Defendant's Challenge to Change of Defense Counsel Dismissed for Lack of Substantiation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a criminal investigation by the Basel-Landschaft Prosecutor's Office against an individual, A.________, for multiple counts of professional fraud since August 3, 2017. On January 2, 2023, the prosecutor's office mandated a change in A.________'s official legal defense. A.________ contested this decision by filing a complaint with several legal petitions, which the Basel-Landschaft Cantonal Court dismissed on February 15, 2023, for lack of legal standing and sufficient reasoning. A subsequent complaint made by A.________ to the Swiss Federal Tribunal sought to challenge this dismissal, but failed to meet the legal requirements to prove the court's decision was unconstitutional or legally flawed, resulting in the Tribunal also not considering the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Defendant's Challenge to Change of Defense Counsel Dismissed for Lack of Substantiation: On January 2, 2023, the prosecutor's office mandated a change in A.________'s official legal defense. A.________ contested this decision by filing a complaint with several legal petitions, which the Basel-Landschaft Cantonal Court dismissed on February 15, 2023, for lack of legal standing and sufficient reasoning. A subsequent complaint made by A.________ to the Swiss Federal Tribunal sought to challenge this dismissal, but failed to meet the legal requirements to prove the court's decision was unconstitutional or legally flawed, resulting in the Tribunal also not considering the appeal.
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KI-generiertThe appeal was dismissed because the procedural requirement for simplified proceedings was met due to insufficient substantiation.
The court decided not to charge any costs for the federal court proceedings.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1B_177/2023
Urteil vom 3. April 2023
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Müller, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz.
Gegenstand
Strafverfahren; Widerruf und Wechsel der amtlichen Verteidigung,
Beschwerde gegen den Beschluss vom 15. Februar 2023 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (470 23 14 (D 10) MU1 2017 1531 / PIP LIP).
Erwägungen:
1. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft führt seit dem 3. August 2017 gegen A.________ eine Strafuntersuchung wegen mehrfachen gewerbsmässigen Betrugs. Am 2. Januar 2023 verfügte die Staatsanwaltschaft einen Wechsel der amtlichen Verteidigung. Dagegen erhob A.________ Beschwerde und stellte dabei mehrere Rechtsbegehren. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft trat mit Beschluss vom 15. Februar 2023 auf die Beschwerde nicht ein. Es führte dabei zusammenfassend aus, bezüglich der Rechtsbegehren Ziffern 1 und 3 der Beschwerde sei mangels rechtlich geschützten Interesses auf die Beschwerde nicht einzutreten. Hinsichtlich des Rechtsbegehrens Ziffer 4 sei mangels hinreichender Begründung auf die Beschwerde nicht einzutreten. Soweit der Beschwerdeführer mit Rechtsbegehren Ziffer 2 um Sanktionierung der Straftat der üblen Nachrede ersuche, sei auf die kantonsgerichtliche Verfügung vom 17. Januar 2023 hinzuweisen. Soweit es sich bei seiner Eingabe vom 14. Januar 2023 um eine Strafanzeige handle, sei diese Eingabe mit besagter Verfügung an die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft zur weiteren Bearbeitung weitergeleitet worden.
2. A.________ führt mit Eingabe vom 25. März 2023 Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 15. Februar 2023. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1, 65 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.
Der Beschwerdeführer geht mit seinen Ausführungen überhaupt nicht auf die Begründung des Kantonsgerichts ein, die zum Nichteintreten auf seine Beschwerde führte. Er vermag daher nicht aufzuzeigen, inwiefern die Begründung des Kantonsgerichts bzw. dessen Beschluss selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
4. Ausnahmsweise ist davon abzusehen, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. April 2023
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Müller
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli