Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_180/2015 KI-generiert

Appeal Admissibility Regarding Exclusion of Seized Evidence in Criminal Investigation

Geschäftsnummer 1B_180/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a criminal investigation against an individual suspected of making threats, coercion, and offenses against the honor and private life of his estranged wife. Following his provisional arrest and subsequent house searches on October 24, 2014, the individual filed a complaint on November 3, 2014, contesting certain procedural actions by the police and prosecution, specifically seeking to have seized items deemed inadmissible as evidence and to have certain DNA and identification records destroyed. On March 20, 2015, the court dismissed his complaint, leading the individual to appeal against this decision, arguing for its annulment and submission of additional requests.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 93 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 90 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz; Appeal Admissibility Regarding Exclusion of Seized Evidence in Criminal Investigation: Following his provisional arrest and subsequent house searches on October 24, 2014, the individual filed a complaint on November 3, 2014, contesting certain procedural actions by the police and prosecution, specifically seeking to have seized items deemed inadmissible as evidence and to have certain DNA and identification records destroyed. On March 20, 2015, the court dismissed his complaint, leading the individual to appeal against this decision, arguing for its annulment and submission of additional requests.

Schlagwörter

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Verfahrenshandlungen der Polizei und der Staatsanwaltschaft Strafuntersuchung Beweisführung Verbrechen gegen Personen Abschiebung Fernhaltemassnahme Durchsuchung von Aufzeichnungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs because the recourse was not admitted.

Art. 93 BGG

The decision was regarded as a non-final interlocutory decision subject to appeal under this article, although the appeal was ultimately dismissed on procedural grounds.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_180/2015

Urteil vom 2. Dezember 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Bundesrichter Eusebio, Kneubühler,

Gerichtsschreiber Härri.

Verfahrensbeteiligte

A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Schmid,

Beschwerdeführer,

gegen

Luzerner Polizei,

Beschwerdegegnerin,

Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen,

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern.

Gegenstand

Verfahrenshandlungen der Polizei und der Staatsanwaltschaft,

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 20. März 2015.

Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ hauptsächlich wegen des Verdachts der Drohung, der Nötigung sowie der strafbaren Handlungen gegen die Ehre und den Geheim- oder Privatbereich zum Nachteil seiner getrennt von ihm lebenden Ehefrau.

Am 24. Oktober 2014 wurde A.________ vorläufig festgenommen. Zudem wurden Hausdurchsuchungen durchgeführt.

B. Am 3. November 2014 erhob A.________ Beschwerde beim Kantonsgericht Luzern gegen Verfahrenshandlungen der Polizei und der Staatsanwaltschaft. Er beantragte insbesondere, es seien verschiedene beschlagnahmte Gegenstände als (gemeint: beweisrechtlich) unverwertbar zu bezeichnen; die Aufzeichnungen dazu seien aus den Strafakten zu entfernen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten und danach A.________ herauszugeben; der von der Polizei abgenommene Wangenschleimhautabstrich (WSA) und die erkennungsdienstliche Erfassung seien zu vernichten; ebenso das allenfalls bereits erstellte DNA-Profil.

Am 20. März 2015 wies das Kantonsgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

C. A.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, den Beschluss des Kantonsgericht aufzuheben, und weiteren Anträgen.

Das Kantonsgericht und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern haben sich je vernehmen lassen mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

A.________ hat dazu Stellung genommen.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer muss, wenn das nicht offensichtlich ist, darlegen, inwiefern die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind. Er muss insbesondere näher darlegen, inwiefern ein nach Art. 90 ff. BGG anfechtbarer Entscheid vorliegen soll. Tut er das nicht, genügt er seiner Begründungspflicht ( Art. 42 Abs. 2 BGG ) nicht und es kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden ( BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 329; 134 II 120 E. 1 S. 121; Urteile 1C_254/2014 vom 18. November 2014 E. 1; 1C_300/2014 vom 17. Juni 2014 E. 1.2; je mit Hinweisen).

1.2. Der angefochtene Beschluss schliesst das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer nicht ab. Es handelt sich grundsätzlich um einen Zwischenentscheid. Dieser betrifft weder die Zuständigkeit noch den Ausstand. Es geht somit um einen "anderen" Zwischenentscheid gemäss Art. 93 BGG . Gegen einen solchen Zwischenentscheid ist die Beschwerde nach Abs. 1 dieser Bestimmung zulässig: a. wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann; oder b. wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.

Die Variante nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG fällt hier ausser Betracht.

Nach der Rechtsprechung muss es sich im Bereich der Beschwerde in Strafsachen beim nicht wieder gutzumachenden Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG um einen solchen rechtlicher Natur handeln. Ein derartiger Nachteil liegt vor, wenn er auch durch einen für den Beschwerdeführer günstigen Endentscheid nicht mehr gänzlich behoben werden kann. Ein lediglich tatsächlicher Nachteil wie die Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens genügt nicht ( BGE 141 III 80 E. 1.2 S. 80; 139 IV 113 E. 1 S. 115; je mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern der angefochtene Beschluss einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur bewirken können soll. Das ist auch nicht offensichtlich. Im Gegenteil ist davon auszugehen, dass ein ihm entstandener Nachteil durch einen für ihn günstigen Endentscheid behoben werden könnte.

1.3. Fragen kann man sich höchstens, ob der angefochtene Entscheid nicht einen Endentscheid gemäss Art. 90 BGG darstellt, soweit die Vorinstanz die DNA-Probeentnahme und erkennungsdienstliche Erfassung als rechtmässig beurteilt hat. Nach der Rechtsprechung ist ein Entscheid über eine DNA-Probeentnahme und erkennungsdienstliche Erfassung als Endentscheid anzusehen, wenn diesen Massnahmen eine über das laufende Strafverfahren hinausgehende, eigenständige Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn die Massnahmen nicht dazu dienen, den Beschwerdeführer jener Straftaten zu überführen, deren er im jetzigen Strafverfahren beschuldigt wird, sondern dazu, andere - bereits begangene oder künftige - Straftaten zu klären (Urteile 1B_111/2015 vom 20. August 2015 E. 2.4; 1B_324/2013 vom 24. Januar 2014 E. 1.4; 1B_57/2013 vom 2. Juli 2013 E. 1.5; mit Hinweisen). Die Massnahmen haben in derartigen Fällen somit mit dem laufenden Strafverfahren unmittelbar nichts zu tun.

Wie sich aus dem angefochtenen Beschluss (E. 3.7.2.2 S. 7) ergibt, steht die dem Beschwerdeführer entnommene DNA-Probe im Zusammenhang mit möglichen DNA-Spuren am sichergestellten GPS-Tracker. Dieser wurde ohne das Wissen der Ehefrau an ihrem Fahrzeug angebracht, was es erlaubte, zu verfolgen, wo sie sich jeweils befand. Die Staatsanwaltschaft beschuldigt den Beschwerdeführer, den GPS-Tracker am Fahrzeug der Ehefrau angebracht zu haben. Dass es um die Beweisführung im Zusammenhang mit dem GPS-Tracker geht, bestätigt die Vernehmlassung der Oberstaatsanwaltschaft (S. 4 lit. b und S. 5 oben). Auch der Beschwerdeführer äussert sich in der Replik einlässlich dazu (S. 3 f. Ziff. 1.3.1 und 1.3.3).

Angesichts dessen wurden die DNA-Probeentnahme und die erkennungsdienstliche Erfassung angeordnet, um den Beschwerdeführer einer Straftat zu überführen, deren er im jetzigen Strafverfahren beschuldigt wird. Dass diesen Massnahmen eine über das laufende Strafverfahren hinausgehende, eigenständige Bedeutung zukommt und der angefochtene Beschluss daher insoweit einen Endentscheid darstellt, ist jedenfalls nicht offensichtlich. Der Beschwerdeführer hätte sich deshalb näher dazu äussern müssen, was er nicht tut.

1.4. Zusammenfassend ergibt sich Folgendes: Es liegt kein offensichtlich anfechtbarer Entscheid gemäss Art. 90 ff. BGG vor. Da sich der Beschwerdeführer nicht näher hierzu äussert, genügt er seiner Begründungspflicht ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) nicht. Auf die Beschwerde kann deshalb nicht eingetreten werden.

2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Dezember 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Härri