Vogelsang, Staatsanwaltschaft

Emmental-Oberaargau, Dunantstrasse 11,

3400 Burgdorf,

7. a.o. Staatsanwältin Jezler, Staatsanwaltschaft

des Kantons Bern für besondere Aufgaben,

Amtshaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Strafverfahren; Ausstand,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts

des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen,

vom 15. März 2019 (BK 19 56 + 57).

Sachverhalt:

Die Berner Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben führte gegen insgesamt sechs Mitglieder von Polizei und Strafverfolgungsbehörden ein Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs, Amtsanmassung etc. Das Verfahren, an welchem A.________ und B.________ als Straf- und Zivilkläger beteiligt waren, wurde von der a.o. Staatsanwältin Jezler am 11. Januar 2019 eingestellt.

A.________ und B.________ erhoben Beschwerde gegen diese Einstellungsverfügung und stellten ein Ausstandsgesuch gegen Staatsanwältin Jezler. Dieses wurde vom Obergericht am 15. März 2019 abgewiesen.

Mit Eingabe vom 20. April 2019 beantragen A.________ und B.________ sinngemäss, diesen Entscheid aufzuheben, Staatsanwältin Jezler in den Ausstand zu versetzen und die Sache an eine ausserkantonale Staatsanwaltschaft zu überweisen oder durch Dick Marty behandeln zu lassen.

Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

Erwägungen:

1. Angefochten ist der Entscheid des Obergerichts, mit dem es ein Ausstandsbegehren gegen die Staatsanwältin Jezler abgewiesen hat. Es handelt sich um einen selbständig eröffneten, kantonal letztinstanzlichen Zwischenentscheid über ein Ausstandsbegehren, gegen den die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 92 Abs. 1 BGG zulässig ist. Als Straf- und Privatkläger hatten die Beschwerdeführer im Strafverfahren Parteistellung und sind damit zur Beschwerde berechtigt ( Art. 81 Abs. 1 lit. a und b BGG ). Es ist allerdings ihre Sache, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt ( BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen).

2. Gegenstand des Verfahrens ist einzig der Ausstand von Staatsanwältin Jezler. Soweit die Beschwerdeführer, was über weite Strecken der Fall ist, anderes vorbringen, indem sie etwa die Einstellung des Strafverfahrens oder auch Vorgänge kritisieren, die keinen direkten Zusammenhang mit dem von Staatsanwältin Jezler eingestellten Verfahren haben, gehen ihre Rügen an der Sache vorbei. Darauf ist nicht einzutreten.

3. In Bezug auf die Ausstandsfrage setzen sich die Beschwerdeführer nicht sachbezogen mit dem angefochtenen Entscheid auseinander und legen nicht dar, inwiefern er Bundesrecht verletzt. Sie erheben vielmehr, wie schon vor Obergericht, wortreich verschiedenste und zum Teil schwerwiegende Vorwürfe gegen die Staatsanwältin, ohne diese konkret zu begründen und, soweit möglich, zu belegen. So machen die Beschwerdeführer etwa geltend, die Staatsanwältin sei vorbefasst und der Ausgang des von ihr geführten Strafverfahrens deswegen nicht mehr offen gewesen, ohne darzulegen, in welchem früheren Verfahren die Staatsanwältin mit der vorliegenden Streitsache schon einmal befasst war. Oder sie bringen vor, die Staatsanwältin sei befangen, weil sie ihre Beweisanträge abgelehnt habe. Sie führen aber nicht aus, inwiefern diese Beweismittel für den Ausgang des Strafverfahrens erheblich gewesen wären und ihre Abweisung durch die Staatsanwältin deswegen fragwürdig erscheinen würde, was allein allenfalls Zweifel an deren Unvoreingenommenheit erwecken könnte. Mit solchen und weiteren ähnlichen Vorbringen, die sich im Wesentlichen in pauschalen, unbelegten Vorwürfen erschöpfen, vermögen die Beschwerdeführer nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Weise darzutun, dass das Obergericht Bundesrecht verletzte, indem es ihr Ausstandsbegehren abwies, und das ist auch nicht ersichtlich. Auf die Beschwerde ist wegen Verletzung der Begründungspflicht nicht einzutreten, und zwar, weil der Mangel offensichtlich ist, im vereinfachten Verfahren.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Mai 2019

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Störi