Federal Supreme Court Dismisses Appeal Against Revocation of Restrictive Measure Lacking Substantiation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a legal dispute where the defender of an individual submitted a request on May 26, 2008, to lift a substitute measure ordered by the local prosecutor's office on May 7, 2008, which replaced pre-trial detention. On June 4, 2008, the judge granted the request and lifted the measure, citing that while there was a strong suspicion of a crime, there was no risk of reoffending. Subsequently, the individual filed a complaint against this ruling on July 4, 2008. The court assessed whether the complaint sufficiently indicated any constitutional violations and concluded that the complaint lacked adequate reasoning, leading to its dismissal. The court also decided against granting legal aid due to the apparent futility of the complaint.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal Against Revocation of Restrictive Measure Lacking Substantiation: On June 4, 2008, the judge granted the request and lifted the measure, citing that while there was a strong suspicion of a crime, there was no risk of reoffending. Subsequently, the individual filed a complaint against this ruling on July 4, 2008. The court assessed whether the complaint sufficiently indicated any constitutional violations and concluded that the complaint lacked adequate reasoning, leading to its dismissal. The court also decided against granting legal aid due to the apparent futility of the complaint.
Schlagwörter
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KI-generiertUsed to decide the appeal based on the justified lack of substantiation in a simplified procedure.
Used to deny the request for free legal aid due to the obvious hopelessness of the appeal.
Used to rule that no court costs are to be levied.
Volltext
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1B_185/2008 /daa
Urteil vom 9. Juli 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Parteien
X.________, Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland,
Hermann Götz-Strasse 24, Postfach, 8401 Winterthur.
Gegenstand
Strafverfahren; Gesuch um Aufhebung von Massnahmen,
Beschwerde gegen die Verfügung vom 4. Juni 2008
des Bezirksgerichts Winterthur, Haftrichter.
Erwägungen:
1. Der Verteidiger von X.________ stellte am 26. Mai 2008 ein Gesuch um Aufhebung der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 7. Mai 2008 anstelle von Untersuchungshaft angeordneten Ersatzmassnahme. Der Haftrichter des Bezirksgerichts Winterthur hiess mit Verfügung vom 4. Juni 2008 das Gesuch gut und hob die Ersatzmassnahme (Rayonverbot für das Grundstück Im Winkel 11 in 8523 Hagenbuch, Kat.-Nr. 1411) per sofort auf. Zur Begründung führte er zusammenfassend aus, dass der dringende Tatverdacht zu bejahen sei. Der spezielle Haftgrund der Wiederholungsgefahr sei jedoch nicht gegeben, weshalb die Ersatzmassnahme aufzuheben sei.
2. X.________ führt mit Eingabe vom 4. Juli 2008 Beschwerde in Strafsachen ( Art. 78 ff. BGG ) gegen die Verfügung des Haftrichters des Bezirksgerichts Winterthur. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Art. 95 ff. BGG nennt die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
Ist ein, wie hier, in Anwendung kantonalen Rechts ergangener Entscheid angefochten, bildet die Verletzung blossen kantonalen Rechts keinen selbständigen Beschwerdegrund. Vielmehr hat der Beschwerdeführer darzulegen, inwiefern der beanstandete Entscheid gegen verfassungsmässige Rechte, wie etwa das Willkürverbot oder den Anspruch auf persönliche Freiheit verstossen soll. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen.
Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Ausführungen des Haftrichters überhaupt nicht auseinander. Er legt nicht dar - und solches ist auch nicht ersichtlich -, inwiefern die haftrichterliche Verfügung, die seinem Ersuchen um Aufhebung der Ersatzmassnahme ja entsprochen hat, verfassungs- oder konventionswidrig sein sollte. Mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.
Bei diesem Verfahrensausgang kann offen bleiben, ob der Beschwerdeführer überhaupt ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat ( Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG ).
4. Angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der vorliegenden Beschwerde kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen werden ( Art. 64 BGG ). Auf eine Kostenauflage kann indessen verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und dem Bezirksgericht Winterthur, Haftrichter, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. Juli 2008
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
Aemisegger Pfäffli