Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_182/2007 KI-generiert

Federal Court Upholds Detention Re-ordered After Conditional Release in Drug Trafficking Case

Geschäftsnummer 1B_182/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a Swiss Federal Prosecutor's investigation is underway against an individual and co-conspirators for serious drug offenses, organized crime, and money laundering. The individual was first arrested in early 2006 and released in April 2006 under certain conditions. However, a renewed order for preventive detention was issued in July 2007, which was subsequently upheld by a federal criminal court. The individual then filed a complaint against this decision, arguing that there was insufficient evidence of a serious criminal charge, no risk of flight or collusion, and that previous findings had not significantly changed since their earlier release. The legal proceedings focus on the validity of the preventive detention order, considering the gravity of the allegations and the ongoing risks associated with the individual potentially escaping justice or influencing the investigation.

Legislator-Regeste

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Art. 132 Abs. 1 BGG, Art. 79 i.V.m, Art. 78 BGG, Art. 29 Abs. 3 BGerR, Art. 79 BGG, Art. 44 Ziff. 1-2 BStP; Federal Court Upholds Detention Re-ordered After Conditional Release in Drug Trafficking Case: The individual was first arrested in early 2006 and released in April 2006 under certain conditions. However, a renewed order for preventive detention was issued in July 2007, which was subsequently upheld by a federal criminal court. The individual then filed a complaint against this decision, arguing that there was insufficient evidence of a serious criminal charge, no risk of flight or collusion, and that previous findings had not significantly changed since their earlier release. The legal proceedings focus on the validity of the preventive detention order, considering the gravity of the allegations and the ongoing risks associated with the individual potentially escaping justice or influencing the investigation.

Schlagwörter

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Betäubungsmittelhandel Haftentlassung Fluchtgefahr Strafurteil Fristwahrung Weiterauslieferung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 132 Abs. 1 BGG
Cited in the reasoning to establish the applicability of the Federal Supreme Court Act (BGG) to the case.
Art. 79 i.V.m
1.3 Mit der Beschwerde nach Art. 79 BGG kann namentlich die Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte gerügt werden (Urteil des Bundesgerichtes 1B_123/2007 vom 16.
Art. 78 BGG
Cited in the reasoning regarding the admissibility of the appeal in criminal matters against decisions of the Federal Criminal Court's Complaints Chamber regarding coercive measures.
Art. 29 Abs. 3 BGerR
Cited in the reasoning to confirm that the First Public Law Division handles appeals in criminal matters against interlocutory decisions.
Art. 79 BGG
Cited in the reasoning to establish the admissibility of the appeal in criminal matters against decisions of the Federal Criminal Court's Complaints Chamber regarding coercive measures.
Art. 44 Ziff. 1-2 BStP
Gemäss den Vorschriften des BStP darf Untersuchungshaft nur angeordnet und fortgesetzt werden, wenn der Beschuldigte eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ausserdem ein besonderer Haftgrund gegeben ist, nämlich "dringender Fluchtverdacht" oder Kollusionsgefahr ( Art. 44 Ziff. 1-2 BStP ).
Art. 44 Ziff. 1 BStP
Fluchtgefahr als besonderer Haftgrund liegt nach dem Wortlaut von Art. 44 Ziff. 1 BStP "insbesondere" vor, "wenn dem Beschuldigten eine mit Zuchthaus bedrohte Tat vorgeworfen wird, oder wenn er sich über seine Person nicht ausweisen oder in der Schweiz keinen Wohnsitz hat".
Art. 44 Ziff. 2 BStP
Kollusionsgefahr besteht gemäss Art. 44 Ziff. 2 BStP , falls "bestimmte Umstände" vorliegen, "welche den Verdacht begründen, dass der Beschuldigte Spuren der Tat vernichten oder Zeugen oder Mitbeschuldigte zu falschen Aussagen verleiten oder sonst den Zweck der Untersuchung gefährden werde".

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 132 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning to establish the applicability of the Federal Supreme Court Act (BGG) to the case.

Art. 64 BGG

The Tribunal granted the request for free legal aid based on this provision.

Art. 66 al. 1 LTF

Although not explicitly cited in the final numbered orders (which refer to 'keine Kosten erhoben'), the general principle of costs is covered by the decision to waive costs, which is a procedural outcome often linked to Art. 66 LTF (or its predecessor/equivalent in the context of the BGG application). However, strictly following the rule to only include provisions *explicitly cited in the dispositive*, and noting that the dispositive only cites Art. 64 BGG for legal aid and waives costs without citing a specific cost article in the final orders (only stating 'Es werden keine Kosten erhoben'), no cost article is strictly included based on the dispositive alone.

Art. 78 BGG

Cited in the reasoning regarding the admissibility of the appeal in criminal matters against decisions of the Federal Criminal Court's Complaints Chamber regarding coercive measures.

Art. 79 BGG

Cited in the reasoning to establish the admissibility of the appeal in criminal matters against decisions of the Federal Criminal Court's Complaints Chamber regarding coercive measures.

Art. 29 Abs. 3 BGerR

Cited in the reasoning to confirm that the First Public Law Division handles appeals in criminal matters against interlocutory decisions.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (10)

BGE 134 IV 237
Admissibility of Appeal Against Rejection of Pre-Trial Release Order
«…fédéral par un recours en matière pénale conformément à l' art. 79 LTF (cf. ATF 131 I 52 consid. 1.2.2 p. 54; arrêt 1B_182/2007 du 20 septembre 2007, consid. 1.2). Tel n'est pas le cas en revanche une fois la cause renvoyée en jugement. Après la m…»
SU190041 (2020-11-17) · zh
Defendants v. State: Gaming Act Violations and Unlicensed Machine Operation
«…begründen, - 16 - nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheint (u.a. BGer 1B_182/2007 vom 20. September 2007, E. 4.4; BGer 1B_123/2008 vom 2. Jani 2008, E. 2.4; BGer 1B_694/2012 vom 6. Dezember 2012, E. 3.…»
1B_501/2012 (2012-10-10)
Swiss Federal Court Upholds Prolonged Detention of Albanian Heroin Trafficking Suspect
«…ns toutefois que ceux-ci n'apparaissent d'emblée inexploitables (cf. arrêts 1B_179/2012 du 13 avril 2012 consid. 2.4 et 1B_182/2007 du 20 septembre 2007 consid. 4.4 et les références). En l'espèce, l'admissibilité des moyens de preuve critiqués par le…»
1B_279/2010 (2010-09-14)
Continuation of Pre-Trial Detention for Drug Trafficking and Property Offenses Due to Risk of Re-Offending
«…ondere zur Berücksichtigung belastender Zeugenaussagen noch vor erfolgter Konfrontation mit dem Angeschuldigten Urteile 1B_182/2007 vom 20. September 2007 E. 4.4 und 1B_345/2009 vom 8. Dezember 2009 E. 3.3). 3.4 Der Hinweis auf die bundesgerichtliche…»
1B_345/2009 (2009-12-08)
Federal Supreme Court Upholds Pre-Trial Detention for Theft Suspect Due to Compelling Guilt Suspicion and Recidivism Risk
«…wäre, vorläufige Untersuchungsergebnisse bereits sachgerecht und mit der gebotenen Umsicht mitzuberücksichtigen (Urteil 1B_182/2007 vom 20. September 2007 E. 4.4). Im vorliegenden Fall ist anscheinend vorgesehen, den Beschwerdeführer erst in der Haupt…»
1B_288/2008 (2008-11-28)
Supreme Court Upholds Release from Pre-Trial Detention Despite Flight Risk and Suspicion of Explosives Offense
«…. Mit der Beschwerde nach Art. 79 BGG kann namentlich die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Urteil 1B_182/2007 vom 20. September 2007 E. 1.3, mit Hinweis). Die Bundesanwalschaft kann sämtliche nach dem Bundesgerichtsgesetz zulässi…»
1B_101/2008 (2008-10-28)
Freight Forwarding Companies' Challenge to Evidence Seizure in Competition Probe
«…Beschwerde nach Art. 79 BGG kann namentlich die Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte gerügt werden (Urteil 1B_182/2007 vom 20. September 2007 E. 1.3 mit Hinweis). 1.5 Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt. Auf die Besch…»
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Supreme Court Upholds Pre-Trial Detention Despite Claims of Unauthorized Covert Investigation in Drug Case
«…ren, deren Verwertbarkeit im Rahmen eines allfälligen Gerichtsverfahrens noch nicht endgültig geklärt sein muss (Urteil 1B_182/2007 vom 20. September 2007 E. 4.4). Im Fall, der dem Urteil 1B_182/2007 vom 20. September 2007 zugrunde lag, hatte der Besc…»
1B_95/2008 (2008-05-14)
Federal Supreme Court Upholds Pretrial Detention in Complex Heroin Trafficking Case
«…fédéral par un recours en matière pénale conformément à l' art. 79 LTF (cf. ATF 131 I 52 consid. 1.2.2 p. 54; arrêt 1B_182/2007 du 20 septembre 2007 consid. 1.2). Tel n'est pas le cas en revanche une fois la cause renvoyée en jugement. Après la mi…»
SU190041 · zh
Cantonal Court Zurich: Illegal Gambling Conviction Under Milder Former Law
«…begründen, - 16 - nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheint (u.a. BGer 1B_182/2007 vom 20. September 2007, E. 4.4; BGer 1B_123/2008 vom 2. Jani 2008, E. 2.4; BGer 1B_694/2012 vom 6. Dezember 2012, E. 3.…»

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_182/2007 /fun

Urteil vom 20. September 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Bundesrichter Aemisegger, Fonjallaz,

Gerichtsschreiber Forster.

Parteien

X.________, Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Josephsohn,

gegen

Schweizerische Bundesanwaltschaft, Zweigstelle Zürich, Werdstrasse 138+140, Postfach 9666,

8036 Zürich,

Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt, Werdstrasse 138, Postfach 9467, 8036 Zürich,

Bundesstrafgericht, I. Beschwerdekammer, Postfach 2720, 6501 Bellinzona.

Gegenstand

Haftanordnung,

Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts, I. Beschwerdekammer, vom 7. August 2007.

Sachverhalt:

A. Die Schweizerische Bundesanwaltschaft (BA) führt ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen X.________ und Mitbeteiligte wegen qualifizierten Drogendelikten, krimineller Organisation und Geldwäscherei. Am 31. Januar 2006 wurde der Beschuldigte ein erstes Mal festgenommen, in Untersuchungshaft versetzt und am 25. April 2006 (unter Anordnung einer Pass- und Schriftensperre sowie einer Meldepflicht) aus der Haft entlassen. Mit Verfügung des Eidgenössischen Untersuchungsrichteramtes (Eidg. URA) vom 2. Juli 2007 wurde gegen den Beschuldigten erneut Untersuchungshaft angeordnet. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht, I. Beschwerdekammer, mit Entscheid vom 7. August 2007 ab.

B. Gegen den Entscheid der Beschwerdekammer gelangte X.________ mit Beschwerde in Strafsachen vom 29. August 2007 an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides sowie seine sofortige Haftentlassung.

Das Eidg. URA und die BA beantragen je die Abweisung der Beschwerde, während das Bundesstrafgericht auf eine Vernehmlassung ausdrücklich verzichtet hat. Der Beschwerdeführer replizierte am 11. September 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz [BGG; SR 173.110]) in Kraft getreten. Der angefochtene Entscheid erging nach dem 31. Dezember 2006. Gemäss Art. 132 Abs. 1 BGG ist hier deshalb das Bundesgerichtsgesetz anwendbar (zur amtlichen Publikation bestimmtes Bundesgerichtsurteil 1B_25/2007 vom 15. März 2007, E. 3 = SJ 2007 I S. 364).

1.1 Nach Art. 79 i.V.m. Art. 78 BGG ist die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht gegen Entscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes zulässig, soweit es sich um Entscheide über Zwangsmassnahmen handelt. Die I. öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichtes behandelt alle Beschwerden in Strafsachen gegen strafprozessuale Zwischenentscheide ( Art. 29 Abs. 3 BGerR ; zur amtlichen Publikation bestimmtes Urteil 1B_25/2007 vom 15. März 2007, E. 3 = SJ 2007 I S. 364).

1.2 Anfechtbar sind nach Art. 79 BGG (und waren schon nach der altrechtlichen Praxis des Bundesgerichtes gestützt auf das SGG) insbesondere Zwangsmassnahmenentscheide der Beschwerdekammer über strafprozessuale Haft (Untersuchungs- und Sicherheitshaft, vorzeitiger Strafvollzug) sowie Ersatzmassnahmen für Haft (wie Pass- und Schriftensperre, Meldepflicht, Haftkaution etc.; Urteil des Bundesgerichtes 1B_123/2007 vom 16. Juli 2007, E. 1; vgl. nach altem Prozessrecht schon BGE 131 I 52 E. 1.2.2 S. 54 ; 66 ff. ; 130 I 234 E. 2.2 S. 236 f.; 125 IV 222 E. 1c S. 224).

1.3 Mit der Beschwerde nach Art. 79 BGG kann namentlich die Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte gerügt werden (Urteil des Bundesgerichtes 1B_123/2007 vom 16. Juli 2007, E. 1.2). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt.

2. Gemäss den Vorschriften des BStP darf Untersuchungshaft nur angeordnet und fortgesetzt werden, wenn der Beschuldigte eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ausserdem ein besonderer Haftgrund gegeben ist, nämlich "dringender Fluchtverdacht" oder Kollusionsgefahr ( Art. 44 Ziff. 1-2 BStP ). Fluchtgefahr als besonderer Haftgrund liegt nach dem Wortlaut von Art. 44 Ziff. 1 BStP "insbesondere" vor, "wenn dem Beschuldigten eine mit Zuchthaus bedrohte Tat vorgeworfen wird, oder wenn er sich über seine Person nicht ausweisen oder in der Schweiz keinen Wohnsitz hat". Kollusionsgefahr besteht gemäss Art. 44 Ziff. 2 BStP , falls "bestimmte Umstände" vorliegen, "welche den Verdacht begründen, dass der Beschuldigte Spuren der Tat vernichten oder Zeugen oder Mitbeschuldigte zu falschen Aussagen verleiten oder sonst den Zweck der Untersuchung gefährden werde". Der Verhaftete ist freizulassen, sobald kein Haftgrund mehr vorliegt ( Art. 50 BStP ).

3. Der Beschwerdeführer bestreitet sowohl den allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachtes eines Verbrechens oder Vergehens, als auch das Vorliegen von Flucht- oder Kollusionsgefahr.

4. Zu prüfen ist zunächst der dringende Tatverdacht eines Verbrechens. Der Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang eine Verletzung der persönlichen Freiheit ( Art. 10 Abs. 2 BV ), des Willkürverbotes ( Art. 9 BV ) sowie des rechtlichen Gehörs ( Art. 29 Abs. 2 BV ).

4.1 Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat das Bundesgericht bei der Überprüfung des allgemeinen Haftgrundes des dringenden Tatverdachtes keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Macht ein Inhaftierter geltend, er befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung des Beschwerdeführers an dieser Tat vorliegen, die Justizbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (vgl. BGE 116 Ia 143 E. 3c S. 146). Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt dabei nur wenig Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen. Zur Frage des dringenden Tatverdachtes bzw. zur Schuldfrage hat der Haftrichter weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Strafrichter vorzugreifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (vgl. BGE 124 I 208 E. 3 S. 210 mit Hinweisen).

Bei Beschwerden, die gestützt auf das Recht der persönlichen Freiheit ( Art. 10 Abs. 2, Art. 31 BV ) wegen der Ablehnung eines Haftentlassungsgesuches erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffes die Auslegung und Anwendung des entsprechenden Prozessrechtes frei. Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen des vorinstanzlichen Haftrichters willkürlich sind (vgl. BGE 132 I 21 E. 3.2.3 S. 24 mit Hinweisen).

4.2 Im angefochtenen Entscheid wird die Entwicklung der Tatvorwürfe und Verdachtsgründe (in zwei zeitlichen Phasen) wie folgt zusammengefasst: Als Ende April 2006 eine Haftentlassung erfolgte, habe der Beschwerdeführer noch unter dem Verdacht gestanden, im Januar und Juni 2003 von einer Drogenkurierin in Zürich jeweils mindestens drei Kilogramm Kokain gegen Bezahlung einer Kurierentschädigung von USD 10'000.-- bzw. 13'000.-- entgegengenommen zu haben. Der damalige Tatverdacht habe sich insbesondere auf belastende Aussagen der Kurierin anlässlich ihrer Einvernahme vom 14. Dezember 2005 gestützt, die den Beschwerdeführer als Abnehmer ihrer ersten beiden Kokainlieferungen identifiziert habe. Zusätzliche Verdachtsgründe hätten sich schon damals aus Aussagen einer weiteren Beteiligten ergeben, wonach der Beschwerdeführer von ihr am 22. März 2004 ca. drei bis fünf Kilogramm Kokain erhalten und das Rauschgift anschliessend in Verkehr gebracht habe.

Bis zum Zeitpunkt der zweiten Haftanordnung Anfang Juli 2007 habe sich der Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer noch erheblich verstärkt und verdichtet. Gemäss Aussagen von weiteren Beteiligten, die rechtshilfeweise in den USA befragt worden seien, habe er von Anfang 2001 bis Ende 2006 eine unbestimmte Vielzahl von Kokaintransporten aus der Dominikanischen Republik nach Europa und auch in die Schweiz mitorganisiert. Die Lieferungen von jeweils ca. fünf bis sechs Kilogramm habe er von verschiedenen Kurieren in Zürich (selber oder durch Komplizen) empfangen, aufbewahrt, verkauft oder sonst wie in Verkehr gebracht. Ein Teil des Drogenerlöses sei den Kurieren in Form von Geldpaketen zum Rücktransport in die Dominikanische Republik übergeben worden. Zwischen 2002 und 2006 habe der Beschwerdeführer allein von zwei der Kurierinnen 24- bis 30-mal je ca. sechs Kilogramm Kokain empfangen. Auch der Name des dominikanischen Lieferanten der für Zürich bestimmten Drogen sei von den rogatorisch Befragten erwähnt worden (vgl. angefochtener Entscheid, S. 4-6, E. 3.3-3.4).

4.3 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, es lägen (im Vergleich zur Situation im Zeitpunkt seiner Haftentlassung im April 2006) keine neuen Verdachtsgründe vor. Schon in einem Zwischenbericht der Bundespolizei (vom 5. Dezember 2005) sei der Verdacht erwähnt worden, dass er (zusammen mit seiner Ehefrau, einer Schwägerin und einem Schwager) von Kurieren Drogen empfange und in der Schweiz absetze. Die Beschwerdekammer würdige gewisse Untersuchungsergebnisse und Aktenstellen willkürlich. Die rechtshilfeweise eingeholten Beweisaussagen seien widersprüchlich, unscharf und unpräzise. Er, der Beschwerdeführer, werde darin "nur alternativ" belastet. Die angeblichen 24-30 Drogentransporte bezögen sich (nach der ihm richtig erscheinenden Auslegung der Befragungsprotokolle) nicht allein auf den Beschwerdeführer, sondern auch auf weitere Empfänger in New York und Holland.

Die von den USA rechtshilfeweise übermittelten Unterlagen dürften ausserdem (nach Ansicht des Beschwerdeführers) im Haftprüfungsverfahren gar nicht verwertet werden. Die rogatorisch befragten Personen seien von den US-Behörden nicht ausreichend auf ihre Rechte hingewiesen worden. Zudem seien die Befragten nicht durch einen Verteidiger verbeiständet gewesen, und die Einvernahmen seien auf englisch erfolgt, obwohl die Befragten Spanisch als Muttersprache hätten. Bei einem weiteren Befragungsprotokoll (aus einem in der Dominikanischen Republik geführten Strafverfahren) stellten sich ebenfalls Fragen zu den Umständen der Übersetzung und den einzuhaltenden rechtlichen Formalitäten.

In seiner Replik macht der Beschwerdeführer schliesslich noch geltend, es dürften nur jene belastenden Aussagen von Gewährspersonen berücksichtigt werden, mit denen er konfrontiert worden sei. Am 9. Mai 2006 habe eine Konfrontation stattgefunden. Anschliessend sei die fragliche Gewährsperson aber nochmals befragt worden. Auf diese späteren Einvernahmen dürfe der Haftrichter nicht abstellen, da diesbezüglich noch keine neue Konfrontation erfolgt sei.

4.4 Der Beschwerdeführer verkennt zunächst, dass seine zwischenzeitliche Haftentlassung am 25. April 2006 keineswegs bedeutet hat, dass damit jeglicher Tatverdacht dahingefallen wäre. Sowohl der dringende Tatverdacht als auch die Fluchtgefahr wurden damals von den eidgenössischen Justizbehörden bejaht. Das Fluchtrisiko wurde jedoch als nicht mehr sehr ausgeprägt eingestuft, weshalb zu dessen Abwehr mildere Ersatzmassnahmen für Haft (nämlich eine Pass- und Schriftensperre sowie eine wöchentliche Meldepflicht) als ausreichend angesehen wurden. Insofern ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, es es seien seit seiner Haftentlassung keine neuen Verdachtsgründe entstanden, unbehelflich. Wie er selber darlegt, wurde ihm von Anfang an vorgeworfen, er habe "in mehreren Malen mehrere Kilogramm Kokain in Empfang genommen". Er räumt ein, dass sich dieser "bestehende Tatverdacht nicht grundlegend verändert" habe.

Sodann übersieht der Beschwerdeführer, dass der Haftrichter bei der Prüfung des Tatverdachtes noch keine abschliessende Würdigung der (vorläufigen) Beweisergebnisse vorzunehmen hat. Auch die Frage, ob allenfalls absolute strafprozessuale Beweisverwertungsverbote vorliegen könnten, ist grundsätzlich vom Strafrichter im Rahmen der richterlichen Beweiswürdigung zu beurteilen. Der Haftrichter hat die Verdachtsgründe aufgrund der vorläufigen (prima facie legal erhobenen) Untersuchungsergebnisse zu prüfen. Dazu können grundsätzlich auch rechtshilfeweise erhobene Informationen und Unterlagen gehören, deren Beweiskraft und Verwertbarkeit im Rahmen eines allfälligen Gerichtsverfahrens noch nicht definitiv geklärt sein muss.

Die prozessuale Verwertbarkeit der rechtshilfeweise erlangten Informationen erscheint hier nicht zum Vornherein ausgeschlossen. Diesbezüglich kann ergänzend auf die zutreffenden Erwägungen des angefochtenen Entscheides verwiesen werden (S. 6 E. 3.5). Dort wird insbesondere der Zusicherung der US-Justizbehörden Rechnung getragen, wonach die Originale der Einvernahmeprotokolle (mit den Unterschriften der Befragten) noch separat auf postalischem Weg übermittelt würden.

Bei den Untersuchungs- und Haftakten können sich auch belastende Aussagen von Personen befinden, die noch nicht (oder noch nicht mehrmals) mit dem Angeschuldigten konfrontiert werden konnten. Der Ansicht des Beschwerdeführers, der Haftrichter dürfe bei der Prüfung des Tatverdachtes belastenden Aussagen von Gewährspersonen erst nach erfolgter Konfrontation mit dem Angeschuldigten Rechnung tragen, kann grundsätzlich nicht gefolgt werden. Weder das BStP noch die Bundesverfassung oder die EMRK kennen eine solche Vorschrift. Zwar darf der Strafrichter (im Falle einer strafrechtlichen Anklage vor Gericht) für einen etwaigen Schuldspruch grundsätzlich nur auf belastende Aussagen von Personen abstellen, die mit dem Angeklagten konfrontiert wurden ( Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK ; vgl. auch Art. 29 Abs. 1‑2 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 BV ). Daraus folgt jedoch kein grundrechtlicher Anspruch darauf, dass bereits im frühen Stadium des Ermittlungs- und Untersuchungsverfahrens alle Konfrontationen erfolgt sein müssten bzw. dass es dem Haftrichter bei der Prüfung der Haftgründe sonst verwehrt wäre, vorläufige Untersuchungsergebnisse bereits sachgerecht und mit der gebotenen Umsicht mitzuberücksichtigen.

4.5 Bei einer entsprechenden Würdigung der vorläufigen Untersuchungsergebnisse hält die Annahme des dringenden Tatverdachtes von qualifizierten Drogendelikten vor der Bundesverfassung stand. Dies gilt selbst dann, wenn man jene Einvernahmeprotokolle noch unberücksichtigt liesse, die nach dem 9. Mai 2006 erstellt wurden (und in Bezug auf die noch keine erneute Konfrontation stattfand).

4.6 Offensichtlich unbegründet ist die Rüge, die Beschwerdekammer habe das rechtliche Gehör verletzt, indem sie auf einzelne Vorbringen des Beschwerdeführers (bzw. auf gewisse von ihm genannte Aktenstellen) nicht ausdrücklich und im Einzelnen eingegangen sei.

In der Beschwerde wird geltend gemacht, es lägen keine neuen Verdachtsgründe vor; schon in einem Zwischenbericht der Bundespolizei (vom 5. Dezember 2005) seien verschiedene Indizien erwähnt worden. Der Beschwerdeführer rügt, "mit diesem Vorbringen und dieser Aktenstelle" habe sich die Beschwerdekammer nicht auseinandergesetzt. Dieser Darstellung kann nicht gefolgt werden. Im angefochtenen Entscheid (S. 3, E. 3.1) wird die fragliche Argumentation ausdrücklich erwähnt. Die Beschwerdekammer nennt in diesem Zusammenhang auch Anträge und Berichte der Bundespolizei (vom 15. September 2005 bzw. 9. Oktober 2006). Anschliessend wird im angefochtenen Entscheid ausführlich dargelegt, weshalb die Argumentation des Beschwerdeführers nicht zur Verneinung des dringenden Tatverdachtes führt. Diese Begründung hält unter Gehörsgesichtspunkten vor der Verfassung stand. Darüber hinaus ist der Umstand, ob schon vor 2006 gewisse Verdachtsmomente erwähnt wurden, für die Frage, ob heute ausreichende Haftgründe gegeben sind, irrelevant. Mit nicht erheblichen Vorbringen musste sich der Haftrichter nicht auseinandersetzen. Dass die Beschwerdekammer in diesem Zusammenhang auch nicht jede einzelne vom Beschwerdeführer erwähnte Aktenstelle (etwa den Zwischenbericht vom 5. Dezember 2005) ausdrücklich nannte und würdigte, verletzt die Bundesverfassung nicht (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b S. 102 f. mit Hinweisen). Analoges gilt für ähnliche Vorbringen.

5. Der Beschwerdeführer bestreitet sodann das Vorliegen von Fluchtgefahr und bezeichnet die gegenteiligen Erwägungen des angefochtenen Entscheides als "grösstenteils unsinnig". Er sei nach einem längeren Aufenthalt in seiner Heimat im Sommer 2006 freiwillig in die Schweiz zurückgekehrt, obwohl hier die Strafuntersuchung gegen ihn weiter pendent gewesen sei. Bis auf ein Mal habe er die Verlängerung der betreffenden Ausreisebewilligung immer rechtzeitig und korrekt beantragt.

