Accused's Appeal Against Psychiatric Assessment Order Inadmissible
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn the fall of 2018, the Zurich-Limmat public prosecutor's office initiated a criminal investigation against an individual for offenses including assault, threats, coercion, and defamation. As part of the investigation, a psychiatric evaluation was ordered by the prosecutor in November 2018, which the accused challenged in court. The III. Criminal Chamber of the Zurich Cantonal Court denied the appeal against the order for the psychiatric assessment in March 2019. Subsequently, the accused filed a further appeal with the Swiss Federal Tribunal, contesting the cantonal court's decision. The case addressed the procedural aspect of whether the order for the psychiatric evaluation could result in irreparable harm, which would allow for an appeal at this stage of the proceedings.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 80 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 108 BGG; Accused's Appeal Against Psychiatric Assessment Order Inadmissible: As part of the investigation, a psychiatric evaluation was ordered by the prosecutor in November 2018, which the accused challenged in court. The III. Criminal Chamber of the Zurich Cantonal Court denied the appeal against the order for the psychiatric assessment in March 2019. Subsequently, the accused filed a further appeal with the Swiss Federal Tribunal, contesting the cantonal court's decision. The case addressed the procedural aspect of whether the order for the psychiatric evaluation could result in irreparable harm, which would allow for an appeal at this stage of the proceedings.
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KI-generiertThe appeal was dismissed under the simplified procedure due to failure to comply with the reasoning requirements.
The request for legal aid was rejected because the appeal was clearly hopeless.
The decision ruled not to levy court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1B_187/2019
Urteil vom 29. April 2019
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat,
Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8036 Zürich.
Gegenstand
Strafverfahren; Auftrag zur psychiatrischen Begutachtung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 15. März 2019 (UH180430-O/U/BUT).
Erwägungen:
1. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat führt seit Herbst 2018 eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen Tätlichkeit (eventuell einfacher Körperverletzung), Drohungen bzw. Nötigung und Ehrverletzung. Am 19./22. November 2018 beauftragte die Staatsanwaltschaft Dr. med. B.________ vom Zentrum für Stationäre Forensische Therapie der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich mit der (ergänzenden) Begutachtung von A.________. Gegen diesen Gutachtensauftrag erhob A.________ am 25. November 2018 Beschwerde. Die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich wies die Beschwerde mit Beschluss vom 15. März 2019 ab.
2. A.________ führt mit Eingabe vom 23. April 2019 Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, mit dem die III. Strafkammer des Obergerichts eine Beschwerde gegen die Anordnung einer psychiatrischen Begutachtung des Beschuldigten abwies; dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen zulässig ( Art. 78 Abs. 1, Art. 80 BGG ). Der angefochtene Beschluss schliesst das Verfahren indessen nicht ab; es handelt sich mithin um einen Zwischenentscheid, gegen den die Beschwerde zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur ( BGE 133 IV 139 E. 4) bewirken könnte ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ). Die zweite Voraussetzung fällt vorliegend ausser Betracht. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG hat der Beschwerdeführer darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind; bei der Anfechtung von Zwischenentscheiden hat er die Tatsachen anzuführen, aus denen sich der nicht wieder gutzumachende Nachteil ergeben soll, sofern dies nicht offensichtlich ist ( BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47; zum Ganzen: BGE 141 IV 284 E. 2.3 S. 287; 289 E. 1.3 S. 292).
4. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG nicht auseinander und legt nicht dar, inwiefern der angefochtene Beschluss einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur bewirken könnte. Das ist auch nicht offensichtlich, zumal der Beschwerdeführer selbst ausführt, dass es "prozess-ökonomisch besser" wäre, vorliegend "den Hauptprozess, bzw. die Hauptprozesse" abzuwarten. Auf die Beschwerde ist somit wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
5. Die Beschwerde erweist sich als von vornherein aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist ( Art. 64 BGG ). Auf eine Kostenauflage ist indessen zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. April 2019
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Merkli
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli