Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_181/2019 KI-generiert

Defendant Denied Substitution of Appointed Counsel at Advanced Stage

Geschäftsnummer 1B_181/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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An individual involved in a criminal case appealed to the Swiss Federal Tribunal following a decision by the President of the Appellationsgericht Basel-Stadt, which denied their request to replace their official defense attorney. The court determined that changing the appointed defense lawyer was unnecessary unless it was objectively shown that the accused's interests were no longer being properly represented, which was not the case here. Additionally, due to the advanced stage of the procedure, significant further effort by the legal defense was not anticipated. The applicant sought to overturn this decision but did not provide justification as required by law, leading to the appeal's dismissal.

Legislator-Regeste

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Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 al. 1 let. a BGG, Art. 78 ff. BGG; Defendant Denied Substitution of Appointed Counsel at Advanced Stage: The court determined that changing the appointed defense lawyer was unnecessary unless it was objectively shown that the accused's interests were no longer being properly represented, which was not the case here. Additionally, due to the advanced stage of the procedure, significant further effort by the legal defense was not anticipated. The applicant sought to overturn this decision but did not provide justification as required by law, leading to the appeal's dismissal.

Schlagwörter

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Strafverfahren Wechsel der amtlichen Verteidigung unentgeltliche Rechtsverbeiständung Zwischenentscheid substituierte Begründung Verfahrensrügen Anwaltsgeheimnis Ausschluss eines Zeugen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 al. 1 let. a BGG

Although not explicitly listed in the final orders, the reasoning mentions the simplified procedure (implied by Art. 108 BGG) for not entering the appeal due to a manifest defect in the statement of grounds, which leads to the dismissal in the dispositive.

Art. 42 Abs. 2 BGG

Cited in the reasoning regarding the requirement for the appellant to demonstrate the fulfillment of admissibility requirements, particularly concerning non-evident irreparable harm in appeals against interlocutory decisions.

Art. 78 ff. BGG

Cited as the general basis allowing an appeal against a final cantonal decision in criminal matters (although the specific decision was interlocutory, the general procedural context was introduced here).

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

The Tribunal considered the admissibility requirements for appealing an interlocutory decision, specifically citing this article regarding the possibility of irreparable legal prejudice.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_181/2019

Urteil vom 18. April 2019

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, Präsident,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Strafverfahren; Wechsel der amtlichen Verteidigung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts Basel-Stadt, Präsidentin, vom 5. April 2019 (SB.2018.85).

Erwägungen:

1. Mit Verfügung vom 5. April 2019 hat es die Präsidentin des Appellationsgerichts Basel-Stadt abgelehnt, Rechtsanwalt B.________ als amtlichen Verteidiger von A.________ zu entlassen und durch Rechtsanwältin C.________ zu ersetzen. Ein solcher Verteidigerwechsel sei nur zu bewilligen, wenn die sachgemässe Wahrung der Interessen des Beschuldigten objektiv nicht mehr gewährleistet sei. Solche Gründe seien weder ersichtlich noch dargetan. Zudem könne sich die amtliche Verteidigung beim aktuellen Stand des Verfahrens - nach dem zweitinstanzlichen Urteilsspruch - ohnehin nur noch auf wenige Bemühungen erstrecken, weshalb sich ein Wechsel des amtlichen Verteidigers auch aus diesem Grund nicht mehr aufdränge. Für die Bewilligung der amtlichen Verteidigung in einem allfälligen Beschwerdeverfahren gegen das Berufungsurteil sei das Bundesgericht zuständig.

Mit eigenhändiger Beschwerde beantragt A.________ sinngemäss, diese Verfügung aufzuheben und den beantragten Wechsel der amtlichen Verteidigung zu bewilligen.

Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

2.

2.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer strafrechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 78 ff. BGG offen. Er schliesst das Verfahren indessen nicht ab; es handelt sich mithin um einen Zwischenentscheid, gegen den die Beschwerde zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur ( BGE 133 IV 139 E. 4) bewirken könnte ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ). Die zweite Voraussetzung fällt vorliegend ausser Betracht. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG hat der Beschwerdeführer darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind; bei der Anfechtung von Zwischenentscheiden hat er die Tatsachen anzuführen, aus denen sich der nicht wiedergutzumachende Nachteil ergeben soll, sofern dies nicht offensichtlich ist ( BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47; zum Ganzen: BGE 141 IV 284 E. 2.3 S. 287; 289 E. 1.3 S. 292).

2.2. Der Beschwerdeführer setzt sich mit dem angefochtenen Entscheid nicht auseinander und legt nicht dar, inwiefern dieser einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte. Das ist auch nicht ersichtlich. Auf die Beschwerde ist wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht nicht einzutreten, und zwar, weil der Mangel offensichtlich ist, im vereinfachten Verfahren. Auf die Erhebung von Kosten kann ausnahmsweise verzichtet werden.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Appellationsgericht Basel-Stadt, Präsidentin, und C.________ schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. April 2019

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Störi