5.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes braucht es für die Annahme von Fluchtgefahr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich die angeschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Die Schwere der drohenden Strafe darf als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Vielmehr müssen die konkreten Umstände des betreffenden Falles, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse der angeschuldigten Person, in Betracht gezogen werden ( BGE 125 I 60 E. 3a S. 62; 117 Ia 69 E. 4a S. 70, je mit Hinweisen). So ist es zulässig, die familiären und sozialen Bindungen des Häftlings, dessen berufliche, finanzielle und gesundheitliche Situation sowie Kontakte ins Ausland und Ähnliches mitzuberücksichtigen. Auch bei einer befürchteten Ausreise in ein Land, das die angeschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, ist die Annahme von Fluchtgefahr nicht ausgeschlossen ( BGE 123 I 31 E. 3d S. 36 f.).

5.2 Im angefochtenen Entscheid wird die Annahme von Fluchtgefahr wie folgt begründet: Der Beschwerdeführer sei dominikanischer Staatsangehöriger. Zwar lebten nahe Angehörige von ihm in der Schweiz. Ein grosser Teil seiner Familie, zu der er intensiven Kontakt pflege, sei jedoch in der Dominikanischen Republik wohnhaft. Nach der Ermordung eines Schwagers sei er im Sommer 2006 in die Heimat gereist. Ausserdem sei der Beschwerdeführer auch mit dem organisierten Drogenmilieu seines Landes verbunden, weshalb er über die nötigen Kontakte verfüge, um dort unterzutauchen. Zwar hätten es ihm die Schweizer Behörden (nach dem Todesfall in der Familie) erlaubt, vorübergehend (vom 30. Juni bis 17. Juli 2006) in die Dominikanische Republik auszureisen. Es treffe jedoch nicht zu, dass der Beschwerdeführer anstandslos in die Schweiz zurückgekehrt sei. Vielmehr habe er die Rückreisefrist missachtet, welche ihm von den Behörden drei Mal verlängert worden sei. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer vorbestraft sei und ihm im Falle einer strafrechtlichen Verurteilung wegen qualifizierten Drogendelikten etc. eine empfindliche Freiheitsstrafe drohe. Darüber hinaus spreche er kaum deutsch, sei seit 1. August 1998 Sozialhilfeempfänger der Sozialen Dienste der Stadt Zürich und habe bisher nie über eine feste Arbeitsstelle verfügt (vgl. angefochtener Entscheid, S. 8-9 E. 5).

Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, lässt die Annahme von Fluchtgefahr nicht als verfassungswidrig erscheinen. Er übersieht insbesondere, dass sich seit Sommer 2006 die Vorwürfe und Verdachtsgründe gegen ihn noch verstärkt und verdichtet haben, was zu seiner erneuten Verhaftung geführt hat (vgl. oben, E. 4.2-4.4).

5.3 Nach dem Gesagten kann offen bleiben, ob neben Fluchtgefahr auch noch der zusätzliche besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr erfüllt wäre.

5.4 Verfassungskonform ist auch die Ansicht der Beschwerdekammer, dass der Fluchtgefahr im vorliegenden Fall mit blossen Ersatzmassnahmen für Haft nicht mehr ausreichend begegnet werden könne.

6. Es ergibt sich, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist.

Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt erscheinen (und insbesondere die finanzielle Bedürftigkeit des Gesuchstellers ausreichend dargelegt wird), kann dem Gesuch entsprochen werden ( Art. 64 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen:

2.1 Es werden keine Kosten erhoben.

2.2 Dem Rechtsbeistand des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Andreas Josephsohn, wird für das Verfahren vor Bundesgericht aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- ausgerichtet.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Schweizerischen Bundesanwaltschaft, Zweigstelle Zürich, dem Eidgenössischen Untersuchungsrichteramt und dem Bundesstrafgericht, I. Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. September 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: