Defendant v. Prosecutor (Witness Hearing Refusal)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, an individual is involved in a criminal proceeding for economic offenses led by the public prosecutor's office. The individual submitted a request to summon a witness, which was denied by the prosecution. In response, the individual filed a complaint against this decision. However, the appellate court did not entertain the complaint. Subsequently, the individual brought the issue before the Federal Tribunal, arguing that denying the witness could lead to irreparable evidence loss due to the witness's uncertain availability. The Federal Tribunal ultimately determined that it would not consider the complaint, as the decision did not result in an irreparable disadvantage.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 318 Abs. 1 StPO, Art. 92 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Defendant v. Prosecutor (Witness Hearing Refusal): The individual submitted a request to summon a witness, which was denied by the prosecution. In response, the individual filed a complaint against this decision. However, the appellate court did not entertain the complaint. Subsequently, the individual brought the issue before the Federal Tribunal, arguing that denying the witness could lead to irreparable evidence loss due to the witness's uncertain availability. The Federal Tribunal ultimately determined that it would not consider the complaint, as the decision did not result in an irreparable disadvantage.
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KI-generiertThe court determined that no entry into the merits of the appeal was necessary due to inadmissibility, applying the simplified procedure.
The appellant was ordered to pay the court costs because the appeal was unsuccessful (not entered into).
The appeal was declared inadmissible because the challenged decision, being an interlocutory decision without constituting irreparable harm, did not meet the criteria for appealability specified in this article.
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Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1B_185/2014
Urteil vom 27. Mai 2014
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
A.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Vogel-Etienne,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Wirtschaftsdelikte , Speichergasse 12, 3011 Bern.
Gegenstand
Ablehnung Beweisantrag,
Beschwerde gegen den Beschluss vom 17. April 2014 des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen.
Erwägungen:
1. Die Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte des Kantons Bern führt ein Strafverfahren gegen A.________. Im Rahmen der Frist gemäss Art. 318 Abs. 1 StPO stellte A.________ den Beweisantrag, B.________ als Zeugin einzuvernehmen. Die Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte lehnte mit Verfügung vom 27. November 2013 den Beweisantrag ab. Dagegen erhob A.________ am 9. Dezember 2013 Beschwerde. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern trat mit Beschluss vom 17. April 2014 auf die Beschwerde nicht ein.
2. A.________ führt mit Eingabe vom 22. Mai 2014 Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern vom 17. April 2014. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3. Der angefochtene Beschluss schliesst das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer nicht ab. Es handelt sich somit um einen Zwischenentscheid. Da der Zwischenentscheid weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betrifft (vgl. Art. 92 BGG ), ist er nur anfechtbar, falls er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) oder, was hier von vornherein nicht zutrifft, wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen kann und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ).
3.1. Als oberste rechtsprechende Behörde des Bundes soll sich das Bundesgericht in der Regel nur einmal mit der gleichen Streitsache befassen müssen. Nach ständiger Praxis zu Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist ein Vor- oder Zwischenentscheid mit Beschwerde in Strafsachen nur ausnahmsweise anfechtbar, sofern ein konkreter rechtlicher Nachteil droht, der auch durch einen (für die rechtsuchende Partei günstigen) Endentscheid nachträglich nicht mehr behoben werden könnte ( BGE 139 IV 113 E. 1 S. 115 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts fehlt es in der Regel bei der Abweisung von Beweisanträgen an einem irreparablen Rechtsnachteil im Sinne des Gesetzes.
3.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Zeugin wohne heute in Hongkong. Es sei ihm nur mit grossem Aufwand gelungen, sie ausfindig zu machen. Wo die Zeugin im Zeitpunkt einer erstinstanzlichen gerichtlichen Zeugenbefragung leben werde, sei völlig ungewiss. Sei sie dannzumal nicht mehr erreichbar, drohe ihm ein Beweisverlust. Die Beschwerdekammer wies in ihrem angefochtenen Beschluss darauf hin, dass die Zeugin bereits heute nicht ohne weiteres verfügbar sei. Sie unterhalte jedoch Beziehungen zu in der Schweiz lebenden Personen, die gegebenenfalls eine Kontaktaufnahme sicherstellen könnten. Hinzu kommt, dass eine Anklageerhebung offenbar kurz bevorsteht. Somit erscheint eine Zeugenbefragung vor dem erstinstanzlichen Gericht nicht schwieriger durchführbar zu sein als vor der Staatsanwaltschaft. Unter diesen Umständen ist ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1lit. a BGG zu verneinen. Die Beschwerde erweist sich als unzulässig, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache selbst wird das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1´000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern für Wirtschaftsdelikte und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. Mai 2014
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli