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1B_179/2017 KI-generiert

Company Surveillance Review Dismissed for Lack of Appealable Object and Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 1B_179/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a company that submitted a request for legal review regarding alleged surveillance conducted against it. The local court dismissed the request, stating that there was no actionable surveillance or protected legal interests for the complainant. Subsequently, the company filed an appeal against this decision, which was also not accepted by the higher court due to insufficient legal grounds presented by the appellant to contest the lower court's conclusions. As a result, the appeal was rejected without costs imposed.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Company Surveillance Review Dismissed for Lack of Appealable Object and Insufficient Substantiation: The local court dismissed the request, stating that there was no actionable surveillance or protected legal interests for the complainant. Subsequently, the company filed an appeal against this decision, which was also not accepted by the higher court due to insufficient legal grounds presented by the appellant to contest the lower court's conclusions. As a result, the appeal was rejected without costs imposed.

Schlagwörter

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Überwachungsmassnahmen Normenkontrolle Vorleben Überwachungsmaterial verfassungsmässige Anforderung Beweislosigkeit Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was not admitted to proceedings in the simplified procedure due to formal deficiencies.

Art. 66 Abs. 1 BGG

No costs were imposed on the appellant according to the final order (although the ruling mentions 'keine Kosten erhoben', which refers to Art. 66 BGG).

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_179/2017

Urteil vom 3. Mai 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________ GmbH,

vertreten durch B.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft,

C.________.

Gegenstand

Überwachungsmassnahmen,

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 10. Januar 2017.

Erwägungen:

1. Die A.________ GmbH, vertreten durch B.________, wandte sich mit Eingabe vom 22. November 2016 an die strafrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft und ersuchte sinngemäss um nachträgliche rechtliche Überprüfung der angeblich ihr gegenüber erfolgten Überwachung. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft trat mit Beschluss vom 10. Januar 2017 auf die Beschwerde nicht ein. Zur Begründung führte es zusammenfassend aus, dass es sowohl an einem beschwerdetauglichen Anfechtungsobjekt als auch an einem irgendwie gearteten rechtlich geschützten Interesse der Beschwerdeführerin mangle. Aufgrund der Aktenlage habe - zumindest seitens der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft - zu keinem Zeitpunkt eine Überwachung der A.________ GmbH bzw. von B.________ stattgefunden.

2. Die A.________ GmbH führt mit Eingabe vom 1. Mai 2017 Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 10. Januar 2017. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.

Die Beschwerdeführerin setzt sich mit der Begründung des Kantonsgerichts, die zum Nichteintreten auf die Beschwerde führte, nicht rechtsgenüglich auseinander. Sie legt nicht nachvollziehbar dar, inwiefern die Begründung des Kantonsgerichts bzw. dessen Beschluss selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

4. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, C.________ und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Mai 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli