Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_182/2015 KI-generiert

Petitioner v. Cantonal High Court of Zug Judges (Recusal Challenge)

Geschäftsnummer 1B_182/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complainant who filed criminal complaints against a prosecutor and a police officer in the Canton of Zug, alleging favoritism and false accusations. The public prosecutor's office decided not to pursue these investigations, leading the complainant to appeal to the Obergericht of Zug. Subsequently, they requested the recusal of two judges from the court, but their requests were denied. The complainant then filed a further appeal against this decision, seeking to have the original court's ruling overturned or to replace the judges.

Legislator-Regeste

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Art. 109 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 109 Abs. 3 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG; Petitioner v. Cantonal High Court of Zug Judges (Recusal Challenge): The public prosecutor's office decided not to pursue these investigations, leading the complainant to appeal to the Obergericht of Zug. Subsequently, they requested the recusal of two judges from the court, but their requests were denied. The complainant then filed a further appeal against this decision, seeking to have the original court's ruling overturned or to replace the judges.

Schlagwörter

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Strafverfahren Ausstand Ausstandsbegehren richterliche Unparteilichkeit Begründungspflicht Pflichten der Staatsanwaltschaft Trennungsklage Verfahren vor dem Untersuchungsrichter

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 3 BGG

The Tribunal referenced this article to justify referring to the reasoning of the contested decision when summarily deciding the case.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

The Tribunal imposed the court costs on the appellant based on this provision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_182/2015

Urteil vom 10. Juli 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied

Bundesrichter Karlen, Kneubühler,

Gerichtsschreiber Härri.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. B.________, Obergericht des Kantons Zug,

2. C.________, Obergericht des Kantons Zug,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Strafverfahren; Ausstand,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zug, Strafabteilung, vom 30. April 2015.

Sachverhalt:

A. Aufgrund von Strafanzeigen von A.________ führte die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug je eine Strafuntersuchung gegen Staatsanwalt D.________ wegen Begünstigung und gegen den Polizeibeamten E.________ wegen falscher Anschuldigung.

Mit Verfügungen vom 24. Februar 2015 nahm die Staatsanwaltschaft die beiden Strafuntersuchungen nicht an die Hand.

Dagegen erhob A.________ Beschwerde bei der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug.

In der Folge verlangte A.________ den Ausstand der Oberrichter B.________ und C.________.

Am 30. April 2015 wies die Strafabteilung des Obergerichts die Ausstandsgesuche ab, soweit sie darauf eintrat.

B. A.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, der Entscheid der Strafabteilung vom 30. April 2015 "aufzuheben und/oder zurückzuweisen bzw. andere Richter einzusetzen."

C. Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.

Erwägungen:

1.

1.1. Gemäss Art. 109 BGG entscheiden die Abteilungen in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über die Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden (Abs. 2 lit. a). Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3).

1.2. Die Beschwerde dürfte den Begründungsanforderungen ( Art. 42 Abs. 2 BGG ) nicht genügen, da sich der Beschwerdeführer inhaltlich nicht weiter mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinandersetzt. Dazu wäre er aber verpflichtet gewesen ( BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.).

Ob auf die Beschwerde eingetreten werden kann, kann jedoch dahingestellt bleiben, da sie jedenfalls offensichtlich unbegründet ist. Der Beschwerdeführer bringt hinreichend substanziiert nichts vor, was objektiv den Anschein der Befangenheit der Beschwerdegegner begründen könnte. Insbesondere ist nicht erkennbar, inwiefern diese krasse oder wiederholte Verfahrensfehler begangen haben sollten, welche schwere Verletzungen der Amtspflichten darstellen könnten. Die Erwägungen der Vorinstanz stützen sich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung und verletzen kein Bundesrecht (angefochtener Entscheid E. 3 ff. S. 4 ff.). Darauf kann verwiesen werden ( Art. 109 Abs. 3 BGG ).

2. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ). Eine Parteientschädigung steht ihm schon deshalb nicht zu, weil er unterliegt ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Strafabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Juli 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Härri