Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_176/2018 KI-generiert

Detention Review Appeal After Acquittal Lacking Urgent Suspicion

Geschäftsnummer 1B_176/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a defendant who was acquitted by a district court of multiple serious offenses, including qualified sexual coercion and bodily injury, on December 21, 2017, which also resulted in his release from detention. Following the acquittal, the prosecution filed an appeal and sought to continue the defendant's detention, which was granted by the district court. The defendant subsequently submitted a request for release from detention, which was denied by the appellate court on March 6, 2018. The defendant then lodged a complaint against this decision with the Federal Supreme Court, arguing that the continued detention lacked sufficient grounds due to the acquittal and inconsistencies in the accuser's statements, leading to a questioning of the existence of a continuing urgent suspicion against him.

Legislator-Regeste

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Art. 233 StPO, Art. 222 Satz, Art. 80 Abs. 2 Satz, Art. 31 Abs. 3-4 BV, Art. 5 Abs. 2 StPO, Art. 31 BV; Detention Review Appeal After Acquittal Lacking Urgent Suspicion: Following the acquittal, the prosecution filed an appeal and sought to continue the defendant's detention, which was granted by the district court. The defendant subsequently submitted a request for release from detention, which was denied by the appellate court on March 6, 2018. The defendant then lodged a complaint against this decision with the Federal Supreme Court, arguing that the continued detention lacked sufficient grounds due to the acquittal and inconsistencies in the accuser's statements, leading to a questioning of the existence of a continuing urgent suspicion against him.

Schlagwörter

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Haftentlassungsgesuch Haftprüfung schwerer Fall dringender Tatverdacht Begründung in der Sache Opfer Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 107 Abs. 2 Satz 1 BGG

Applied as a procedural basis for ordering the immediate release of the appellant following the successful appeal.

Art. 64 Abs. 2 Satz 2 BGG

Cited in conjunction with Art. 68 BGG as the basis for granting the appellant's legal representative party compensation.

Art. 66 Abs. 4 BGG

Applied to waive court costs because the appeal was granted.

Art. 68 BGG

Cited in conjunction with Art. 64 Abs. 2 Satz 2 BGG as the basis for granting the appellant's legal representative party compensation.

Art. 212 Abs. 2 lit. a StPO

Cited as the substantive reason why the conditions for detention (lack of urgent suspicion of crime) are no longer met.

Art. 221 Abs. 1 StPO

Cited as the substantive reason why the conditions for detention (lack of urgent suspicion of crime) are no longer met.

Art. 226 Abs. 5 StPO

Cited as the procedural basis for ordering the immediate release of the appellant once the general ground for detention is missing.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (68)

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«…Februar 2022 E. 3.1, 1B_484/2021 vom 28. September 2021 E. 3.4, 1B_55/2020 vom 21. Februar 2020 E. 3.4 und 1B_176/2018 vom 2. Mai 2018 E. 3.2; je mit Hinweisen). Die Tatbegehung wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten.…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_176/2018

Urteil vom 2. Mai 2018

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Karlen, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Chaix, Kneubühler,

Gerichtsschreiber Forster.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Daniel U. Walder,

gegen

Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Gewaltdelikte, Postfach 2251, 8026 Zürich.

Gegenstand

Haftentlassungsgesuch,

Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 6. März 2018 (SF180001-O/U/cwo).

Sachverhalt:

A. Mit Urteil vom 21. Dezember 2017 sprach das Bezirksgericht Dietikon A.________ frei von der Anklage der qualifizierten sexuellen Nötigung, der mehrfachen einfachen Körperverletzung, der mehrfachen Tätlichkeiten, der mehrfachen Sachbeschädigung, der mehrfachen Beschimpfung, der mehrfachen Drohung und der mehrfachen Nötigung. Mit Beschluss vom gleichen Tag verfügte das Bezirksgericht die Entlassung des Beschuldigten aus der Sicherheitshaft.

B. Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich meldete im Anschluss an die mündliche Urteilseröffnung die Berufung gegen das freisprechende Urteil an. Gleichzeitig stellte sie beim Bezirksgericht den Antrag auf Fortsetzung der Sicherheitshaft. Noch am 21. Dezember 2017 verfügte das Bezirksgericht (in einem zweiten Beschluss) die Fortdauer der Sicherheitshaft im Hinblick auf das eingeleitete Berufungsverfahren. Mit Präsidialverfügung vom 27. Dezember 2017 verlängerte das Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, (nach einer mündlichen Anhörung) die Sicherheitshaft für die Dauer des Berufungsverfahrens. Auf eine vom Beschuldigten am 1. Februar 2018 dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Entscheid vom 6. Februar 2018 (wegen Ablaufs der gesetzlichen Beschwerdefrist) nicht ein (Verfahren 1B_64/2018).

C. Am 14. Februar 2018 stellte der Beschuldigte ein Haftentlassungsgesuch, welches das Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, mit Präsidialverfügung vom 6. März 2018 abwies.

D. Gegen den Haftprüfungsentscheid vom 6. März 2018gelangte der Beschuldigte mit Beschwerde vom 3. April 2018 an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und seine sofortige Haftentlassung, eventualiter unter Anordnung von Ersatzmassnahmen für Haft.

Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Stellungnahme vom 9. April 2018 die Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz liess sich mit Eingabe vom 13. April (Posteingang: 17. April) 2018 vernehmen. Der Beschwerdeführer replizierte am 20. April 2018. Am 23. April 2018 reichte sein Rechtsvertreter eine Honorarnote ein.

Erwägungen:

1. Während eines Verfahrens vor dem Berufungsgerichtentscheidet gemäss Art. 233 StPO dessen Verfahrensleitung (innert fünf Tagen nach dem Schriftenwechsel) über Haftentlassungsgesuche. Der betreffende Entscheid ist (mit einem Rechtsmittel nach StPO) nicht anfechtbar. Art. 222 Satz 2 StPO enthält einen entsprechenden ausdrücklichen Ausnahmevorbehalt. Art. 80 Abs. 2 Satz 3 BGG ermöglicht die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht auch in Fällen, in denen nach der StPO ein Zwangsmassnahmengericht oder ein anderes Gericht als einzige Instanz entscheidet.

Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 78 ff. BGG sind erfüllt und geben zu keinen Vorbemerkungen Anlass.

2. Der Beschwerdeführer macht Folgendes geltend: Er befinde sich seit dem 8. Juli 2016 in strafprozessualer Haft. Angesichts der vollumfänglichen Freisprüche durch das Bezirksgericht bestehe gegen ihn kein dringender Tatverdacht mehr. Wie sich aus den Strafakten ergebe, habe die Privatklägerin schon bei der Polizei und gegenüber der Staatsanwaltschaft höchst widersprüchlich ausgesagt. Anlässlich ihrer Befragung durch das Bezirksgericht bei der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hätten sich zusätzliche Widersprüche ergeben, welche auch das Kerngeschehen der Anklage (qualifizierte sexuelle Nötigung und einfache Körperverletzung) beträfen. Ihre unglaubhaften Aussagen taugten nicht zur Untermauerung des Anklagefundaments, was auch der Präsident des Bezirksgerichtes anlässlich der mündlichen Urteilseröffnung sinngemäss als Grund für die Freisprüche genannt habe.

Das Bezirksgericht habe auf diverse gravierende Widersprüche im Aussageverhalten der Privatklägerin hingewiesen und die innere Logik ihrer Beweisaussagen in Frage gestellt. Der Beschwerdeführer verweist dabei auf die fraglichen Einvernahmeprotokolle, darunter das Protokoll der Befragung der Privatklägerin anlässlich der Hauptverhandlung vom 21. Dezember 2017, auf entsprechende detaillierte Ausführungen im Plädoyer seines Verteidigers sowie auf die Tonaufnahme der mündlichen Urteilseröffnung und -begründung durch das Bezirksgericht.

Zudem fehle es auch an einem besonderen gesetzlichen Haftgrund. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz bestehe keine Kollusionsgefahr mehr. Selbst wenn noch eine Beeinflussungsgefahr vorläge, könne dieser mit geeigneten Ersatzmassnahmen (insbesondere einem Kontakt- und Rayonverbot, allenfalls verbunden mit einer ambulanten psychologischen Behandlung, zu der er sich einverstanden erklärt habe) ausreichend begegnet werden. Das Vorliegen eines anderen besonderen Haftgrundes werde von den Strafbehörden nicht behauptet. Im Übrigen sei der angefochtene Entscheid zu spät und in Verletzung des Beschleunigungsgebotes in Haftsachen ergangen.

3.

3.1. Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat das Bundesgericht bei der Überprüfung des allgemeinen Haftgrundes des dringenden Tatverdachtes (Art. 221 Abs. 1 Ingress StPO) keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Macht ein Inhaftierter geltend, er befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung des Beschwerdeführers an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte ( BGE 143 IV 316 E. 3.1 S. 318; 330 E. 2.1 S. 333; je mit Hinweisen). Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen ( Art. 31 Abs. 3-4 BV , Art. 5 Abs. 2 StPO ) lässt hier nur wenig Raum für Beweismassnahmen. Zur Frage des dringenden Tatverdachtes bzw. zur Schuldfrage hat das Bundesgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Strafrichter vorzugreifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises ( BGE 143 IV 316 E. 3.1 S. 318; 330 E. 2.1 S. 333 f.; je mit Hinweisen).

3.2. Der dringende Tatverdacht muss sich im Verlauf des Strafverfahrens grundsätzlich verdichten (bzw. ausreichend hoch verbleiben). Dabei kommt es nach der Praxis des Bundesgerichtes auch auf die Art und Intensität der bereits vorbestehenden konkreten Verdachtsgründe an (vgl. Urteil 1B_139/2007 vom 17. Dezember 2007 E. 4.3). Zu Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Prozessstadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist in der Regel ein zunehmend strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu legen. Nach Durchführung der gebotenen Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen ( BGE 143 IV 316 E. 3.2 S. 318 f. mit Hinweisen).

Wenn bereits ein

Urteil des erstinstanzlichen Strafgerichts vorliegt, hat jene Partei bzw. Strafbehörde, welche den dringenden Tatverdacht in Widerspruch zum Gerichtsurteil bejaht (oder bestreitet), darzulegen, inwiefern das freisprechende (oder auf Schuldspruch lautende) Urteil klarerweise fehlerhaft erscheint bzw. inwiefern eine entsprechende Korrektur im Berufungsverfahren mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Bei einem erstinstanzlichen

Freispruch verlangt die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichtes aktuelle gewichtige Anhaltspunkte, wonach sich der Beschuldigte (im Sinne des Berufungsstandpunktes der Staatsanwaltschaft) dennoch schuldig gemacht haben könnte (Urteile 1B_171/2015 vom 27. Mai 2015 E. 5.3; 1B_353/2013 vom 4. November 2013 E. 3.3.1 mit Hinweisen). Soweit bereits eine Urteilsbegründung vorliegt, haben sich die Strafbehörden bzw. die Parteien des Haftprüfungsverfahrens dabei auch mit den betreffenden Erwägungen des Sachrichters auseinanderzusetzen (vgl. BGE 139 IV 270 E. 3.1-3.2 S. 275-277; Urteile 1B_171/2015 E. 5.3-5.4; 1B_392/2013 vom 22. November 2013 E. 5; s.a. Marc Forster, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 221 N. 3, Fn. 14; Hug/ Scheidegger, in: Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 221 N. 5, Art. 231 N. 13a; NIKLAUS OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl., Bern 2012, Rz. 902, 982; Schmid/Jositsch, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl., Zürich 2018, Art. 221 N. 4; Alexis Schmocker, in: Code de procédure pénale suisse, Commentaire romand, Basel 2011, Art. 221 N. 8).

3.3. Bei Beschwerden, die gestützt auf das Recht der persönlichen Freiheit ( Art. 10 Abs. 2, Art. 31 BV ) wegen strafprozessualer Haft erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffes die Auslegung und Anwendung der StPO frei. Art. 98 BGG gelangt bei strafprozessualen Zwangsmassnahmen nicht zur Anwendung ( BGE 143 IV 316 E. 3.3 S. 319; 330 E. 2.1 S. 334; je mit Hinweisen). Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 BGG ; BGE 143 IV 316 E. 3.3 S. 319; 330 E. 2.1 S. 334; je mit Hinweis).

3.4. Im vorinstanzlichen Haftprüfungsverfahren hat sich die Staatsanwaltschaft nicht vernehmen lassen. Die Vorinstanz erwägt, angesichts der erstinstanzlichen Freisprüche seien zwar "klar erhöhte" Anforderungen an den Nachweis eines dringenden Tatverdachtes zu stellen. Es bestehe jedoch kein Grund, von der summarischen Beweiswürdigung des Verfahrensleiters in der obergerichtlichen Verfügung vom 27. Dezember 2017 abzuweichen. Der Beschwerdeführer habe im vorinstanzlichen Haftprüfungsverfahren "noch zwei weitere Beispiele für widersprüchliche Aussagen der Privatklägerin angeführt". Diese widersprüchlichen Angaben bezögen sich allerdings (nach Ansicht des Haftrichters) "nicht auf das Kerngeschehen - zumindest nicht auf den Vorwurf der qualifizierten sexuellen Nötigung -" und vermöchten die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin nicht in ihrer Gesamtheit umzustossen (angefochtener Entscheid, S. 6, E. 2.2-2.3).

Hinzu komme, dass noch keine schriftliche Urteilsbegründung vorliege und der Beschwerdeführer im Haftprüfungsverfahren nicht auf die mündliche Urteilsbegründung des Bezirksgerichtes eingegangen sei, weshalb "die Gründe für den Freispruch unklar" seien. Die Argumente, welche die Staatsanwaltschaft im Berufungsverfahren vorbringen werde, seien ebenfalls noch unbekannt. Ob solche Vorbringen der Staatsanwaltschaft geeignet wären, das Urteil des Bezirksgerichtes in Frage zu stellen, könne daher "zurzeit noch nicht beurteilt werden". Faktisch sei es ihm, dem Haftrichter, verunmöglicht, den dringenden Tatverdacht in der Weise zu prüfen, wie die Praxis des Bundesgerichtes es erfordere (angefochtener Entscheid, S. 6 f., E. 2.3).

3.5. Die Staatsanwaltschaft bringt vor, es bestehe nach wie vor ein dringender Tatverdacht. Der Beschwerdeführer werde von der Privatklägerin deutlich belastet. Ungenauigkeiten oder Abweichungen in den Aussagen der Privatklägerin seien eher auf eine "Traumatisierung" als auf "unrichtige Angaben" zurückzuführen (Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 9. April 2018).

3.6. Im vorliegenden Fall bestehen zwar weiterhin gewisse Verdachtsmomente gegen den Beschuldigten. Die Staatsanwaltschaft hat das Bezirksgericht im Hauptverfahren jedoch nicht von der strafrechtlichen Schuld des Beschwerdeführers gemäss Anklageschrift zu überzeugen vermocht. Es erfolgten am 21. Dezember 2017 vielmehr Freisprüche in allen fraglichen Anklagepunkten.

Auch die Vorinstanz stellt ausdrücklich fest, dass gewisse belastende Beweisaussagen der Privatklägerin in der noch rechtshängigen Strafsache "widersprüchlich" erscheinen. Der Haftrichter und die Staatsanwaltschaft legen nicht nachvollziehbar dar, inwiefern im Berufungsverfahren Schuldsprüche mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten wären. Die Staatsanwaltschaft, welche als Partei die Berufung erklärt hat, argumentiert im vorliegenden Haftprüfungsverfahren rein appellatorisch. Sie räumt ein, dass unter den Beweisaussagen der Privatklägerin auffällige "Ungenauigkeiten oder Abweichungen" bestehen. Diese seien aber nicht auf bewusst falsche Aussagen zurückzuführen, sondern eher auf eine Traumatisierung des mutmasslichen Opfers. Inwiefern eine solche Traumatisierung vorliege und welche belastenden Aussagen noch als verlässlich eingestuft werden könnten, legt die Staatsanwaltschaft nicht dar. Ebenso wenig äussert sie sich zur mündlichen Urteilsbegründung des Bezirksgerichtes.

Solche appellatorischen Vorbringen zur Würdigung von Beweisaussagen werden zwar vom Berufungsgericht - genauso wie die Gegenargumente der Verteidigung und die Urteilserwägungen des erstinstanzlichen Gerichtes - sorgfältig zu prüfen sein. Sie vermögen jedoch (nach der dargelegten haftrechtlichen Praxis des Bundesgerichtes) angesichts der erfolgten Freisprüche für sich alleine keinen ausreichenden

dringenden Tatverdacht mehr zu begründen. Dass der Beschwerdeführer zwangsläufig nicht in der Lage sein kann, die noch ausstehende schriftliche Urteilsbegründung des Strafgerichtes vorwegzunehmen, kann ihm prozessual nicht angelastet werden. Vielmehr obläge es in der vorliegenden haftrechtlichen Konstellation (wenn schon) der Staatsanwaltschaft bzw. dem kantonalen Haftrichter, nachvollziehbar darzulegen, inwiefern - trotz der vom Bezirksgericht gefällten (und mündlich begründeten) Freisprüche auf der ganzen Linie - noch von einem dringenden Tatverdacht auszugehen wäre. Der Beschwerdeführer hat sowohl auf die protokollierten Aussagen der Privatklägerin als auch auf die (als Audiodatei bei den Akten liegende) mündliche Urteilsbegründung des Bezirksgerichtes hingewiesen. Gleichzeitig hat er diverse (grundsätzlich unbestritten gebliebene) Widersprüche in den Beweisaussagen der Privatklägerin genannt.

Auch aus dem Umstand, dass die Staatsanwaltschaft im vorinstanzlichen Haftprüfungsverfahren keine Stellungnahme eingereicht hat, lassen sich hier (entgegen den Erwägungen des angefochtenen Entscheides) keine stichhaltigen Argumente für das Fortbestehen eines dringenden Tatverdachtes ableiten. Im Gegenteil hätte erwartet werden können, dass die Anklagebehörde, wenn sie - wie beantragt - an der Sicherheitshaft festhalten will, auf die begründeten Einwände der Verteidigung zum Beweisfundament der Anklageschrift eingeht und dem Haftrichter bzw. dem Bundesgericht als Haftbeschwerdeinstanz die allenfalls noch tragfähigen belastenden Beweismittel wenigstens summarisch darlegt.

3.7. Der dringende Tatverdacht (Art. 221 Abs. 1 Ingress StPO) ist hier zu verneinen, weshalb die Voraussetzungen der Sicherheitshaft nicht mehr erfüllt sind ( Art. 212 Abs. 2 lit. a StPO ). Damit ist die unverzügliche Haftentlassung des Beschwerdeführers anzuordnen (Art. 226 Abs. 5 i.V.m. Art. 233 StPO ). Bei Hinfälligkeit des allgemeinen Haftgrundes sind keine Ersatzmassnahmen für Haft zu prüfen (Art. 237 i.V.m. Art. 212 Abs. 2 lit. a und Art. 221 Abs. 1 StPO ; vgl. BGE 107 Ia 206 E. 2b S. 208 f.; Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1085 ff., S. 1236, Ziff. 2.5.3.8; s.a. Gfeller/Bigler/Bonvin, Untersuchungshaft, ein Leitfaden für die Praxis, Zürich 2017, Rz. 681; Matthias Härri, BSK StPO, Art. 237 N. 2; Hug/Scheidegger, ZHK StPO, Art. 237 N. 2; Schmid/Jositsch, Praxiskommentar, Art. 237 N. 1; Schmocker, Commentaire romand CPP, Art. 237 N. 5).

4. Die Beschwerde ist gutzuheissen und Dispositiv Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids aufzuheben. Mangels allgemeinen Haftgrundes ordnet das Bundesgericht die unverzügliche Haftentlassung des Beschwerdeführers an ( Art. 107 Abs. 2 Satz 1 BGG i.V.m. Art. 212 Abs. 2 lit. a, Art. 221 Abs. 1 und Art. 226 Abs. 5 StPO ).

Es sind keine Gerichtskosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 4 BGG ), und dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 i.V.m. Art. 64 Abs. 2 Satz 2 BGG ). Der in der Honorarnote genannte Zeitaufwand für die Erstellung der Beschwerdeschrift erscheint (angesichts der nicht besonders komplexen Beschwerdesache) nicht vollständig ausgewiesen. Die Parteientschädigung wird tarifgemäss auf Fr. 3'000.-- (pauschal, inkl. MWST) festgelegt. Da Dispositiv Ziffer 2 des angefochtenen Entscheides nicht aufgehoben wird, braucht über die vorinstanzlichen Kosten (und das dort zugesprochene Honorar des Rechtsvertreters) nicht neu entschieden zu werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, Dispositiv Ziffer 1 der Präsidialverfügung vom 6. März 2018 des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, aufgehoben, und es wird die unverzügliche Haftentlassung des Beschwerdeführers angeordnet.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Der Kanton Zürich (Kasse der Staatsanwaltschaft IV) hat Rechtsanwalt Daniel U. Walder eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- (pauschal, inkl. MWST) zu entrichten.

4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Mai 2018

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Karlen

Der Gerichtsschreiber: Forster