Judicial Delay Complaint Dismissed Due to Insufficient Substantiation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a person who filed a complaint regarding delays in the handling of two criminal reports submitted on September 25, 2007. After not receiving any updates on the status of these reports, the individual appealed to the cantonal court, which dismissed the complaint on June 18, 2008, stating that the responsible investigative authority had already issued a non-admittance decision concerning those reports on June 9-10, 2008. The individual further appealed to the Federal Tribunal, alleging a violation of legal rights. However, the Federal Tribunal found that the appeal lacked sufficient legal grounds and declined to proceed with the case, citing inadequate justification for the claims made.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Judicial Delay Complaint Dismissed Due to Insufficient Substantiation: After not receiving any updates on the status of these reports, the individual appealed to the cantonal court, which dismissed the complaint on June 18, 2008, stating that the responsible investigative authority had already issued a non-admittance decision concerning those reports on June 9-10, 2008. The individual further appealed to the Federal Tribunal, alleging a violation of legal rights. However, the Federal Tribunal found that the appeal lacked sufficient legal grounds and declined to proceed with the case, citing inadequate justification for the claims made.
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KI-generiertThe appeal was decided using the simplified procedure due to obvious lack of substantiation (Art. 42 Abs. 2 BGG).
The decision was made not to impose court costs.
Volltext
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1B_183/2008 /daa
Urteil vom 8. Juli 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Parteien
X.________, Beschwerdeführer,
gegen
Untersuchungsrichteramt I Berner Jura-Seeland, Spitalstrasse 14, 2501 Biel,
Gerichtskreis III Aarberg-Büren-Erlach,
Stadtplatz 33, 3270 Aarberg.
Gegenstand
Strafverfahren; Rechtsverzögerung,
Beschwerde gegen den Beschluss vom 18. Juni 2008 des Obergerichts des Kantons Bern, Anklagekammer.
Erwägungen:
1. Am 26. Mai 2008 reichte X.________ eine als "Dienstaufsichtsbeschwerde" bezeichnete Eingabe gegen den Gerichtskreis III Aarberg-Büren-Erlach ein. Er machte geltend, er habe am 25. September 2007 zwei Strafanzeigen eingereicht und seither nichts gehört, was mit ihnen geschehen sei. Die Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern nahm die Eingabe als Beschwerde im Sinne von Art. 327 ff. StrV entgegen und wies sie mit Beschluss vom 18. Juni 2008 ab. Zur Begründung führte die Anklagekammer zusammenfassend aus, dass das zuständige Untersuchungsrichteramt betreffend der zwei Strafanzeigen vom 25. September 2007 und eine Reihe weiterer Strafanzeigen am 9./10. Juni 2008 einen Nichteintretensbeschluss getroffen habe. Eine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sei nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerde abzuweisen sei.
2. X.________ führt mit Eingabe vom 1. Juli 2008 (Postaufgabe 3. Juli 2008) Beschwerde in Strafsachen ( Art. 78 ff. BGG ) gegen den Beschluss der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Art. 95 ff. BGG nennt die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
Ist ein, wie hier, in Anwendung kantonalen Rechts ergangener Entscheid angefochten, bildet die Verletzung blossen kantonalen Rechts keinen selbständigen Beschwerdegrund. Vielmehr hat der Beschwerdeführer darzulegen, inwiefern der beanstandete Entscheid gegen verfassungsmässige Rechte, wie etwa das Willkürverbot verstossen soll. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen.
Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Ausführungen der Anklagekammer nicht rechtsgenüglich auseinander und vermag nicht darzulegen, inwiefern die Anklagekammer in verfassungswidriger Weise seine Beschwerde abgewiesen haben sollte. Mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.
4. Auf eine Kostenauflage kann indessen verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Untersuchungsrichteramt I Berner Jura-Seeland, dem Gerichtskreis III Aarberg-Büren-Erlach und dem Obergericht des Kantons Bern, Anklagekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. Juli 2008
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
Aemisegger Pfäffli