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1B_184/2016 KI-generiert

Federal Prosecutor v. Accused on Document Unsealing and Party Status

Geschäftsnummer 1B_184/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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In a case concerning a criminal investigation against an individual, the Federal Prosecutor's Office requested the unsealing of documents from the Cantonal Coercive Measures Court. The court ruled in April 2016 that the individual's application to contest the sealing was submitted late, denying them participation in the unsealing proceedings. The individual appealed this decision to the Federal Court in May 2016, which was subsequently put on hold when the prosecutor suggested closing the case. In October 2016, the individual requested that the appeal be dismissed due to the case becoming moot following the formal closure of the criminal investigation against them. Following this, the court resolved to terminate the appeal proceedings without costs and ordered the prosecution to compensate the involved parties for their legal expenses.

Legislator-Regeste

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Art. 32 Abs. 2 BGG, Art. 72 BZP, Art. 71 BGG, Art. 66 Abs. 4 BGG, Art. 68 BGG, Art. 72 BZP i.V.m. Art. 71 BGG; Federal Prosecutor v. Accused on Document Unsealing and Party Status: The court ruled in April 2016 that the individual's application to contest the sealing was submitted late, denying them participation in the unsealing proceedings. The individual appealed this decision to the Federal Court in May 2016, which was subsequently put on hold when the prosecutor suggested closing the case. In October 2016, the individual requested that the appeal be dismissed due to the case becoming moot following the formal closure of the criminal investigation against them. Following this, the court resolved to terminate the appeal proceedings without costs and ordered the prosecution to compensate the involved parties for their legal expenses.

Schlagwörter

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Strafverfahren Entsiegelung Bankunterlagen Strafuntersuchung Entsiegelungsverfahren Zahlungsbefehl Pflichten der Staatsanwaltschaft fehlende Akten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 32 Abs. 2 BGG

Cited to justify the decision by the single judge regarding the handling of the appeal.

Art. 66 Abs. 4 BGG

Cited to order that no court costs are to be levied.

Art. 68 BGG

Cited as the basis for ordering the opposing parties to pay party indemnities to the appellant and the bank.

Art. 72 BZP i.V.m. Art. 71 BGG

Cited as the basis for deciding on the cost consequences summarily given the event of losing the subject matter.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_184/2016

Verfügung vom 4. November 2016

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiber Forster.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwälte Bernhard Lötscher und Nino Sievi,

gegen

Schweizerische Bundesanwaltschaft, Taubenstrasse 16, 3003 Bern,

Bank B.________ AG,

private Verfahrensbeteiligte,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marcel Aellen.

Gegenstand

Strafverfahren; Entsiegelung,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 18. April 2016 des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Bern.

In Erwägung,

dass die Bundesanwaltschaft (BA) im Rahmen einer Strafuntersuchung (SV.15.0869) gegen A.________ am 18. November 2015 ein Entsiegelungsgesuch beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern (ZMG) stellte;

dass das ZMG mit verfahrensleitender Verfügung vom 18. April 2016 feststellte, der Siegelungsantrag des Beschuldigten sei verspätet erfolgt und es komme ihm im Entsiegelungsverfahren keine Stellung als Verfahrensbeteiligter zu;

dass der Beschuldigte am 19. Mai 2016 gegen die Zwischenverfügung vom 18. April 2016 Beschwerde beim Bundesgericht erhob und die Aufhebung der Verfügung beantragte;

dass die BA mit Stellungnahme vom 1. Juni 2016 verlauten liess, dass sie die angefochtene Verfügung des ZMG vollumfänglich unterstütze;

dass die vom Entsiegelungsgesuch mitbetroffene Bank mit Eingabe vom 8. Juni 2016 die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers unterstützt;

dass sowohl das vorinstanzliche Entsiegelungsverfahren (KZM 15 1523) als auch das Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht vorläufig sistiert wurden, nachdem die BA am 18. Mai 2016 die Einstellung des Strafverfahrens in Aussicht gestellt hatte;

dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. Oktober 2016 beantragte, das Beschwerdeverfahren sei zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben, nachdem die BA mit Verfügung vom 14. September 2016 das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer rechtskräftig eingestellt hatte;

dass die übrigen Verfahrensbeteiligten am 7. Oktober 2016 (fakultativ) eingeladen worden sind, bis am 21. Oktober 2016 zu der beantragten Verfahrenserledigung Stellung zu nehmen;

dass der Instruktionsrichter als Einzelrichter über die Abschreibung des Beschwerdeverfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit entscheidet ( Art. 32 Abs. 2 BGG );

dass das Beschwerdeverfahren angesichts der Einstellung des Strafverfahrens als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist und innert angesetzter Frist auch keine Einwendung der übrigen Verfahrensbeteiligten zu diesem Antrag des Beschwerdeführers einging;

dass die BA mit Stellungnahme vom 18. Oktober 2016 bestätigt hat, dass ihre Einstellungsverfügung vom 14. September 2016 rechtskräftig geworden ist und dass sie am 4. Oktober 2016 ihr Entsiegelungsgesuch beim ZMG zurückgezogen hat;

dass über die Kostenfolgen mit summarischer Begründung aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes zu entscheiden ist ( Art. 72 BZP i.V.m. Art. 71 BGG ), wobei das Bundesgericht nicht auf alle materiellen Streitpunkte einzeln und detailliert einzugehen hat ( BGE 118 Ia 488 E. 4a S. 495; vgl. MATTHIAS HÄRRI, in: Basler Kommentar BGG, 2. Aufl. Basel 2011, Art. 32 N. 21);

dass die Beschwerde aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes wohl gutzuheissen gewesen wäre, zumal die BA schon relativ kurz nach ihrem Entsiegelungsgesuch die Einstellung des Strafverfahrens in Aussicht stellte, das massgebliche Siegelungsgesuch in der vorliegenden Konstellation rechtzeitig erfolgte und der Beschwerdeführer im hängigen Entsiegelungsverfahren voraussichtlich als Partei bzw. Verfahrensbeteiligter zuzulassen gewesen wäre (vgl. BGE 140 IV 28 E. 4.3.4-4.3.5 S. 35-37).

dass keine Gerichtskosten zu erheben sind ( Art. 66 Abs. 4 BGG );

dass die Bundesanwaltschaft dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer und der am Verfahren beteiligten anwaltlich vertretenen Bank je eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten hat ( Art. 68 BGG );

erkennt der Einzelrichter:

1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Die Schweizerische Eidgenossenschaft (Kasse der Bundesanwaltschaft) hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- (pauschal, inkl. MWST) zu entrichten.

4. Die Schweizerische Eidgenossenschaft (Kasse der Bundesanwaltschaft) hat der Bank B.________ AG eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- (pauschal, inkl. MWST) zu entrichten.

5. Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. November 2016

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Forster