Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_183/2014 KI-generiert

Suspect's Appeal Against Pre-Trial Detention Inadmissible Due to Untimely Filing

Geschäftsnummer 1B_183/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a criminal investigation by the cantonal prosecution service regarding allegations of embezzlement and handling of seized assets against an individual. Following the issuance of a three-month pre-trial detention order, the individual appealed against this decision. However, the appeal was dismissed by the appellate court due to its late submission beyond the statutory deadline. The individual further sought to contest this decision at the Federal Tribunal, claiming a temporary suspension of the appeal deadline, but the tribunal maintained that such a suspension does not apply to cases involving pre-trial detention, ultimately ruling that the appeal could not be considered due to its tardiness.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 47 Abs. 1 BGG, Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 46 Abs. 1 BBG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG; Suspect's Appeal Against Pre-Trial Detention Inadmissible Due to Untimely Filing: Following the issuance of a three-month pre-trial detention order, the individual appealed against this decision. However, the appeal was dismissed by the appellate court due to its late submission beyond the statutory deadline. The individual further sought to contest this decision at the Federal Tribunal, claiming a temporary suspension of the appeal deadline, but the tribunal maintained that such a suspension does not apply to cases involving pre-trial detention, ultimately ruling that the appeal could not be considered due to its tardiness.

Schlagwörter

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Anordnung von Untersuchungshaft Untersuchungshaft verspätete Einreichung Ausdehnung des Verfahrens gesetzliche Fristen Aussetzungsfrist ungerechtfertigte Verzögerung der Strafverfolgung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The decision to not enter upon the appeal was made under the simplified procedure provided by this article due to the obvious ground for inadmissibility.

Art. 64 BGG

The request for free legal aid was dismissed by this article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The decision states that no costs shall be levied according to this article.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_183/2014

Urteil vom 17. Juni 2014

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marcel Buttliger,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau , Bleichemattstrasse 7, 5001 Aarau.

Gegenstand

Anordnung von Untersuchungshaft,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 15. April 2014 des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen.

Erwägungen:

1. Die kantonale Staatsanwaltschaft Aargau führt gegen A.________ eine Strafuntersuchung wegen Verdachts auf Veruntreuung, Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte usw. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau versetzte ihn mit Verfügung vom 9. März 2014 für die Dauer von drei Monaten bzw. einstweilen bis am 6. Juni 2014 in Untersuchungshaft. Dagegen erhob A.________ am 21. März 2014 Beschwerde, welche die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Entscheid vom 15. April 2014 abwies, soweit sie darauf eintrat.

2. A.________ führt mit Eingabe vom 22. Mai 2014 Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau vom 15. April 2014.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen stellt den Antrag, auf die Beschwerde sei infolge verspäteter Beschwerdeeinreichung nicht einzutreten. Die kantonale Staatsanwaltschaft schloss sich dieser Stellungnahme an. Der Beschwerdeführer beantragt Gutheissung seiner Beschwerde.

3. Nach Art. 100 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen. Diese gesetzliche Frist ist nicht erstreckbar ( Art. 47 Abs. 1 BGG ).

3.1. Der angefochtene Entscheid ist dem Beschwerdeführer am 17. April 2014 zugestellt worden. Die 30-tägige Frist lief bis Montag, den 19. Mai 2014. Die vorliegende Beschwerde wurde am 22. Mai 2014 eingereicht und ist somit verspätet. Der Beschwerdeführer beruft sich auf den Fristenstillstand gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG .

3.2. Der Fristenstillstand im Sinne von Art. 46 Abs. 1 BBG ist nach ständiger bundesgerichtlicher Praxis im Verfahren betreffend Anordnung und Verlängerung der Untersuchungshaft nicht anwendbar ( BGE 133 I 270 E. 1.2 S. 273 ff.; Urteil 1B_41/2014 vom 29. Januar 2014). Es besteht kein Anlass, um von dieser konstanten Praxis abzuweichen. Auf die Beschwerde kann deshalb wegen Verspätung nicht eingetreten werden. Da der Unzulässigkeitsgrund offensichtlich ist, ergeht der vorliegende Entscheid im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG .

4. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als offensichtlich aussichtslos. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist daher abzuweisen ( Art. 64 BGG ). Auf eine Kostenauflage kann indessen verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Juni 2014

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli