Suspect's Appeal Against Pre-Trial Detention Deemed Moot After Release; Canton Zurich Ordered to Pay Legal Costs
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA complaint was filed regarding an individual suspected of property damage and attempted theft, who had been placed in pre-trial detention due to perceived risks of reoffending. The district court had previously determined the necessity of detention based solely on the risk of collusion. Following the complaint submitted against this detention order, the individual was released a few days later, rendering the initial complaint moot. Consequently, no costs were imposed for the proceedings, and the individual was awarded compensation from the canton for their legal expenses.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 72 BZP, Art. 71 BGG, Art. 68 BGG; Suspect's Appeal Against Pre-Trial Detention Deemed Moot After Release; Canton Zurich Ordered to Pay Legal Costs: The district court had previously determined the necessity of detention based solely on the risk of collusion. Following the complaint submitted against this detention order, the individual was released a few days later, rendering the initial complaint moot. Consequently, no costs were imposed for the proceedings, and the individual was awarded compensation from the canton for their legal expenses.
Schlagwörter
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe Canton of Zurich is ordered to pay the appellant compensation because the appeal would likely have been successful.
Cited in conjunction with Art. 72 BZP for deciding on the costs of the obsolete appeal summarily.
Cited in conjunction with Art. 71 BGG regarding the decision on costs in summary proceedings.
Volltext
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1B_18/2008
Verfügung vom 13. Februar 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.
Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Dieter Aebi,
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8026 Zürich.
Gegenstand
Untersuchungshaft,
Beschwerde gegen die Verfügung vom 4. Januar 2008 des Bezirksgerichts Zürich, Haftrichter.
Es wird in Erwägung,
dass X.________ dringend der Sachbeschädigung sowie des versuchten Diebstahls verdächtigt wird und deswegen sowie namentlich wegen Wiederholungsgefahr durch den zuständigen Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich mit Verfügung vom 4. Januar 2008 in Untersuchungshaft versetzt wurde, nachdem die Staatsanwaltschaft einzig Kollusionsgefahr geltend gemacht hatte;
dass er gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 18. Januar 2008 Beschwerde in Strafsachen führen lässt;
dass er in der Folge, gemäss Schreiben seines Rechtsbeistands vom 24. Januar 2008, an diesem Tag auf freien Fuss gesetzt worden ist;
dass damit die vorliegende Beschwerde gegenstandslos geworden ist;
dass gemäss Art. 72 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG über die Kostenfolgen mit summarischer Begründung zu entscheiden ist;
dass danach die Kosten im Regelfall derjenigen Partei aufzuerlegen sind, die sich bei der Beurteilung des Rechtsstreites materiell im Unrecht befunden hätte;
dass der Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung verlangt, während die Zürcher Behörden darauf verzichtet haben, sich zu den Kostenfolgen zu äussern;
dass die Beschwerde voraussichtlich erfolgreich gewesen wäre, nachdem die Haftentlassung nur wenige Tage nach der Anhebung des bundesgerichtlichen Verfahrens verfügt wurde, ohne dass sich - mit Blick auf die vorliegenden Akten - der Ermittlungsstand seit der angefochtenen Verfügung verändert hätte;
dass demgemäss für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben sind und der Kanton Zürich den Beschwerdeführer angemessen zu entschädigen hat ( Art. 68 BGG ), womit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos wird;
verfügt:
1. Die Beschwerde im Verfahren 1B_18/2008 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Der Kanton Zürich hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- zu bezahlen.
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Februar 2008
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Féraud Bopp