Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_179/2014 KI-generiert

Commercial Fraud Convict's Detention Review and Cost Allocation Challenge

Geschäftsnummer 1B_179/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case revolves around a defendant who has been in pre-trial detention since May 26, 2012, and was convicted on January 31, 2014, for fraud and related charges, receiving a sentence of 4.5 years in prison. Following the conviction, the defendant appealed the ruling, seeking a partial acquittal, while the prosecution sought a longer sentence. On April 11, 2014, the defendant filed a request for release from custody, which was denied by the appellate court on April 25, 2014. This decision included a restriction on filing new release requests until May 31, 2014, and imposed costs for the proceedings. The defendant subsequently challenged this ruling before the federal court, arguing procedural violations and seeking immediate release. The federal court reviewed the appeal in the context of the ongoing procedural and legal rights surrounding custody and the associated costs.

Legislator-Regeste

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Art. 233 i.V.m, Art. 222 Satz, Art. 380 StPO, Art. 222 i.V.m, Art. 80 Abs. 2 Satz, Art. 39 Abs. 1 StPO; Commercial Fraud Convict's Detention Review and Cost Allocation Challenge: Following the conviction, the defendant appealed the ruling, seeking a partial acquittal, while the prosecution sought a longer sentence. On April 11, 2014, the defendant filed a request for release from custody, which was denied by the appellate court on April 25, 2014. This decision included a restriction on filing new release requests until May 31, 2014, and imposed costs for the proceedings. The defendant subsequently challenged this ruling before the federal court, arguing procedural violations and seeking immediate release. The federal court reviewed the appeal in the context of the ongoing procedural and legal rights surrounding custody and the associated costs.

Schlagwörter

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Sicherheitshaft, Haftentlassungsgesuch Strafverfolgung wegen Betrugs Haftkosten Handelssache ungerechtfertigte Verzögerung der Strafverfolgung Verletzung von Verfahrensrechten Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 233 i.V.m
Dieser Entscheid ist nicht mit StPO-Beschwerde anfechtbar (Art. 233 i.V.m.
Art. 222 Satz
Über Haftentlassungsgesuche während eines Verfahrens vor dem Berufungsgericht entscheidet dessen Verfahrensleitung innert 5 Tagen. Dieser Entscheid ist nicht mit StPO-Beschwerde anfechtbar (Art. 233 i.V.m. Art. 222 Satz 2 und Art. 380 StPO ).
Art. 380 StPO
Cited in connection with Art. 222 StPO to confirm the inadmissibility of a StPO-Beschwerde against the decision being reviewed.
Art. 222 i.V.m
Da die StPO-Haftbeschwerde (Art. 222 i.V.m.
Art. 80 Abs. 2 Satz
BGG ) gegeben und besteht eine zulässige gesetzliche Ausnahme vom Grundsatz des doppelten kantonalen Instanzenzuges ( Art. 80 Abs. 2 Satz 3 BGG i.V.m.
Art. 39 Abs. 1 StPO
Das Bundesstrafgericht, an welches die Beschwerdeeingabe adressiert worden war, ist nicht zuständig; es hat den Fall zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weitergeleitet ( Art. 39 Abs. 1 StPO ).
Art. 42 Abs. 2 Satz
Soweit in der Beschwerdeeingabe zulässige und ausreichend substanzierte Rügen vorgebracht werden (Art. 42 Abs. 2 Satz 1 i.V.m.
Art. 95 BGG
Used to assess whether the grounds for complaint in the appeal were sufficiently substantiated.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 BGG

The Federal Tribunal granted the request for free legal aid because the appeal was not entirely without merit.

Art. 66 al. 1 LTF

This provision concerning costs is implicitly covered by Art. 64 BGG and the absence of cost imposition in order 3, but the text does not explicitly cite Art. 66 al. 1 LTF in the dispositive.

Art. 78 ff. BGG

Cited as the basis for the admissibility of the appeal in criminal matters.

Art. 80 Abs. 2 Satz 3 BGG

Cited in connection with Art. 233 and Art. 222 StPO to confirm the admissibility of the appeal, bypassing the double cantonal instance requirement.

Art. 95 BGG

Used to assess whether the grounds for complaint in the appeal were sufficiently substantiated.

Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO

Cited in the reasoning regarding the ground for detention (risk of flight), but not explicitly in the final operative part 1 or 2.

Art. 222 Satz 2 StPO

Cited to affirm the jurisdiction of the Federal Tribunal because an appeal via StPO-Beschwerde was excluded.

Art. 233 StPO

The primary procedural basis concerning the detention review order whose cost allocation was challenged (and partly overturned).

Art. 237 StPO

Mentioned in the reasoning regarding the inadequacy of alternative measures compared to detention, but not explicitly cited in the final orders (except indirectly via reference to reasoning E. 3.1 which is not the dispositive).

Art. 380 StPO

Cited in connection with Art. 222 StPO to confirm the inadmissibility of a StPO-Beschwerde against the decision being reviewed.

Art. 423 Abs. 1 StPO

Used to determine that the canton must preliminarily bear the costs of the detention review proceedings instead of imposing them on the accused.

Art. 428 Abs. 1 StPO

This provision was cited by the lower court as the basis for imposing costs, but the Federal Tribunal annulled its application in numeral 1.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_179/2014

Urteil vom 5. Juni 2014

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Bundesrichter Aemisegger, Merkli,

Gerichtsschreiber Forster.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm , Untere Grabenstrasse 32, 4800 Zofingen.

Gegenstand

Sicherheitshaft, Haftentlassungsgesuch,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 25. April 2014 des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, Präsident.

Sachverhalt:

A. Das Bezirksgericht Zofingen verurteilte A.________ (der sich seit dem 26. Mai 2012 in strafprozessualer Haft befindet) am 31. Januar 2014 wegen gewerbsmässigen Betruges, mehrfacher Anstiftung zu ungetreuer Geschäftsbesorgung und mehrfacher unrechtmässiger Aneignung zu einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren. Mit Beschluss vom 31. Januar 2014 verlängerte das Bezirksgericht die Sicherheitshaft gegen den Verurteilten. Sowohl der Beschuldigte als auch die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm erklärten (am 1. bzw. 3. April 2014) die Berufung gegen das erstinstanzliche Strafurteil. Der Beschuldigte beantragt einen Teilfreispruch, die Staatsanwaltschaft eine Erhöhung des Strafmasses auf 6 Jahre Freiheitsstrafe. Am 11. April (Posteingang: 15. April) 2014 stellte der Beschuldigte ein Haftentlassungsgesuch, welches das Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, Präsident, mit Beschluss vom 25. April 2014 abwies. Gleichzeitig wurden dem Beschuldigten eine Sperrfrist für die Einreichung neuer Haftentlassungsgesuche bis zum 31. Mai 2014 angesetzt und die Kosten des Haftprüfungsverfahrens auferlegt.

B. Gegen den Entscheid des Obergerichtes gelangte der Beschuldigte mit Beschwerde vom 8. Mai 2014 (Postaufgabe) an das Bundesstrafgericht. Mit Schreiben vom 12. Mai 2012 übermittelte dieses die Beschwerdeeingabe zuständigkeitshalber an das Bundesgericht. Der Beschwerdeführer beantragt in der Hauptsache seine sofortige Haftentlassung. Seinem amtlichen Verteidiger wurde die Beschwerdeschrift am 14. Mai 2012 zur Kenntnisnahme mitgeteilt.

Das Obergericht beantragt mit Stellungnahme vom 21. Mai (Posteingang: 26. Mai) 2014 die Abweisung der Beschwerde, während die Staatsanwaltschaft auf eine Vernehmlassung ausdrücklich verzichtet hat. Der Beschwerdeführer replizierte am 3. Juni 2014.

Erwägungen:

1. Über Haftentlassungsgesuche während eines Verfahrens vor dem Berufungsgericht entscheidet dessen Verfahrensleitung innert 5 Tagen. Dieser Entscheid ist nicht mit StPO-Beschwerde anfechtbar (Art. 233 i.V.m. Art. 222 Satz 2 und Art. 380 StPO ).

2. Da die StPO-Haftbeschwerde (Art. 222 i.V.m. Art. 393 ff. StPO ) hier ausgeschlossen ist und die Vorinstanz als einzige kantonale Instanz entschieden hat, ist die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht ( Art. 78 ff. BGG ) gegeben und besteht eine zulässige gesetzliche Ausnahme vom Grundsatz des doppelten kantonalen Instanzenzuges ( Art. 80 Abs. 2 Satz 3 BGG i.V.m. Art. 233, Art. 222 Satz 2 und Art. 380 StPO ; Urteil des Bundesgerichtes 1B_174/2014 vom 27. Mai 2014 E. 2). Das Bundesstrafgericht, an welches die Beschwerdeeingabe adressiert worden war, ist nicht zuständig; es hat den Fall zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weitergeleitet ( Art. 39 Abs. 1 StPO ).

Soweit in der Beschwerdeeingabe zulässige und ausreichend substanzierte Rügen vorgebracht werden (Art. 42 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 95 BGG ), sind auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 78 ff. BGG erfüllt.

3. Der Beschwerdeführer rügt in verfahrensrechtlicher Hinsicht, die Vorinstanz habe die 5-tägige Entscheidungsfrist von Art. 233 StPO verletzt. Zudem seien im Haftprüfungsverfahren sein Replikrecht und sein Anspruch auf mündliche Verhandlung missachtet worden. Das Obergericht habe ihm ausserdem eine zu lange Sperrfrist für neue Haftentlassungsgesuche auferlegt, und im angefochtenen Entscheid fehle eine Rechtsmittelbelehrung.

3.1. Im angefochtenen Entscheid wird erwogen, das Haftentlassungsgesuch sei am 15. April 2014 per Post beim Obergericht eingegangen. Die Vorinstanz macht geltend, bei der 5-tägigen Entscheidungsfrist handle es sich um eine Ordnungsfrist. Analog zur Bestimmung von Art. 228 Abs. 4 StPO habe der Haftprüfungsentscheid spätestens 5 Tage nach Abschluss des Schriftenwechsels zu erfolgen. Der Schriftenwechsel sei am 22. April 2014 abgeschlossen worden, weshalb der angefochtene Entscheid am 25. April 2014 fristgemäss ergangen sei.

3.2. Zwar verlangt Art. 233 StPO nicht ausdrücklich die Einholung einer Stellungnahme der Staatsanwaltschaft. Diese vertritt jedoch den Strafanspruch des Staates im Haupt- und Berufungsverfahren. Ausserdem muss das Haftprüfungsverfahren - gestützt auf Art. 31 Abs. 4 BV und Art. 5 Ziff. 4 EMRK - schon deshalb kontradiktorisch (wie in den Verfahren nach Art. 228 und Art. 230 StPO ) ausgestaltet sein, weil sonst die Gefahr bestünde, dass der Haftrichter selbst die Perspektive der Anklagebehörde einnehmen könnte. Insofern sind die Bestimmungen von Art. 228 StPO auch im Verfahren nach Art. 233 StPO sinngemäss anwendbar ( BGE 137 IV 186 E. 3.1 S. 188; vgl. Marc Forster, in: Basler Kommentar StPO, Basel 2011, Art. 233N. 3; Daniel Logos, in: Commentaire romand CPP, Basel 2011, Art. 233 N. 10; Niklaus Schmid, Praxis-Kommentar StPO, 2. Aufl., Zürich 2013, Art. 233 N. 1b). Dass die Verfahrensleitung des Berufungsgerichtes den Haftprüfungsentscheid innert fünf Tagen zu fällen hat, trägt dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen ( Art. 5 Abs. 2 StPO ) stark Rechnung. Die Frist erscheint allerdings kurz, da innert fünf Tagen eine sorgfältige Prüfung der Haftvoraussetzungen in einem kontradiktorischen Verfahren zu erfolgen hat. Der Entscheid ist innert fünf Tagen seit Abschluss des Schriftenwechsels (Eingang einer allfälligen Replik der beschuldigten Person) zu fällen (analog Art. 228 Abs. 4 StPO ; vgl. Forster, a.a.O., Art. 233N. 4, Fn. 21). Ein Anspruch auf mündliche Verhandlung besteht im Haftprüfungsverfahren nach Art. 233 StPO grundsätzlich nicht ( BGE 137 IV 186 E. 3.1-3.2 S. 188 f. mit Hinweisen).

3.3. Im vorliegenden Fall ging das Haftentlassungsgesuch unbestrittenermassen am 15. April 2014 (per Post) bei der Vorinstanz ein. Zwar macht der Beschwerdeführer geltend, er habe sein schriftliches Haftentlassungsgesuch schon am 10. April 2014 dem Gefängnispersonal übergeben, mit dem Auftrag, die Eingabe postalisch weiterzuleiten. Daher habe "als Posteingang beim Obergericht" der "11. April 2014" zu gelten. Dieser Argumentation kann jedoch nicht gefolgt werden. Die Frist von Art. 233 StPO begann frühestens ab Kenntnisnahme durch die Vorinstanz, also nicht vor dem 15. April 2014, zu laufen. Auch bestreitet der Beschwerdeführer nicht, dass die Vorinstanz zur Gewährleistung eines kontradiktorischen Haftprüfungsverfahrens die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft einholte. Diese Stellungnahme wurde am 17. April 2014 dem amtlichen Verteidiger zur freigestellten Vernehmlassung zugestellt. Nach Ablauf der Vernehmlassungsfrist war der Schriftenwechsel am 22. April 2014 abgeschlossen. Der angefochtene Entscheid erging am 25. April 2014 und damit innert der Entscheidungsfrist von Art. 233 i.V.m. Art. 228 Abs. 4 StPO .

3.4. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers wurde auch sein Replikrecht nicht verletzt. Er bestreitet nicht, dass die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft seinem amtlichen Verteidiger zur freigestellten Replik zugestellt worden ist. Ein Anspruch auf mündliche Haftverhandlung bestand hier nicht, zumal der Beschwerdeführer nicht darlegt, inwieweit sich eine solche Verhandlung sachlich aufgedrängt hätte und wieso er seinen Standpunkt nicht bereits in seinem (25 Seiten umfassenden) Haftentlassungsgesuch ausreichend dargelegten konnte (vgl. BGE 137 IV 186 E. 3.3 S. 189). Auch seine Rüge, die Vorinstanz habe die zulässige Sperrfrist von (längstens) einem Monat (Art. 228 Abs. 5 i.V.m. Art. 233 StPO ) überschritten, da der angefochtene Entscheid vom 25. April 2014 datiert und die Frist bis zum 31. Mai 2014 angesetzt wurde, erweist sich als unbegründet. Wie der Beschwerdeführer einräumt, wurde ihm der angefochtene Entscheid am 30. April 2014 zugestellt. Die ihm auferlegte Sperrfrist dauerte somit nicht länger als einen Monat. Auch die von ihm beanstandete fehlende Rechtsmittelbelehrung hat zu keinem erkennbaren Rechtsnachteil geführt, da seine Beschwerdeeingabe von Amtes wegen und unverzüglich an die zuständige Instanz weitergeleitet wurde (vgl. oben, E. 2).

4. Zur Bestreitung des besonderen Haftgrundes der Fluchtgefahr ( Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO ) macht der Beschwerdeführer geltend, er habe sich im Jahre 2012 zweimal freiwillig der aargauischen Justiz gestellt, und sein Lebensmittelpunkt befinde sich (seit 1991) in Basel. Nach einer Haftentlassung stehe ihm dort Sozialhilfe und eine Wohnung in Aussicht. Vor seiner Verhaftung habe er (zusammen mit seiner Lebenspartnerin) über ein Ferienhaus im Elsass verfügt. Zwar sei er Deutscher Staatsangehöriger. Er werde aber nicht in sein Heimatland flüchten, da er dort (wegen ähnlichen strafrechtlichen Vorwürfen) zur Verhaftung ausgeschrieben sei.

Die Annahme von Fluchtgefahr durch die Vorinstanz hält im jetzigen Verfahrensstadium vor dem Bundesrecht stand. Insbesondere stellt der dem Beschwerdeführer drohende (Rest-) Strafvollzug einen erheblichen Fluchtanreiz dar. Was die übrigen Anhaltspunkte für eine Fluchtneigung betrifft, kann auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides (E. 3.1, S. 4) verwiesen werden. Bundesrechtskonform ist auch die Ansicht der Vorinstanz, mit blossen Ersatzmassnahmen für Haft ( Art. 237 StPO ) könne der dargelegten Fluchtgefahr derzeit nicht ausreichend begegnet werden.

5. Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Kostenauflage von Fr. 300.-- für das vorinstanzliche Haftprüfungsverfahren sei gesetzwidrig. Die StPO sehe die Möglichkeit einer solchen Kostenauflage nicht vor.

5.1. Der angefochtene Entscheid stützt die Kostenauflage auf Art. 428 Abs. 1 StPO . Danach tragen die Parteien "die Kosten des Rechtsmittelverfahrens" nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens.

5.2. Die Verfahrenskosten des Strafprozesses werden vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat; abweichende Bestimmungen der StPO bleiben vorbehalten ( Art. 423 Abs. 1 StPO ). Bund und Kantone regeln die Berechnung der Verfahrenskosten und legen die Gebühren fest ( Art. 424 Abs. 1 StPO ). Die Bestimmungen des 10. Titels der StPO über die Verfahrenskosten (sowie über Entschädigung und Genugtuung) gelten für alle Verfahren nach StPO, insbesondere für in selbstständigen strafprozessualen Zwischenentscheiden auferlegte Gerichtsgebühren (Art. 416 i.V.m. Art. 421 Abs. 2 lit. a StPO ). Die beschuldigte Person trägt grundsätzlich die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird ( Art. 426 Abs. 1 StPO ). Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig oder schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat ( Art. 426 Abs. 2 StPO ; BGE 138 IV 225 E. 8.1 S. 230 f.).

5.3. Das Haftprüfungsverfahren nach Art. 233 StPO stellt ein selbstständiges erstinstanzliches Zwangsmassnahmenverfahren dar (vgl. dazu oben, E. 1-2). Der Haftprüfungsentscheid schliesst das Strafverfahren nicht ab. Die Bestimmungen von Art. 423 Abs. 1 i.V.m. Art. 426 bzw. Art. 428 StPO gelten auch für das Haftprüfungsverfahren (Art. 416 i.V.m. Art. 421 Abs. 2 lit. a StPO ). Art. 428 StPO , welcher die Kostentragung im StPO-Rechtsmittelverfahren regelt, ist auf erstinstanzliche Entscheide nicht anwendbar ( BGE 138 IV 225 E. 8.2 S. 231 mit Hinweis). Damit besteht in der vorliegenden Konstellation keine gesetzliche Grundlage (im Sinne von Art. 423 Abs. 1 StPO ) für die Auferlegung der Verfahrenskosten an den Beschwerdeführer als beschuldigte Person. Eine Auferlegung von solchen Kosten an ihn kommt erst nach Abschluss des Strafverfahrens (nach Massgabe von Art. 426 StPO ) in Frage. Bis dahin hat gemäss Art. 423 Abs. 1 StPO der Kanton die angefallenen Verfahrenskosten (vorläufig) zu tragen. Nach dem Gesagten ist Ziffer 4 des Dispositives des angefochtenen Entscheides aufzuheben.

6. Die umfangreiche Beschwerdeschrift enthält (über das bereits Dargelegte hinaus) keine weiteren ausreichend substanziierten und zulässigen Rügen (vgl. Art. 42 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 95 BGG ). Insbesondere setzt sich der Beschwerdeführer mit den Erwägungen der Vorinstanz zum dringenden Tatverdacht inhaltlich nicht auseinander. Seine pauschale Behauptung, er habe seine Unschuld in einer 614 Seiten umfassenden Eingabe an das Bezirksgericht und in einer 500 Seiten umfassenden Berufungseingabe an das Obergericht bereits "bewiesen", begründet kein ausreichend substanziiertes Beschwerdevorbringen. Soweit der Beschwerdeführer appellatorische Kritik am erstinstanzlichen Strafurteil (bzw. an der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft, an der Tätigkeit des amtlichen Verteidigers, am gerichtlichen Hauptverfahren und am hängigen Berufungsverfahren) übt, ist darauf nicht einzutreten. Rügen gegen das Strafurteil sind nicht im vorliegenden Haftbeschwerdeverfahren vorzubringen, sondern im hängigen Berufungsverfahren. Auch ein Gesuch um Verteidigerwechsel bildet nicht Gegenstand des angefochtenen Haftprüfungsentscheides. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe in seiner Berufungseingabe ein solches Gesuch gestellt, wäre dieses ebenfalls im hängigen Berufungsverfahren zu behandeln.

7. Die Beschwerde ist (im vorinstanzlichen Kostenpunkt) teilweise gutzuheissen. Im Übrigen ist sie abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

Der Beschwerdeführer beantragt (soweit er kostenpflichtig wird) sinngemäss die unentgeltliche Prozessführung. Er befindet sich seit zwei Jahren in strafprozessualer Haft und legt seine finanzielle Bedürftigkeit ausreichend dar. Die Beschwerde erscheint nicht in allen Punkten als zum Vornherein aussichtslos. Dem Gesuch kann daher entsprochen werden, weshalb keine Gerichtskosten zu erheben sind ( Art. 64 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird (im vorinstanzlichen Kostenpunkt) teilweise gutgeheissen, und Ziffer 4 des Dispositives des angefochtenen Beschlusses vom 25. April 2014 wird aufgehoben.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, Präsident, sowie dem amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt Markus Henzer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Juni 2014

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Forster