Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_178/2016 KI-generiert

Federal Supreme Court Upholds Pre-Trial Detention Based on Flight Risk and Recidivism Threat

Geschäftsnummer 1B_178/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a defendant who was arrested in April 2015 on multiple charges, including attempted coercion and multiple threats, but was acquitted of charges related to sexual violence. After a conviction in April 2016, he received a 14-month prison sentence, and the court also imposed a contact ban against a victim. Following this, the defendant's early release from pre-trial detention was contested by the prosecution, leading to the court ordering his continued detention. The defendant subsequently appealed this decision, arguing against the justification for his detention, claiming there was no risk of flight or reoffending and questioning the proportionality of his continued detention in light of the circumstances and past conduct. The proceedings are ongoing as the issues surrounding his detention and the underlying criminal charges continue to be debated in the judicial system.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 63 StGB, Art. 231 Abs. 2 StPO, Art. 231 Abs. 1 StPO, Art. 233 StPO, Art. 80 Abs. 2 Satz, Art. 221 Abs. 1 lit. a-c i.V.m; Federal Supreme Court Upholds Pre-Trial Detention Based on Flight Risk and Recidivism Threat: After a conviction in April 2016, he received a 14-month prison sentence, and the court also imposed a contact ban against a victim. Following this, the defendant's early release from pre-trial detention was contested by the prosecution, leading to the court ordering his continued detention. The defendant subsequently appealed this decision, arguing against the justification for his detention, claiming there was no risk of flight or reoffending and questioning the proportionality of his continued detention in light of the circumstances and past conduct. The proceedings are ongoing as the issues surrounding his detention and the underlying criminal charges continue to be debated in the judicial system.

Schlagwörter

KI-generiert
Fortsetzung des vorzeitigen Massnahmenvollzugs Untersuchungshaft Fluchtgefahr Drohung gegen Behörden und Beamte versuchte sexuelle Nötigung Gewaltdelikte Foltergefahr

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 10 Abs. 3 BV

Cited concerning the right to personal liberty, relevant to the free review standard applied by the Federal Tribunal regarding detention.

Art. 31 BV

Cited concerning the right to personal liberty, relevant to the free review standard applied by the Federal Tribunal regarding detention.

Art. 31 Abs. 3 BV

Cited in the context of the right to be judged within a reasonable timeframe, relevant to the proportionality of detention.

Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 BGG

Cited as the standard for when the Federal Tribunal intervenes regarding factual findings in appeals concerning personal liberty.

Art. 64 BGG

The Federal Tribunal granted the request for free legal aid to the appellant.

Art. 66 al. 1 LTF

Basis for imposing court costs (although it is implied by the decision not to charge costs in point 2.1, the specific citation for costs is not explicitly in the dispositive, but Art. 64 is cited, leading to no costs in 2.1. As the dispositive only explicitly mentions costs implicitly via Art. 64/2.1, and the actual cost liability article (Art. 66) is not in the final numbered orders, it is excluded based strictly on the rule.) [Self-Correction: Article 66 is not cited in the dispositive. The costs are handled under Art. 64 (free legal aid) leading to no court costs (2.1) and payment to the lawyer (2.2). I will only include the cited articles.]

Art. 78 ff. BGG

Cited to confirm that other admissibility requirements for the appeal were met.

Art. 80 Abs. 2 Satz 3 BGG

Cited to justify the admissibility of the appeal to the Federal Tribunal, as it constitutes a legally permissible exception to the two-tiered cantonal review principle in detention matters.

Art. 95 BGG

Cited as the general standard for reviewing the application of federal law concerning factual findings when reviewing cases involving personal liberty.

Art. 63 StGB

Cited in the context of the lower court's sentence, specifying the ordering of outpatient treatment accompanying the execution of the sentence.

Art. 212 Abs. 3 StPO

Cited in relation to the criterion for excessive detention duration, compared to the expected duration of the sanction.

Art. 212 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 237 f. StPO

Cited when discussing the requirement for detention to be an ultima ratio, requiring replacement by milder measures if possible.

Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO

Cited specifically regarding the requirement for concrete indications of flight risk (Fluchtgefahr).

Art. 221 Abs. 1 lit. a-c i.V.m. Art. 236 Abs. 1 StPO

Cited to confirm that detention requires the existence of a specific ground for detention (Fluchtgefahr, Wiederholungsgefahr, or Ausführungsgefahr).

Art. 221 Abs. 2 StPO

Cited when considering the possibility of danger of commission (Ausführungsgefahr) as a ground for detention.

Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO

Cited when considering the possibility of recidivism risk (Wiederholungsgefahr) as a ground for detention.

Art. 231 Abs. 2 StPO

Cited to explain the right of the public prosecutor to request the continuation of detention after an acquittal in the first instance.

Art. 232 Abs. 2 StPO

Cited to establish that decisions by the supervisory authority of the cantonal appellate court regarding continued detention are not subject to appeal to the cantonal appeal authority.

Art. 233 StPO

Cited to establish that decisions by the supervisory authority of the cantonal appellate court regarding continued detention are not subject to appeal to the cantonal appeal authority.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (14)

1B_312/2021 (2021-06-23)
Federal Supreme Court Upholds Pre-Trial Detention for Serious Assault Suspect
«…. 510-512 mit Hinweisen; s.a. Urteile 1B_55/2020 vom 21. Februar 2020 E. 2.3; 1B_443/2016 vom 12. Dezember 2016 E. 2.3; 1B_178/2016 vom 7. Juni 2016 E. 3.3). Die Vorinstanz und die Staatsanwaltschaft sehen im aktuellen Untersuchungsstadium keine Mögli…»
1B_125/2020 (2020-03-26)
Continuation of Pre-Trial Detention for Serious Offenses Upheld Despite Length Served
«…. 510-512 mit Hinweisen; s.a. Urteile 1B_55/2020 vom 21. Februar 2020 E. 2.3; 1B_443/2016 vom 12. Dezember 2016 E. 2.3; 1B_178/2016 vom 7. Juni 2016 E. 3.3). 4. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer…»
1B_55/2020 (2020-02-21)
Appeal Against Security Detention Following Conviction for Serious Offenses
«…Publikation bestimmtes Urteil 1B_362/2019 E. 3.2 mit Hinweisen; s.a. Urteile 1B_443/2016 vom 12. Dezember 2016 E. 2.3; 1B_178/2016 vom 7. Juni 2016 E. 3.3). 2.4. Bei Beschwerden, die gestützt auf das Recht der persönlichen Freiheit ( Art. 10 Abs. 2,…»
1B_514/2018 (2018-12-03)
Federal Supreme Court Upholds Post-Conviction Detention Pending Appeal Due to High Flight Risk
«…is des Bundesgerichtes jedoch regelmässig als nicht ausreichend (vgl. Urteile 1B_443/2016 vom 12. Dezember 2016 E. 2.3; 1B_178/2016 vom 7. Juni 2016 E. 3.3; 1B_393/2015 vom 9. Dezember 2015 E. 2.2-2.3; 1B_251/2015 vom 12. August 2015 E. 3.2; 1B_157/20…»
BK 2018 327 (2018-08-16) · be
Mandatory Detention Extension Upheld Pending Committal Proceedings for High-Risk Sex Offender
«…te, als die bisherige strafprozessuale Haft (mit Verweis u.a. auf BGE 126 I 172 E. 5e; Urteile des Bundesgerichts 1B_178/2016 vom 7. Juni 2016 E. 4.2 ff.; 1B_291/2014 vom 8. September 2014 E. 3.2; 1B_524/2011 vom 13. Oktober 2011 E.…»
BK 2017 505 (2018-01-03) · be
Proportionality of Pre-Trial Detention Following Contradictory Psychiatric Opinions
«…länger dauern könnte als die bisherige strafprozessuale Haft (mit Verweisen u.a. auf BGE 126 I 172 E. 5e; Urteile 1B_178/2016 vom 7. Juni 2016 E. 4.2-4.5; 1B_291/2014 vom 8. September 2014 E. 3.2; 1B_524/2011 vom 13. Oktober 2011 E.…»
BK 2017 378 (2017-10-02) · be
Bern Cantonal High Court Upholds Extension of Security Detention Due to High Risk of Re-offending and Violence
«…länger dauern könnte als die bisherige strafprozessuale Haft (mit Verweisen u.a. auf BGE 126 I 172 E. 5e; Urteile 1B_178/2016 vom 7. Juni 2016 E. 4.2-4.5; 1B_291/2014 vom 8. September 2014 E. 3.2; 1B_524/2011 vom 13. Oktober 2011 E.…»
1B_322/2017 (2017-08-24)
Federal Supreme Court Upholds Pre-Trial Detention Extension for Homicide Accused with Flight Risk
«…eisen sie sich nach der einschlägigen Praxis des Bundesgerichtes jedoch regelmässig als nicht ausreichend (vgl. Urteile 1B_178/2016 vom 7. Juni 2016 E. 3.3-3.5; 1B_393/2015 vom 9. Dezember 2015 E. 2.2-2.3; 1B_251/2015 vom 12. August 2015 E. 3.2; 1B_15…»
UB170103 (2017-08-04) · zh
Pre-trial Detention Upheld for Flight Risk Despite Strong Ties
«…schlossen (Urteile des Bun- desgerichts 1B_51/2017 vom 7. März 2017 E. 3.1; 1B_387/2016 vom 17. Novem- ber 2016 E. 5.2; 1B_178/2016 vom 7. Juni 2016 E. 3.2; je mit Hinweisen). -5- 3.2 Die Vorinstanz hat den…»
UB170044 (2017-04-18) · zh
Habeas Corpus for Repeat Thief Denied
«…luchtgefahr nicht ausgeschlossen (Urteile 1B_51/2017 vom 7. März 2017 E. 3.1; 1B_387/2016 vom 17. November 2016 E. 5.2; 1B_178/2016 vom 7. Juni 2016 E. 3.2; je mit Hinweisen). 5.3 Der Beschwerdeführer ist einschlägig vorbestraft. Am 23. Juni 2011 w…»
1B_490/2016 (2017-01-24)
Risk of Recidivism Justifies Continued Detention Despite Procedural Delay
«…er Vollzug deutlich länger dauern könnte als die bisherige strafprozessuale Haft ( BGE 126 I 172 E. 5e S. 178; Urteile 1B_178/2016 vom 7. Juni 2016 E. 4.2-4.5; 1B_291/2014 vom 8. September 2014 E. 3.2). 5.3. Nach den Feststellungen der Vorinstanz, w…»
1B_443/2016 (2016-12-12)
Swiss Federal Supreme Court Upholds Prolonged Pre-Trial Detention for Flight Risk in Homicide and Drug Trafficking Case
«…eisen sie sich nach der einschlägigen Praxis des Bundesgerichtes jedoch regelmässig als nicht ausreichend (vgl. Urteile 1B_178/2016 vom 7. Juni 2016 E. 3.3; 1B_393/2015 vom 9. Dezember 2015 E. 2.2-2.3; 1B_251/2015 vom 12. August 2015 E. 3.2; 1B_157/20…»
UB170044 · zh
Extension of Pre-Trial Detention Upheld Due to Flight Risk and Strong Suspicion of Professional Theft
«…luchtgefahr nicht ausgeschlossen (Urteile 1B_51/2017 vom 7. März 2017 E. 3.1; 1B_387/2016 vom 17. November 2016 E. 5.2; 1B_178/2016 vom 7. Juni 2016 E. 3.2; je mit Hinweisen). 5.3 Der Beschwerdeführer ist einschlägig vorbestraft. Am 23. Juni 2011 w…»
UB170103 · zh
Detention Upheld Despite Long Residency Due to Flight Risk from Serious Charges
«…schlossen (Urteile des Bun- desgerichts 1B_51/2017 vom 7. März 2017 E. 3.1; 1B_387/2016 vom 17. Novem- ber 2016 E. 5.2; 1B_178/2016 vom 7. Juni 2016 E. 3.2; je mit Hinweisen). -5- 3.2 Die Vorinstanz hat den…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_178/2016

Urteil vom 7. Juni 2016

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Bundesrichter Karlen, Kneubühler,

Gerichtsschreiber Forster.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Federico M. Rutschi,

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat,

Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8036 Zürich.

Gegenstand

Fortsetzung des vorzeitigen Massnahmenvollzugs,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 26. April 2016 des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, Präsident.

Sachverhalt:

A. Der strafrechtlich beschuldigte A.________ wurde am 16. April 2015 festgenommen. In der Folge wurde er in Untersuchungs- und Sicherheitshaft versetzt, bis ihm das Bezirksgericht Zürich mit Verfügung vom 9. Dezember 2015 den vorzeitigen Massnahmenantritt bewilligte. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat hat am 19. November 2015 Anklage gegen den Beschuldigten erhoben wegen mehrfacher Vergewaltigung, schweren Drohungen und weiteren Delikten.

B. Mit Urteil vom 19. April 2016 sprach das Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, den Beschuldigten der versuchten Nötigung, der mehrfachen Drohung, der versuchten Drohung, der Beschimpfung, mehrfacher Tätlichkeiten sowie des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage schuldig. Vom Vorwurf der mehrfachen Vergewaltigung, der sexuellen Nötigung, der mehrfachen Nötigung, der Sachentziehung sowie der Sachbeschädigung wurde er freigesprochen. In gewissen weiteren Anklagepunkten (betreffend mehrfache Drohung) wurde das Verfahren eingestellt. Das Bezirksgericht bestrafte den Verurteilten mit einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, einer Geldstrafe von Fr. 150.-- und einer Busse von Fr. 800.--. Ausserdem ordnete es eine vollzugsbegleitende ambulante Behandlung ( Art. 63 StGB ) des Verurteilten an und auferlegte ihm ein dreijähriges Kontaktverbot zu einer der geschädigten Personen.

C. Mit separatem Beschluss vom 19. April 2016 verfügte das Bezirksgericht die Entlassung des Verurteilten aus dem vorzeitigen Massnahmenvollzug. Als Ersatzmassnahme für strafprozessuale Haft ordnete es ein Kontaktverbot gegenüber einer geschädigten Person an.

D. Anlässlich der Eröffnung des Strafurteils vom 19. April 2016 meldete die Staatsanwaltschaft die Berufung gegen das Strafurteil an. Sie erklärte ausserdem, sie verlange die Fortsetzung der strafprozessualen Haft (gemäss Art. 231 Abs. 2 StPO ), und sie erhob gleichentags "Beschwerde" gegen den Haftentlassungsbeschluss des Bezirksgerichtes zuhanden der Beschwerdeinstanz des kantonalen Obergerichts. Die III. Strafkammer des Obergerichtes überwies diese Eingabe am 20. April 2016 zuständigkeitshalber an die I. Strafkammer (als Berufungsinstanz). Der Präsident der I. Strafkammer ordnete mit prozessleitender Verfügung vom 21. April 2016 an, dass der Beschuldigte vorläufig (bis zum Abschluss des Haftprüfungsverfahrens) im vorzeitigen Massnahmenvollzug verbleibe.

E. Mit Verfügung vom 26. April 2016 hob das Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, Präsident, den Beschluss des Bezirksgerichtes vom 19. April 2016 auf, wonach der Beschuldigte aus dem vorzeitigen Massnahmenvollzug zu entlassen sei. Gleichzeitig hiess es den Antrag der Staatsanwaltschaft gut, die strafprozessuale Haft sei weiter aufrechtzuerhalten.

F. Gegen die Verfügung des Obergerichtes vom 26. April 2016 gelangte der Beschuldigte mit Beschwerde vom 16. Mai 2016 an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Bestätigung der vom Bezirksgericht verfügten Haftentlassung.

Das Obergericht hat auf eine Stellungnahme ausdrücklich verzichtet. Die Staatsanwaltschaft liess sich am 20. Mai (Posteingang: 25. Mai) 2016 vernehmen. Der Beschwerdeführer hat innert der auf 31. Mai 2016 (fakultativ) angesetzten Frist keine Replik eingereicht.

Erwägungen:

1. Das erstinstanzliche Gericht entscheidet mit dem Urteil, ob eine verurteilte Person (zur Sicherung des Straf- oder Massnahmenvollzuges bzw. im Hinblick auf das Berufungsverfahren) in strafprozessuale Haft zu setzen oder zu behalten ist ( Art. 231 Abs. 1 StPO ). Wird die inhaftierte beschuldigte Person (ganz oder teilweise) freigesprochen und verfügt das erstinstanzliche Gericht deren Freilassung, so kann die Staatsanwaltschaft beim erstinstanzlichen Gericht zu Handen der Verfahrensleitung des Berufungsgerichts die Fortsetzung der strafprozessualen Haft beantragen. In diesem Fall bleibt die betreffende Person bis zum Entscheid der Verfahrensleitung des Berufungsgerichts in Haft. Die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts entscheidet über den Antrag der Staatsanwaltschaft innert 5 Tagen seit Antragstellung ( Art. 231 Abs. 2 StPO ). Haftentscheide der Verfahrensleitung des Berufungsgerichtes sind nicht mit StPO-Beschwerde an eine kantonale Beschwerdeinstanz anfechtbar (vgl. Art. 232 Abs. 2 und Art. 233 StPO ).

Mit Beschwerde in Strafsachen angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Haftentscheid der Verfahrensleitung des Berufungsgerichtes. Nach dem Gesagten liegt hier eine zulässige gesetzliche Ausnahme vor vom Grundsatz des doppelten kantonalen Instanzenzuges ( Art. 80 Abs. 2 Satz 3 BGG ). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 78 ff. BGG sind erfüllt und geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass.

2. Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines besonderen Haftgrundes, namentlich von Flucht- oder Wiederholungsgefahr. Ausserdem sei die Weiterdauer der strafprozessualen Haft unverhältnismässig.

3. Strafprozessuale Haft, darunter vorzeitiger Sanktionsvollzug, ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist (Art. 221 Abs. 1 Ingress StPO) und zudem ein besonderer Haftgrund vorliegt (Art. 221 Abs. 1 lit. a-c i.V.m. Art. 236 Abs. 1 StPO ; s.a. Art. 221 Abs. 2 StPO ).

3.1. Der Beschwerdeführer wurde wegen versuchter Nötigung, mehrfacher Drohung, versuchter Drohung, Beschimpfung, mehrfachen Tätlichkeiten und Missbrauchs einer Fernmeldeanlage erstinstanzlich schuldig gesprochen und zu 14 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Er bestreitet den dringenden Tatverdacht der genannten Vergehen (insbesondere Art. 180 und Art. 181 i.V.m. Art. 10 Abs. 3 StGB ) nicht.

3.2. Die Annahme von Fluchtgefahr als besonderer Haftgrund setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person sich dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entziehen könnte ( Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO ). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes darf die Schwere der drohenden Sanktion zwar als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um einen Haftgrund zu bejahen. Vielmehr müssen die konkreten Umstände des betreffenden Falles, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden ( BGE 125 I 60 E. 3a S. 62; 117 Ia 69 E. 4a S. 70, je mit Hinweisen). So ist es zulässig, ihre familiären und sozialen Bindungen, ihre berufliche Situation und Schulden sowie Kontakte ins Ausland und Ähnliches mitzuberücksichtigen. Auch psychische Auffälligkeiten, die auf eine besondere Neigung zu Impulsdurchbrüchen bzw. Kurzschlusshandlungen schliessen lassen, können das Fluchtrisiko erhöhen ( BGE 123 I 268 E. 2e S. 271-273). Selbst bei einer befürchteten Ausreise in ein Land, das die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, fiele die Annahme von Fluchtgefahr nicht dahin ( BGE 123 I 31 E. 3d S. 36 f.).

3.3. Strafprozessuale Haft darf allerdings nur als "ultima ratio" angeordnet oder aufrechterhalten werden. Wo sie durch mildere Massnahmen ersetzt werden kann, muss von ihrer Anordnung oder Fortdauer abgesehen und an ihrer Stelle eine solche Ersatzmassnahme verfügt werden (Art. 212 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 237 f. StPO; vgl. BGE 140 IV 74 E. 2.2 S. 78; 137 IV 122 E. 6 S. 131 f. ; 135 I 71 E. 2.3 S. 73, E. 2.16 S. 78 f. ; 133 I 270 E. 3.3.1 S. 279). Zwar können mildere Ersatzmassnahmen für Haft geeignet sein, einer gewissen (niederschwelligen) Fluchtneigung ausreichend Rechnung zu tragen. Bei ausgeprägter Fluchtgefahr erweisen sie sich nach der einschlägigen Praxis des Bundesgerichtes jedoch regelmässig als nicht ausreichend (vgl. Urteile 1B_393/2015 vom 9. Dezember 2015 E. 2.2-2.3; 1B_251/ 2015 vom 12. August 2015 E. 3.2; 1B_157/2015 vom 27. Mai 2015 E. 3.2).

3.4. Bei Beschwerden, die gestützt auf das Recht der persönlichen Freiheit ( Art. 10 Abs. 2, Art. 31 BV ) wegen strafprozessualer Haft erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffes die Auslegung und Anwendung der StPO frei. Art. 98 BGG gelangt bei strafprozessualen Zwangsmassnahmen nicht zur Anwendung ( BGE 140 IV 57 E. 2.2 S. 60; 138 IV 186 E. 1.2 S. 189; 137 IV 122 E. 2 S. 125; 340 E. 2.4 S. 346). Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 BGG ; BGE 135 I 71 E. 2.5 S. 73 f.).

3.5. Dem Beschwerdeführer droht die Verurteilung zu einer empfindlichen Freiheitsstrafe (evtl. zu einer freiheitsentziehenden Massnahme, vgl. unten, E. 4.4-4.5). Als weitere konkrete Fluchtindizien durfte die Vorinstanz mitberücksichtigen, dass der Beschwerdeführer, der paraguayanischer Staatsangehöriger ist, im Alter von 19 Jahren (nach eigenen Angaben) eine Bäckerei in seinem Heimatland eröffnet habe, welche unterdessen von seinem Cousin geführt werde. In Paraguay verfüge er über familiäre Verbindungen und Lebensperspektiven. Über sein Leben in der Schweiz habe er sich hingegen "enttäuscht" geäussert. Abgesehen von fünf oder sechs guten Kollegen pflege er hier keine sozialen Kontakte, auch nicht zu seiner Mutter. Vor seiner Verhaftung habe er weder über einen festen Wohnsitz verfügt, noch über ein stabiles soziales Netz. Wie den Akten zu entnehmen ist (psychiatrisches Gutachten, diverse Vorstrafen wegen Gewaltdelikten, neue Vorwürfe gemäss Anklageschrift und erstinstanzlichem Urteil usw.), besteht beim Beschwerdeführer zudem eine auffällige psychische Instabilität bzw. eine ausgeprägte Neigung zu aggressiven Impulsdurchbrüchen und Kurzschlusshandlungen.

Was der Beschwerdeführer einwendet, lässt die Annahme von ausreichend konkreten Anhaltspunkten für Fluchtgefahr nicht als bundesrechtswidrig erscheinen. Dies gilt namentlich für die Vorbringen, auch wenn es sich bei seinem Freundes- und Bekanntenkreis in der Schweiz nur um eine kleine Gruppe handle, könne er auf deren Hilfe zählen, er sei von der Schweiz nur "punktuell" enttäuscht, oder er leide an einer Mehlallergie. Das vom Bezirksgericht (mit Beschluss vom 19. April 2016) verfügte Kontaktverbot gegenüber einer geschädigten Person oder allfällige andere Ersatzmassnahmen genügen im vorliegenden Fall nicht, um der dargelegten ausgeprägten Fluchtgefahr ausreichend zu begegnen, und die (angebliche, von der Vorinstanz nicht festgestellte) Mehlallergie stellt kein Hindernis dar, in der Bäckerei tätig zu sein, etwa im Verkauf.

3.6. Es kann offenbleiben, ob neben der Fluchtgefahr auch noch die (alternativen) besonderen Haftgründe der Wiederholungsgefahr ( Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ) oder der Ausführungsgefahr ( Art. 221 Abs. 2 StPO ) zu bejahen wären.

4. Schliesslich bestreitet der Beschwerdeführer die Verhältnismässigkeit der Weiterdauer der strafprozessualen Haft. Er sei vom Bezirksgericht wegen versuchter Nötigung, mehrfacher Drohung und weiteren Delikten zu 14 Monaten Freiheitsstrafe (unbedingt) verurteilt worden. Dass er im Berufungsverfahren zusätzlich auch noch wegen mehrfachen Vergewaltigungen bzw. sexuellen Nötigungen schuldig gesprochen und zu einer schärferen freiheitsentziehenden Sanktion verurteilt würde, sei nicht anzunehmen. Auch habe er (entgegen der Ansicht der Vorinstanz) "kaum noch mit einer stationären Massnahme zu rechnen". Eine ambulante Therapie genüge. Die psychiatrische Gutachterin habe bei ihm zwar eine Rückfallneigung für "leichte Gewaltstraftaten" festgestellt, nicht aber das Risiko von schweren Gewaltstraftaten und Sexualdelikten. Die erstinstanzlich gegen ihn verhängte Freiheitsstrafe habe er (durch anrechenbare strafprozessuale Haft) "zum grössten Teil schon verbüsst".

4.1. Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haftfrist die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO ). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt. Die Frage, ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet werden muss, ist aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falles zu beurteilen ( BGE 139 IV 270 E. 3.1 S. 275 ; 133 I 168 E. 4.1 S. 170; 270 E. 3.4.2 S. 281 ; 132 I 21 E. 4 S. 27 f.; je mit Hinweisen).

4.2. Nach der Praxis des Bundesgerichtes kann nicht ohne weiteres von der Höhe einer aufgeschobenen (schuldadäquaten) Freiheitsstrafe auf die voraussichtliche Dauer der gleichzeitig angeordneten freiheitsentziehenden Massnahme geschlossen werden (vgl. BGE 126 I 172 E. 5d S. 178). Falls eine Verurteilung zu einem stationären Massnahmenvollzug droht, ist die Fortdauer der strafprozessualen Haft verhältnismässig, wenn aufgrund der Aktenlage mit einer freiheitsentziehenden Massnahme ernsthaft zu rechnen ist, deren gesamter Vollzug deutlich länger dauern könnte als die bisherige strafprozessuale Haft ( BGE 126 I 172 E. 5e S. 178; Urteile 1B_291/2014 vom 8. September 2014 E. 3.2; 1B_524/2011 vom 13. Oktober 2011 E. 3.1; 1B_281/2009 vom 19. Oktober 2009 E. 3.1-3.2; 1B_165/2009 vom 30. Juni 2009 E. 4.3-4.4).

4.3. Wie sich aus den Akten ergibt, hat der Beschwerdeführer bis zum 19. April 2016 (erstinstanzliches Strafurteil) 369 Tage strafprozessuale Haft erstanden. Er wurde wegen versuchter Nötigung, mehrfacher Drohung, versuchter Drohung, Beschimpfung, mehrfachen Tätlichkeiten und Missbrauchs einer Fernmeldeanlage erstinstanzlich zu 14 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Nach den Darlegungen der Staatsanwaltschaft bestehen darüber hinaus noch erhebliche Verdachtsgründe für schwere Sexualdelikte (mehrfache Vergewaltigungen bzw. sexuelle Nötigungen) zum Nachteil mehrerer geschädigter Personen.

4.4. Die kantonalen Strafbehörden stufen den Beschuldigten mit Recht als dringend massnahmenbedürftig ein: Das Obergericht weist im angefochtenen Entscheid darauf hin, dass die psychiatrisch-forensische Gutachterin von einem "hohen Risiko" weiterer "leichter bis schwerer allgemeiner Delinquenz" ausgeht (wie z.B. Betäubungsmitteldelikte, Vermögensdelikte, strafbare "Konflikte mit Repräsentanten von Recht und Ordnung" usw.). Zudem seien auch "leichte Gewaltstraftaten wie Drohungen und Tätlichkeiten insbesondere im Rahmen von Beziehungsdelikten mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten". Sogar noch am Eintrittstag in den vorzeitigen Massnahmenvollzug habe der Beschwerdeführer eine der geschädigten Personen kontaktiert und sie massiv bedroht. Die Gutachterin diagnostiziert beim Beschuldigten eine "dissoziale Persönlichkeitsstörung", welche in einem direkten Zusammenhang mit den untersuchten Delikten stehe. Aus forensisch-psychiatrischer Sicht sei bei ihm "eine stationäre Behandlung indiziert". Eine ambulante Behandlung hätte demgegenüber "nur geringe Erfolgsaussichten". Gemäss dem Verlaufsbericht vom 27. März 2016 des Massnahmenzentrums verhalte sich der Beschwerdeführer - insbesondere gegenüber dem weiblichen Personal - "distanzlos, fordernd und abwertend". Teilweise lege er nach wie vor ein "hochgradig deliktsrelevantes Verhaltensmuster (Drohungen) " an den Tag. Seine Massnahmenbedürftigkeit sei (auch gemäss den Therapieverantwortlichen) "klar gegeben". Wie sich aus den Akten ergibt, ist der Beschwerdeführer im Übrigen mehrfach vorbestraft, unter anderem wegen diversen Gewaltdelikten (Gewalt und Drohung gegen Beamte, Körperverletzung, mehrfache Nötigungen, mehrfache Drohungen usw.).

4.5. Ohne ausreichende medizinisch-psychiatrische Behandlung des Beschuldigten drohen derzeit weitere schwere Vergehen (bzw. sogar mögliche Verbrechen im Bereich der Gewalt- und Sexualdelinquenz). Wie er selber einräumt, prognostiziert die Gutachterin bei ihm "aufgrund der komplizierten Gesamtsituation" eine "lange stationäre Behandlungsdauer". Bei dieser Sachlage hat der Beschwerdeführer mit einer Verurteilung zu einer stationären Massnahme ernsthaft zu rechnen, deren Vollzug gesamthaft länger dauern könnte als die bisher erstandene strafprozessuale Haft (vgl. BGE 126 I 172 E. 5e S. 178). Daran ändert sein Vorbringen nichts, die Verhältnismässigkeit der Gesamtlänge des zu erwartenden stationären Massnahmenvollzuges hänge (unter anderem) davon ab, ob er auch noch wegen schweren Sexualstraftaten verurteilt würde.

Auch für den Fall, dass der Beschwerdeführer im Berufungsverfahren zu einer Freiheitsstrafe (mit bloss vollzugsbegleitender bzw. anschliessender ambulanter Massnahme) und nicht zu einem stationären Massnahmenvollzug verurteilt werden könnte, erschiene die Fortdauer der strafprozessualen Haft in der vorliegenden Konstellation noch verhältnismässig: Die Staatsanwaltschaft hat im Berufungsverfahren eine zusätzliche Verurteilung wegen diversen Sexualdelikten mit einem Gesamtstrafmass von vier Jahren Freiheitsstrafe beantragt. Falls der Beschuldigte diesbezüglich (ganz oder teilweise) schuldig gesprochen würde, droht ihm eine mehrjährige freiheitsentziehende Sanktion. Selbst wenn alle erstinstanzlichen Teilfreisprüche vollumfänglich bestätigt würden, erschiene im Übrigen ein höheres (über 14 Monate Freiheitsstrafe hinausgehendes) Strafmass für die restlichen schweren Vergehen keineswegs ausgeschlossen.

4.6. Die Weiterdauer des vorzeitigen Massnahmenvollzuges erweist sich nach dem Gesagten als verhältnismässig.

5. Die Beschwerde ist abzuweisen.

Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Er befindet sich seit längerer Zeit in strafprozessualer Haft und ist amtlich verteidigt. Da auch die übrigen Voraussetzungen von Art. 64 BGG grundsätzlich erfüllt erscheinen, kann dem Gesuch stattgegeben werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen:

2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

2.2. Dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Federico M. Rutschi, wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- (pauschal, inkl. MWSt) entrichtet.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, Präsident, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Juni 2016

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Forster