Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_178/2012 KI-generiert

Complainant v. Prosecutor and Cantonal Court

Geschäftsnummer 1B_178/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed a criminal complaint with the public prosecutor's office, alleging fraud and theft by various parties. In response, the prosecutor issued a decision to not pursue the allegations. The individual appealed this decision to the cantonal court, which upheld the prosecutor's decision. Subsequently, the individual brought the matter to the federal court, challenging the cantonal court's ruling. However, the federal court found the individual's appeal insufficiently substantiated and failed to meet legal requirements, leading to the decision not to consider the appeal. Additionally, the request for free legal assistance was denied.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG; Complainant v. Prosecutor and Cantonal Court: In response, the prosecutor issued a decision to not pursue the allegations. The individual appealed this decision to the cantonal court, which upheld the prosecutor's decision. Subsequently, the individual brought the matter to the federal court, challenging the cantonal court's ruling. However, the federal court found the individual's appeal insufficiently substantiated and failed to meet legal requirements, leading to the decision not to consider the appeal. Additionally, the request for free legal assistance was denied.

Schlagwörter

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Strafverfahren Nichtanhandnahmeverfügung Strafanzeige unentgeltliche Rechtspflege Betrug Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft Rüge verfassungsmässiger Rechte kostenloses Verfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 2 BGG

Cited along with Art. 42 Abs. 2 BGG as the basis for the formal inadmissibility of the appeal due to insufficient justification.

Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was decided in the simplified procedure because the procedural deficiency was obvious.

Art. 42 Abs. 2 BGG

Cited as the basis for inadmissibility when reviewing the formal requirements of the appeal.

Art. 64 BGG

The request for legal aid was rejected based on this article because the appeal was obviously hopeless.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_178/2012

Urteil vom 27. März 2012

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte

X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Sennhofstrasse 17, 7000 Chur.

Gegenstand

Strafverfahren; Nichtanhandnahmeverfügung,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 21. Februar 2012 des Kantonsgerichts des Kantons Graubünden,

II. Strafkammer.

In Erwägung,

dass X.________ am 27. Januar 2012 bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden gegen verschiedene Personen Strafanzeige erstattete, womit er die Aufklärung von Betrug und Diebstahl verlangte;

dass die Staatsanwaltschaft Graubünden am 6. Februar 2012 eine Nichtanhandnahmeverfügung erliess;

dass der Anzeigeerstatter hiergegen Beschwerde ans Kantonsgericht von Graubünden erhob;

dass dessen II. Strafkammer die Beschwerde mit Entscheid vom 21. Februar 2012 abwies, soweit sie darauf eintrat;

dass X.________ gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 20. März (Postaufgabe: 23. März) 2012 der Sache nach Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht führt;

dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen einzuholen;

dass der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid und darüber hinaus verschiedene andere, teilweise bereits Jahre zurückliegende Entscheide, in Bezug auf welche die Rechtsmittelfrist unterdessen längst abgelaufen ist, ganz allgemein kritisiert, sich dabei aber nicht mit der dem vorliegenden Entscheid zugrunde liegenden Begründung auseinander setzt und nicht im Einzelnen darlegt, inwiefern diese bzw. der Entscheid vom 21. Februar 2012 selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;

dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag;

dass daher schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und es sich daher erübrigt, auch noch die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern;

dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;

dass die Beschwerde nach dem Gesagten offensichtlich aussichtslos ist und daher das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist ( Art. 64 BGG );

dass es sich indes bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben;

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft und dem Kantonsgericht des Kantons Graubünden, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. März 2012

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp