Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_188/2017 KI-generiert

Appellant v. Cantonal Appellate Court (Denial of Justice and Procedural Delay)

Geschäftsnummer 1B_188/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual was previously acquitted of a minor traffic violation following the appeal of a penalty issued by the public prosecutor's office. After being cleared of the charges, the individual filed multiple submissions with the higher court, suggesting that earlier claims made to the public prosecutor and a local security department had not been addressed. The higher court dismissed the individual's complaint based on a lack of current legal interest, citing the prior acquittal. In response, the individual appealed to the Federal Tribunal, alleging numerous procedural injustices, including the disregard of evidence and claims made during the earlier legal proceedings. However, the court found that the appeal did not meet necessary legal requirements for it to be considered, leading to a decision not to proceed with the complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appellant v. Cantonal Appellate Court (Denial of Justice and Procedural Delay): After being cleared of the charges, the individual filed multiple submissions with the higher court, suggesting that earlier claims made to the public prosecutor and a local security department had not been addressed. The higher court dismissed the individual's complaint based on a lack of current legal interest, citing the prior acquittal. In response, the individual appealed to the Federal Tribunal, alleging numerous procedural injustices, including the disregard of evidence and claims made during the earlier legal proceedings. However, the court found that the appeal did not meet necessary legal requirements for it to be considered, leading to a decision not to proceed with the complaint.

Schlagwörter

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Strafverfahren Rechtsverzögerung und -verweigerung Verfahrensverzögerungen Streitgegenstand Verfahrensverletzungen Einrede der Verfassungswidrigkeit Leitverfahren Strafanzeige

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was decided using the simplified procedure due to an obvious formal defect.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court costs were imposed on the appellant based on the outcome of the proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_188/2017

Urteil vom 9. Mai 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, III. Abteilung, An der Aa 4, Postfach 1356, 6301 Zug.

Gegenstand

Strafverfahren; Rechtsverzögerung und -verweigerung,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 31. März 2017 des Obergerichts des Kantons Zug,

I. Beschwerdeabteilung.

In Erwägung,

dass A.________ im Zusammenhang mit einer Kollision gemäss am 20. November 2015 ergangenem Urteil der Einzelrichterin am Strafgericht des Kantons Zug vom Vorwurf der einfachen Verkehrsregelverletzung rechtskräftig freigesprochen wurde, nachdem er vorgängig gegen den von der Staatsanwaltschaft gegen ihn erlassenen Strafbefehl Einsprache erhoben hatte;

dass er am 20. März 2017 beim Obergericht des Kantons Zug verschiedene Eingaben deponierte, die er in den Jahren 2013 bis 2016 an die Staatsanwaltschaft sowie an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zug gesandt hatte und die "weder bearbeitet noch dementiert" worden seien;

dass er darauf bezogen Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzöge-rungsrügen vortrug;

dass die I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts mit Beschluss vom 31. März 2017 auf die Beschwerde vom 20. März 2017 nicht eingetreten ist im Wesentlichen mit der Begründung, die betreffenden Eingaben hätten sich auf den fraglichen Vorwurf der Verkehrsregelverletzung bezogen, von dem A.________ in der Folge freigesprochen worden sei, weshalb ihm ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Beschwerdeführung offenkundig fehle;

dass er gegen diesen Beschluss, womit ihm Fr. 300.-- Verfahrenskosten auferlegt worden sind, mit Eingabe vom 5. Mai 2017 Beschwerde ans Bundesgericht führt, welches davon abgesehen hat, Stellungnahmen einzuholen;

dass er das zugrunde liegende kantonale Verfahren ganz allgemein beanstandet und - trotz erfolgtem Freispruch - rügt, es sei eine Vielzahl der von ihm im Verfahren angebrachten Beweisanträge und Strafklagen "mutwillig" unbeachtet geblieben;

dass er dabei aber nicht rechtsgenüglich darlegt, inwiefern die dem obergerichtlichen Beschluss zugrunde liegende Begründung bzw. der Beschluss selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;

dass die Beschwerde den gesetzlichen Formerfordernissen ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist;

dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;

dass dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, III. Abteilung, und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Mai 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Bopp