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1B_186/2023 KI-generiert

Court-appointed defense counsel replacement request in pending criminal appeal; interlocutory decision not causing non-recoverable legal harm under Article 93(1)(a) of the Federal Supreme Court Act.

Geschäftsnummer 1B_186/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court declined to entertain the appellant's appeal and dismissed it, ruling that the appeal was inadmissible against an interlocutory decision, thereby leaving the lower court's rejection of the appellant's request to replace his court-appointed defense counsel in force. The dispute arose in a criminal proceeding where the appellant, facing an upcoming appellate hearing, sought a change of his appointed attorney, alleging that the attorney failed to respond to requests for case files and did not adequately represent his interests. The court applied Article 93(1)(a) of the Federal Supreme Court Act, holding that dismissal of such a request generally does not cause a non-recoverable legal disadvantage because effective defense remains guaranteed, and no exception applied here since the appellant failed to show gross neglect of duty by the attorney, who had in fact attempted to contact the appellant and provided files via email and Swiss Transfer.

Legislator-Regeste

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Art. 80 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Court-appointed defense counsel replacement request in pending criminal appeal; interlocutory decision not causing non-recoverable legal harm under Article 93(1)(a) of the Federal Supreme Court Act: The dispute arose in a criminal proceeding where the appellant, facing an upcoming appellate hearing, sought a change of his appointed attorney, alleging that the attorney failed to respond to requests for case files and did not adequately represent his interests. The court applied Article 93(1)(a) of the Federal Supreme Court Act, holding that dismissal of such a request generally does not cause a non-recoverable legal disadvantage because effective defense remains guaranteed, and no exception applied here since the appellant failed to show gross neglect of duty by the attorney, who had in fact attempted to contact the appellant and provided files via email and Swiss Transfer.

Schlagwörter

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Strafverfahren amtliche Verteidigung Säumnis des Parteivertreters Parteianhörung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids In den Akten enthaltene Schriftstücke Verfahrensrügen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

Used to declare the appeal inadmissible in simplified proceedings.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to waive the collection of court costs in this case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_186/2023

Urteil vom 12. April 2023

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Müller, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiberin Sauthier.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen, Rüeggisingerstrasse 29, 6021 Emmenbrücke 1.

Gegenstand

Strafverfahren; amtliche Verteidigung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 22. März 2023 (4P 23 10).

Erwägungen:

1. A.________ hat gegen ein vom Kriminalgericht Luzern gegen ihn ausgesprochenes Urteil Berufung erhoben. Die Berufungsverhandlung vor dem Kantonsgericht Luzern ist für den 13. April 2023 geplant. Mit Schreiben vom 9. März 2023 teilte A.________ dem Kantonsgericht mit, er habe seinen amtlichen Verteidiger mehrfach angeschrieben und ihn gebeten, ihm die vollständigen Verfahrensakten zukommen zu lassen. Dieser habe aber nie reagiert. Er habe den Eindruck, der amtliche Verteidiger wahre seine Interessen nicht. Das Kantonsgericht nahm das Schreiben als sinngemässes Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung entgegen und wies es am 22. März 2023 ab. Es erwog, es bestünden keine Anhaltspunkte für eine unsorgfältige bzw. ungenügende Ausübung des Mandats durch den amtlichen Verteidiger. Der blosse Wunsch, nicht mehr vom bisherigen amtlichen Verteidiger vertreten zu werden, reiche nicht aus.

Mit Beschwerde vom 27. März 2023 beantragt A.________ sinngemäss, der Entscheid des Kantonsgerichts vom 22. März 2023 sei aufzuheben und ihm sei der beantragte Wechsel seiner amtlichen Verteidigung zu bewilligen.

Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

2. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, mit dem das Kantonsgericht die Abweisung des Gesuchs des Beschwerdeführers um Auswechslung seines amtlichen Verteidigers schützte; dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen zulässig ( Art. 78 Abs. 1, Art. 80 BGG ). Er schliesst das Verfahren indessen nicht ab; es handelt sich mithin um einen Zwischenentscheid, gegen den die Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur ( BGE 133 IV 139 E. 4) bewirken könnte. Das droht bei der Abweisung des Gesuchs um Wechsel der amtlichen Verteidigung in der Regel nicht, da eine wirksame und ausreichende Verteidigung - wenn auch nicht durch den Wunsch- oder Vertrauensanwalt - nach wie vor gewährleistet ist. Anders zu beurteilen wäre dies ausnahmsweise etwa dann, wenn der amtliche Verteidiger seine Pflichten grob vernachlässigt hätte ( BGE 135 I 261 E. 1.2 mit Hinweisen).

3. Der Beschwerdeführer setzt sich zwar mit den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG nicht auseinander, wirft aber dem amtlichen Verteidiger sinngemäss vor, ihn pflichtwidrig ungenügend vertreten zu haben. Für seine in diesem Zusammenhang vorgebrachte Behauptung, es habe lediglich eine telefonische Kontaktaufnahme durch den amtlichen Verteidiger stattgefunden, findet sich in den Akten keine Hinweise. Stattdessen liegt ein Auszug in den Akten, aus welchem ersichtlich ist, dass der amtliche Verteidiger mehrmals versucht hat, den Beschwerdeführer telefonisch zu erreichen. Der Beschwerdeführer behauptet weiter, er sei von seinem amtlichen Verteidiger vor dem 15. März 2023 auch nicht über die Notwendigkeit seiner Teilnahme an der Berufungsverhandlung aufgeklärt worden. Dem widerspricht indessen sein amtlicher Verteidiger und hält in seiner Stellungnahme an das Kantonsgericht fest, er habe den Beschwerdeführer in diversen E-Mails über die Notwendigkeit der Teilnahme aufgeklärt und auch die Konsequenzen eines Fernbleibens erläutert. Zudem habe er dem Beschwerdefüher auch die von ihm gewünschten Akten zuerst per E-Mail und schliesslich per Swiss Transfer zukommen lassen. Es ist mithin nicht ersichtlich, dass der amtliche Verteidiger den Beschwerdeführer nicht fachgerecht vertreten bzw. seine Pflichten grob vernachlässigt hätte. Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers ergibt sich damit jedenfalls nicht, weshalb ihm vorliegend aus dem Umstand, dass sein amtlicher Verteidiger sein Amt weiterführt, ein nicht wiedergutzumachender Nachteil drohen könnte, und das ist auch nicht ersichtlich.

4. Die Beschwerde richtet sich damit gegen einen nicht anfechtbaren Zwischenentscheid. Darauf ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten, wobei auf die Erhebung von Kosten ausnahmsweise verzichtet werden kann ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. April 2023

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Müller

Die Gerichtsschreiberin: Sauthier