Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_179/2013 KI-generiert

Recusal Denial Upheld Due to Insufficient Appeal Substantiation

Geschäftsnummer 1B_179/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involved an individual who filed a criminal complaint against an official from the Zurich Road Traffic Office, linked to the provisional suspension of their driving license. The public prosecutor then referred the complaint to the III. Criminal Chamber of the Zurich High Court to determine the authorization for a criminal investigation. The responsible judge set a deadline for the individual to comment on the authorization but instead, the individual submitted a recusal request against the judge. This request was subsequently transferred to the I. Criminal Chamber, which rejected it, citing no evidence that the judge could be viewed as biased. The individual later appealed this decision, but the tribunal found the appeal insufficiently grounded in legal arguments, leading to a dismissal of the complaint without further proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Recusal Denial Upheld Due to Insufficient Appeal Substantiation: The public prosecutor then referred the complaint to the III. Criminal Chamber of the Zurich High Court to determine the authorization for a criminal investigation. The responsible judge set a deadline for the individual to comment on the authorization but instead, the individual submitted a recusal request against the judge. This request was subsequently transferred to the I. Criminal Chamber, which rejected it, citing no evidence that the judge could be viewed as biased. The individual later appealed this decision, but the tribunal found the appeal insufficiently grounded in legal arguments, leading to a dismissal of the complaint without further proceedings.

Schlagwörter

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Ausstandsbegehren substantiierte Begründung anfechtbarer Zwischenentscheid Strafanzeige ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Wandelungsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was dismissed without entering into the merits because it did not meet the formal requirements, citing this article for the simplified procedure.

Art. 64 BGG

The request for legal aid (unentgeltliche Rechtspflege) was rejected because the appeal was obviously unfounded.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The Tribunal decided not to impose court costs, despite the dismissal.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_179/2013

Urteil vom 20. September 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Y.________, Oberrichter, Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Hirschengraben 15, Postfach 2401, 8021 Zürich 1,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Ausstandsbegehren,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 28. März 2013 des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer.

Erwägungen:

1. X.________ erstattete Strafanzeige gegen einen Beamten des Strassenverkehrsamts Zürich. Die Strafanzeige steht im Zusammenhang mit einem vorsorglichen Entzug des Führerausweises. Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich überwies die Strafanzeige an die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, um über die Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung zu entscheiden. Mit Verfügung vom 14. Januar 2013 setzte der Präsident der III. Strafkammer, Oberrichter Y.________, X.________ eine Frist, um sich zur Frage zu äussern, ob der Staatsanwaltschaft die Ermächtigung zu erteilen sei. X.________ reichte in der Folge keine Stellungnahme zu dieser Frage ein, sondern stellte ein Ausstandsbegehren gegen Oberrichter Y.________. Mit Verfügung vom 15. Februar 2013 überwies die III. Strafkammer das Ausstandsbegehren an die I. Strafkammer, welche es mit Beschluss vom 28. März 2013 abwies. Die I. Strafkammer führte zusammenfassend aus, es seien keine Anzeichen ersichtlich, dass der abgelehnte Oberrichter wegen der geltend gemachten Strafanzeigen nicht mehr als unvoreingenommen betrachtet werden könnte. Der geltend gemachte Ausstandsgrund der Feindschaft sei nicht gegeben und ein anderer Befangenheitsgrund sei nicht auszumachen.

2. X.________ führt mit Eingabe vom 10. Mai 2013 Beschwerde gegen den Beschluss der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein.

Der Beschwerdeführer, der sich mit der Begründung des angefochtenen Beschlusses nicht auseinandersetzt, legt mit seiner appellatorischen Kritik nicht dar, inwiefern die Begründung der I. Strafkammer bzw. deren Beschluss selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

4. Die vorliegende Beschwerde erweist sich als offensichtlich aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist ( Art. 64 BGG ). Auf eine Kostenauflage kann indessen verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Mit dem Entscheid in der Sache selbst wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. September 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Aemisegger

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli