Federal Supreme Court Overturns Detention Extension Due to Insufficient Justification
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual suspected of fraud and forgery who challenged a court decision extending their pre-trial detention for six months due to alleged flight and collusion risks. The individual filed a complaint against this decision, seeking release under certain conditions. The court noted that the reasonings provided for the detention extension were insufficient, lacking specific details regarding the alleged risks and the grounds for the serious suspicion against the individual. As a result, the court decided to overturn the decision and return the matter for further evaluation while dismissing the request for immediate release.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 112 Abs. 1 BGG, Art. 112 Abs. 3 BGG, Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 31 Abs. 4 BV, Art. 5 Ziff. 4 EMRK, Art. 66 BGG; Federal Supreme Court Overturns Detention Extension Due to Insufficient Justification: The individual filed a complaint against this decision, seeking release under certain conditions. The court noted that the reasonings provided for the detention extension were insufficient, lacking specific details regarding the alleged risks and the grounds for the serious suspicion against the individual. As a result, the court decided to overturn the decision and return the matter for further evaluation while dismissing the request for immediate release.
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KI-generiertCited as the requirement that the previous cantonal decision failed to meet, leading to its annulment and referral back to the lower court.
The main basis under which the Federal Tribunal annulled the contested decision and remanded the case.
Cited in the reasoning for the decision not to levy court costs due to the outcome of the federal proceedings.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (2)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1B_187/2009
Urteil vom 3. Juli 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Parteien
X.________, Beschwerdeführer,
gegen
Besonderes Untersuchungsrichteramt des Kantons Basel-Landschaft, Rheinstrasse 12, 4410 Liestal,
Bezirksstatthalteramt Arlesheim, Kirchgasse 5,
4144 Arlesheim.
Gegenstand
Haftverlängerung,
Beschwerde gegen die Haftverlängerungsverfügung
vom 25. Juni 2009 des Präsidiums des Verfahrensgerichts in Strafsachen des Kantons
Basel-Landschaft.
Sachverhalt:
A. X.________ wird des Betrugs, der Urkundenfälschung usw. verdächtigt. Mit Haftverlängerungsverfügung vom 25. Juni 2009 verlängerte das Präsidium des Verfahrensgerichts in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft die Untersuchungshaft wegen Flucht- und Kollusionsgefahr um sechs Monate, d.h. bis zum 25. Dezember 2009.
B. X.________ führt mit Eingabe vom 25. Juni 2009 Beschwerde in Strafsachen und beantragt, die Verfügung des Präsidiums des Verfahrensgerichts in Strafsachen und der Haftbefehl des Bezirksstatthalteramtes Arlesheim seien aufzuheben; er sei unter Auflagen aus der Haft zu entlassen.
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
Erwägungen:
1.
1.1 Gemäss Art. 112 Abs. 1 BGG müssen Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, unter anderem die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art enthalten, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen (lit. b). Das Bundesgericht kann nach Art. 112 Abs. 3 BGG einen Entscheid, der den Anforderungen von Absatz 1 nicht genügt, an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben. Aus Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG folgt, dass Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, klar den massgeblichen Sachverhalt und die rechtlichen Schlüsse, die daraus gezogen werden, angeben müssen. Dies ist von Bedeutung im Hinblick auf die unterschiedliche Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts bei Sachverhalts- und Rechtsfragen ( Art. 95 und 97 BGG ). Genügt der angefochtene Entscheid diesen Anforderungen nicht und ist deshalb das Bundesgericht nicht in der Lage, über die Sache zu befinden, ist er nach Art. 112 Abs. 3 BGG aufzuheben und die Angelegenheit an die kantonale Behörde zurückzuweisen, damit diese einen Entscheid treffe, der Art. 112 Abs. 1 BGG entspricht (Urteil 1B_61/2008 vom 3. April 2008 mit weiteren Hinweisen).
1.2 Die hier angefochtene Verfügung verweist in ihrer Begründung auf die gesetzlichen Bestimmungen über die Untersuchungshaft gemäss § 77 ff. StPO . Konkret geht das Präsidium von Flucht- und Kollusionsgefahr aus, ohne indessen darzulegen, gestützt auf welche Tatsachen und rechtlichen Überlegungen die genannten besonderen Haftgründe vorliegen sollten. Hinsichtlich des dringenden Tatverdachts verweist das Präsidium einzig auf die abstrakte Anschuldigung des Betrugs und der Urkundenfälschung, ohne die Tathandlung, welcher der Beschwerdeführer dringend verdächtigt wird, näher zu umschreiben. Die angefochtene Verfügung enthält somit zu den massgeblichen Fragen keine Begründung. Nach dem unter Ziffer 1.1 Ausgeführten ist die angefochtene Verfügung in Anwendung von Art. 112 Abs. 3 BGG aufzuheben und die Sache an das Präsidium des Verfahrensgerichts in Strafsachen zurückzuweisen, damit dieses einen Entscheid treffe, der den Anforderungen von Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG genügt.
2. Das Präsidium des Verfahrensgerichts in Strafsachen wird unter Beachtung des besonderen Beschleunigungsprinzips in Haftsachen ( Art. 31 Abs. 4 BV , Art. 5 Ziff. 4 EMRK ) neu zu verfügen haben. Da Haftgründe nicht offensichtlich fehlen, kommt die Haftentlassung durch das Bundesgericht nicht in Betracht. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen.
3. Beim vorliegenden Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens obsiegt oder unterliegt keine Partei (Urteil 1B_61/2008 vom 3. April 2008 mit Hinweisen). Gerichtskosten sind keine zu sprechen ( Art. 66 BGG ). Damit wird das beim Bundesgericht gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos. Der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat praxisgemäss keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Verfügung des Präsidiums des Verfahrensgerichts in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft vom 25. Juni 2009 wird aufgehoben und die Sache zum neuen Entscheid an dieses zurückgewiesen.
2. Das Gesuch um Haftentlassung wird abgewiesen.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Besonderen Untersuchungsrichteramt des Kantons Basel-Landschaft, dem Bezirksstatthalteramt Arlesheim und dem Präsidium des Verfahrensgerichts in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. Juli 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Féraud Pfäffli