Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_186/2017 KI-generiert

Undue Delay Claim Following Acquittal on Appeal

Geschäftsnummer 1B_186/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was previously acquitted of a minor traffic violation in November 2015. Following the acquittal, he filed a complaint in March 2017 alleging delays and neglect in the handling of his case, claiming that multiple documents and evidence he submitted were ignored. The court dismissed his complaint on the basis that he could have raised these issues earlier in the proceedings and considered his actions as frivolous, imposing court costs on him. He subsequently appealed the dismissal to a higher court, but his appeal was also rejected due to insufficient legal grounds.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Undue Delay Claim Following Acquittal on Appeal: Following the acquittal, he filed a complaint in March 2017 alleging delays and neglect in the handling of his case, claiming that multiple documents and evidence he submitted were ignored. The court dismissed his complaint on the basis that he could have raised these issues earlier in the proceedings and considered his actions as frivolous, imposing court costs on him. He subsequently appealed the dismissal to a higher court, but his appeal was also rejected due to insufficient legal grounds.

Schlagwörter

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Strafverfahren Rechtsverzögerung und -verweigerung Verletzung der Verkehrsregeln Strafanzeige ungerechtfertigte Verzögerung der Strafverfolgung Verletzung des Beschleunigungsgebots Beschwerdelegitimation verspätete Beweismittel

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was decided using the simplified procedure due to an obvious formal defect.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The costs of the Federal Tribunal proceedings were imposed on the appellant based on the outcome.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_186/2017

Urteil vom 16. Mai 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Karlen, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Strafgericht des Kantons Zug, Einzelrichterin, Aabachstrasse 3, Postfach 760, 6301 Zug.

Gegenstand

Strafverfahren; Rechtsverzögerung und -verweigerung,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 31. März 2017 des Obergerichts des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung.

In Erwägung,

dass A.________ im Zusammenhang mit einer Kollision gemäss am 20. November 2015 ergangenem Urteil der Einzelrichterin am Strafgericht des Kantons Zug vom Vorwurf der einfachen Verkehrsregelverletzung rechtskräftig freigesprochen wurde, nachdem er vorgängig gegen den von der Staatsanwaltschaft gegen ihn erlassenen Strafbefehl Einsprache erhoben hatte;

dass er am 15. März 2017 beim Obergericht des Kantons Zug eine Beschwerde einreichte, mit welcher er auf das genannte Strafverfahren bezogen Rechtsverzögerung bzw. -verweigerung geltend machte, nachdem er zwischen Anfang November 2014 und Anfang November 2015 fünfzehn Eingaben deponiert hatte, die, wie er geltend macht, zu Unrecht unbeantwortet geblieben seien;

dass die I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts mit Beschluss vom 31. März 2017 auf die Beschwerde vom 15. März 2017 nicht eingetreten ist im Wesentlichen mit der Begründung, A.________ hätte seine Rügen ohne weiteres schon in einem früheren Verfahrensstadium vortragen können, weshalb ihm, nach inzwischen erfolgtem Freispruch, ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der nunmehrigen Beschwerdeführung offenkundig fehle und diese als geradezu mutwillig zu erachten sei;

dass A.________ gegen diesen Beschluss, womit ihm Fr. 320.-- Verfahrenskosten auferlegt worden sind, mit Eingabe vom 5. Mai 2017 Beschwerde ans Bundesgericht führt, welches davon abgesehen hat, Stellungnahmen einzuholen;

dass er das zugrunde liegende kantonale Verfahren ganz allgemein beanstandet und - trotz erfolgtem Freispruch - rügt, es sei eine Vielzahl der von ihm im Verfahren eingebrachten Dokumente bzw. Beweisanträge und Strafklagen "mutwillig" unbeachtet geblieben;

dass er dabei aber nicht rechtsgenüglich darlegt, inwiefern die dem obergerichtlichen Beschluss zugrunde liegende Begründung bzw. der Beschluss selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;

dass die Beschwerde den gesetzlichen Formerfordernissen ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist;

dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;

dass dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strafgericht des Kantons Zug, Einzelrichterin, und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Mai 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Karlen

Der Gerichtsschreiber: Bopp