Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_181/2008 KI-generiert

Jailed Individual v. Cantonal Health Department (Legal Aid Denial)

Geschäftsnummer 1B_181/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual appealed to the Cantonal Department of Health regarding a criminal enforcement procedure, seeking clarification on prior legal judgments against him and requesting legal aid. The Department denied his request for free legal assistance, citing the grounds that his claims lacked merit and were therefore deemed hopeless. The individual subsequently appealed this decision to the Cantonal Administrative Court, which upheld the Department's denial of legal aid, stating that the enforcement was based on valid legal rulings and could not be contested via rights complaint. The individual then escalated the matter to the Federal Tribunal, which ultimately found the appeal insufficiently substantiated and decided not to proceed with it.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Jailed Individual v. Cantonal Health Department (Legal Aid Denial): The Department denied his request for free legal assistance, citing the grounds that his claims lacked merit and were therefore deemed hopeless. The individual subsequently appealed this decision to the Cantonal Administrative Court, which upheld the Department's denial of legal aid, stating that the enforcement was based on valid legal rulings and could not be contested via rights complaint. The individual then escalated the matter to the Federal Tribunal, which ultimately found the appeal insufficiently substantiated and decided not to proceed with it.

Schlagwörter

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Strafverfahren unentgeltliche Rechtspflege Recht auf Gesundheit Widerruf der bedingten Entlassung verfassungsmässige Anforderung missbräuchlicher Bezug von Leistungen der Sozialhilfe E-Justice

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was decided by simplified procedure due to obvious deficiency in the appeal's reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The final order waives the imposition of costs.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_181/2008 /daa

Urteil vom 24. Juli 2008

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien

X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Gesundheitsdepartement des Kantons St. Gallen, Davidstrasse 27, 9001 St. Gallen.

Gegenstand

Strafverfahren; unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 2. Juni 2008 des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen.

Erwägungen:

1. X.________ wandte sich mit Schreiben vom 10. Januar 2008 an das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen und stellte mit Bezug auf das pendente Strafvollzugsverfahren verschiedene Rechtsbegehren, unter anderem ersuchte er um Erläuterung, ob das Sicherheits- und Justizdepartement in seinem Fall Strafvollzug angeordnet habe, gegebenenfalls um Erlass einer begründeten Vollzugsverfügung sowie um Angaben, welche konkreten Strafurteile von welcher Behörde gegen ihn zum Vollzug angeordnet worden seien.

Das Sicherheits- und Justizdepartement teilte X.________ am 31. Januar 2008 u.a. mit, welche rechtskräftigen Strafen er seit dem 5. Dezember 2007 verbüsse. Ausserdem wies das Departement X.________ darauf hin, dass er voraussichtlich die Reststrafe von 772 Tagen Zuchthaus gemäss Verfügung vom 29. Dezember 2006 (Widerruf der bedingten Entlassung vom 18. Dezember 2001) zu verbüssen habe.

2. Mit Eingabe vom 17. Februar 2008 wandte sich X.________ an das Gesundheitsdepartement des Kantons St. Gallen. Er bezeichnete seine Eingabe als Rekurs und Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen das Justiz- und Polizeidepartement i. S. Strafvollzug. Er ersuchte um Überprüfung und Feststellung der Rechtsverweigerung sowie um Erlass einer Vollzugsverfügung und eines Vollzugsauftrages, der mit dem Schreiben des Departements vom 31. Januar 2008 übereinstimme. Ausserdem ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege.

Das Gesundheitsdepartement wies das Begehren um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 21. April 2008 ab. Es erwog, die Vorbringen von X.________ seien offensichtlich unbegründet, weshalb die Rechtsverweigerungsbeschwerde aussichtslos erscheine. Dagegen erhob X.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen. Dessen Präsident wies mit Entscheid vom 2. Juni 2008 die Beschwerde ab, soweit er darauf eintrat. Zur Begründung führte der Präsident des Verwaltungsgerichts zusammenfassend aus, dass einzig die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege durch das Gesundheitsdepartement Anfechtungsobjekt der Beschwerde sei. Auf Begehren, die sich nicht auf das Anfechtungsobjekt beziehen würden, könne deshalb nicht eingetreten werden. Das Gesundheitsdepartement habe das Rechtsmittel gegen das Sicherheits- und Justizdepartement zu Recht als aussichtslos beurteilt. So beruhe der Strafvollzug auf rechtskräftigen Strafurteilen bzw. auf einem rechtskräftigen Widerruf eines bedingten Strafvollzugs und könne daher nicht mehr zum Gegenstand einer Rechtsverweigerungsbeschwerde gemacht werden. Das Gesundheitsdepartement habe die unentgeltliche Rechtspflege zu Recht verweigert.

3. X.________ führt mit Eingabe vom 1. Juli 2008 Beschwerde in Strafsachen ( Art. 78 ff. BGG ) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

4. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Art. 95 ff. BGG nennt die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

Ist ein, wie hier, in Anwendung kantonalen Rechts ergangener Entscheid angefochten, bildet die Verletzung blossen kantonalen Rechts keinen selbständigen Beschwerdegrund. Vielmehr hat der Beschwerdeführer darzulegen, inwiefern der beanstandete Entscheid gegen verfassungsmässige Rechte, wie etwa das Willkürverbot oder den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege verstossen soll. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen.

Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Ausführungen des Präsidenten des Verwaltungsgerichts nicht rechtsgenüglich auseinander und vermag nicht darzulegen, inwiefern der Schluss des Präsidenten, das Gesundheitsdepartement habe zu Recht das Rechtsmittel als aussichtslos bezeichnet, verfassungswidrig sein sollte. Er vermag daher nicht darzulegen, inwiefern der Präsident Recht verletzt haben sollte, als er die Beschwerde abwies, soweit er darauf eintrat. Mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

5. Auf eine Kostenauflage kann indessen verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie dem Gesundheitsdepartement und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Juli 2008

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Aemisegger Pfäffli