Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_181/2007 KI-generiert

Recusal Denial Upheld Due to Unfounded Claim and Insufficient Appeal Briefing

Geschäftsnummer 1B_181/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In a criminal case concerning multiple disobedience in enforcement proceedings, the defendant filed a motion for the disqualification of the presiding judge at the district court level. The president of the cantonal court dismissed this motion, deeming it both evidently unfounded and abusive, asserting that it aimed to delay the proceedings. The defendant subsequently appealed this decision, but the appellate court found that the appeal lacked sufficient grounds for consideration under applicable legal standards, leading to its dismissal and the imposition of court costs on the appellant.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Recusal Denial Upheld Due to Unfounded Claim and Insufficient Appeal Briefing: The president of the cantonal court dismissed this motion, deeming it both evidently unfounded and abusive, asserting that it aimed to delay the proceedings. The defendant subsequently appealed this decision, but the appellate court found that the appeal lacked sufficient grounds for consideration under applicable legal standards, leading to its dismissal and the imposition of court costs on the appellant.

Schlagwörter

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richterliche Unparteilichkeit verspätetes Ausstandsbegehren Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Verfahrensmissbrauch Beweislosigkeit begründeter Entscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

Used to decide on the appeal in simplified procedure due to evident lack of substantiation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to pay the court costs.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_181/2007 /fun

Urteil vom 30. August 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien

X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Kurt Hürlimann, Gerichtspräsident Kreisgericht Obertoggenburg-Neutoggenburg, Hauptstrasse 21, Postfach, 9620 Lichtensteig, Beschwerdegegner,

Kantonsgericht St. Gallen, Kantonsgerichtspräsident, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen.

Gegenstand

Ausstand,

Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Kantonsgerichtspräsident, vom 27. Juni 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. In einem Strafverfahren vor dem Einzelrichter des Kreisgerichts Obertoggenburg-Neutoggenburg wegen mehrfachen Ungehorsams im Betreibungsverfahren stellte X.________ ein Ausstandsbegehren gegen den Kreisgerichtspräsidenten. Der Kantonsgerichtspräsident des Kantonsgerichts St. Gallen wies das Ausstandsbegehren mit Entscheid vom 27. Juni 2007 ab. Zur Begründung führte er zusammenfassend aus, dass das Ausstandsbegehren nicht nur offensichtlich unbegründet, sondern geradezu rechtsmissbräuchlich sei. Das nur drei Tage vor der Verhandlung gestellte Ausstandsbegehren ziele offensichtlich darauf ab, den Prozess zu verzögern; ein derartiges Vorgehen verdiene keinen Rechtsschutz. Ausserdem vermöge der nicht weiter belegte Vorwurf, der Gerichtspräsident habe in einem vorausgegangenen Verfahren eine fehlerhafte Entscheidung gefällt, keinen Ausstand zu begründen. Sei eine Partei mit einem gerichtlichen Entscheid nicht einverstanden, stehen ihr die vom Gesetz vorgesehenen Rechtsmittel zur Verfügung.

2. Gegen diesen Entscheid des Kantonsgerichtspräsidenten des Kantonsgerichts St. Gallen führt X.________ mit Eingabe vom 19. August 2007 Beschwerde in Strafsachen ( Art. 78 ff. BGG ). Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Weist der angefochtene Entscheid mehrere selbständige Begründungen auf, hat der Beschwerdeführer alle Begründungen anzufechten.

Der Kantonsgerichtspräsident erachtete das Ausstandsbegehren nicht nur als rechtsmissbräuchlich, sondern auch als offensichtlich unbegründet. Vorliegend legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern der Kantonsgerichtspräsident Recht verletzt haben sollte, als er das Ausstandsbegehren als offensichtlich unbegründet beurteilte. Die vorgebrachten Ausführungen stellen keine sachbezogene Auseinandersetzung mit der diesbezüglichen Entscheidgründung im angefochtenen Entscheid dar. Mangels einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. Da der Begründungsmangel offensichtlich ist, kann über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden.

4. Die Gerichtskosten sind dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG :

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Kantonsgerichtspräsident, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. August 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: