Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_187/2010 KI-generiert

Appeal Dismissed for Lack of Appealable Decision

Geschäftsnummer 1B_187/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A party filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal related to a criminal complaint submitted in late May 2010, seeking an immediate provisional order. The tribunal assessed the appeal and found that no clear decision subject to appeal could be identified from the submitted documents, leading to the conclusion that there was no valid basis for the complaint. Consequently, the tribunal decided not to proceed with the case, and no costs were imposed. The appellant was informed that similar future submissions would be processed informally.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissed for Lack of Appealable Decision: The tribunal assessed the appeal and found that no clear decision subject to appeal could be identified from the submitted documents, leading to the conclusion that there was no valid basis for the complaint. Consequently, the tribunal decided not to proceed with the case, and no costs were imposed. The appellant was informed that similar future submissions would be processed informally.

Schlagwörter

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Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Einrede der Verfassungswidrigkeit Strafanzeige Normenkontrolle Vorentscheid sachliche Unzuständigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was dismissed by decision in the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The decision ruled that no costs would be levied.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_187/2010

Urteil vom 14. Juni 2010

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Unbekannten Beschwerdegegner.

Gegenstand

Strafverfahren.

Erwägungen:

1. X.________ wandte sich im Zusammenhang mit einer Strafanzeige vom 25. Mai 2010 mit Eingabe vom 8. Juni 2010 an das Bundesgericht und ersuchte um "sofortigen Erlass einer vorsorglichen Verfügung". Ein der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegender Entscheid lässt sich weder der Beschwerdeschrift noch den eingereichten Beschwerdebeilagen entnehmen. Da ein taugliches Anfechtungsobjekt nicht ansatzweise ersichtlich ist, ist bereits aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten. Ausserdem geht aus der Beschwerde nicht hervor, inwiefern ein allfälliges Anfechtungsobjekt Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzen sollte. Nach dem Gesagten ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten.

2. Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Mit dem Entscheid in der Sache selbst wird das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Massnahme gegenstandslos.

Der Beschwerdeführer wird darauf aufmerksam gemacht, dass das Bundesgericht inskünftig Eingaben der vorliegenden Art formlos ablegen wird.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Juni 2010

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Pfäffli