Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_174/2018 KI-generiert

Case Concerning Admissibility of Appeal on Denial of Justice Allegation in Forgery Case

Geschäftsnummer 1B_174/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a criminal proceeding against two individuals for charges of forgery and fraud under the authority of the Bern canton public prosecutor's office. One of the individuals filed a request for evidence gathering, specifically seeking to question two witnesses and access investigation documents. This request was partially denied, leading to an appeal against the perceived legal refusal by the public prosecutor. Various correspondences followed, with claims that the prosecutor did not adequately address the appellant's concerns regarding the collection of patient reports without his knowledge. The appellate court dismissed the complaint about the prosecutor's actions, and the individual subsequently appealed to the Swiss Federal Tribunal, contesting the validity of the appellate court’s dismissal and requesting a response to his previous complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 78 Abs. 1 BGG, Art. 80 BGG, Art. 54 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 93 BGG, Art. 6 EMRK; Case Concerning Admissibility of Appeal on Denial of Justice Allegation in Forgery Case: One of the individuals filed a request for evidence gathering, specifically seeking to question two witnesses and access investigation documents. This request was partially denied, leading to an appeal against the perceived legal refusal by the public prosecutor. Various correspondences followed, with claims that the prosecutor did not adequately address the appellant's concerns regarding the collection of patient reports without his knowledge. The appellate court dismissed the complaint about the prosecutor's actions, and the individual subsequently appealed to the Swiss Federal Tribunal, contesting the validity of the appellate court’s dismissal and requesting a response to his previous complaint.

Schlagwörter

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Strafverfahren Rechtsverweigerung Urkundenfälschungsverfahren Beweislosigkeit Strafanzeige Verletzung von Verfahrensrechten Betrug Anspruch auf rechtliches Gehör

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied because the appellant lost the case, leading to the imposition of court costs.

Art. 93 BGG

Used implicitly in the reasoning (E. 1.3) to categorize the decision as an interlocutory decision, although the appeal was ultimately dismissed due to lack of irreparable prejudice.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_174/2018

Urteil vom 27. Juni 2018

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Bundesrichter Eusebio, Kneubühler,

Gerichtsschreiberin Sauthier.

Verfahrensbeteiligte

A.A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern.

Gegenstand

Strafverfahren; Rechtsverweigerung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts

des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen,

vom 28. Februar 2018 (BK 18 76).

Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte des Kantons Bern führt gegen B.A.________ und A.A.________ ein Strafverfahren wegen Urkundenfälschung, Betrugs, evtl. arglistiger Vermögensschädigung.

Am 20. Oktober 2017 stellte A.A.________ den Beweisantrag, es seien die Herren C.________ und D.________ zu befragen und ihm seien die Untersuchungsakten zuzustellen. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2017 wies die Staatsanwaltschaft den Beweisantrag betreffend die beantragten Einvernahmen ab. Der Antrag um Akteneinsicht wurde insofern gutgeheissen, als A.A.________ die Gelegenheit gewährt wurde, die Akten vor Ort einzusehen.

Eine hiergegen von A.A.________ erhobene Beschwerde, mit welcher er unter anderem eine Rechtsverweigerung der Staatsanwaltschaft geltend machte, wies die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern mit Beschluss vom 20. November 2017 ab.

Mit Schreiben vom 15. Dezember 2017 teilte A.A.________ unter Verweis auf E. 2.5 des Beschlusses des Obergerichts vom 20. November 2017 der Staatsanwaltschaft mit, die Einholung der Berichterstattungen von ehemaligen Patienten sei zu Unrecht und unter Missachtung seiner Teilnahmerechte erfolgt. Die Staatsanwaltschaft nahm zu diesen Vorwürfen am 10. Januar 2018 Stellung. Mit Schreiben vom 5. Februar 2018 machte A.A.________ geltend, die Staatsanwaltschaft habe seine im Schreiben vom 15. Dezember 2017 aufgeworfenen Fragen nicht genügend beantwortet. Die Staatsanwaltschaft wiederholte mit Schreiben vom 7. Februar 2018 ihre bereits am 10. Januar 2018 gemachten Ausführungen.

Am 21. Februar 2018 erhob A.A.________ dagegen Beschwerde beim Obergericht und machte eine Rechtsverweigerung geltend. Mit Beschluss vom 28. Februar 2018 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

B. Mit Beschwerde in Strafsachen vom 5. April 2018 ans Bundesgericht beantragt A.A.________, der Beschluss des Obergerichts sei nichtig zu erklären und seine Beschwerde vom 21. Februar 2018 sei zu behandeln. Weiter sei die Staatsanwaltschaft aufzufordern, seine Beschwerde vom 5. Februar 2018 zu beantworten.

Sowohl das Obergericht als auch die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern haben auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.

1.1. Gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG beurteilt das Bundesgericht Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen. Der angefochtene Entscheid ist kantonal letztinstanzlich ( Art. 80 BGG ).

1.2. Gemäss Art. 54 Abs. 1 BGG wird das Verfahren vor Bundesgericht in der Regel in der Amtssprache des angefochtenen Entscheids geführt. Diese ist vorliegend Deutsch, auch wenn die Beschwerde zulässigerweise in Französisch abgefasst ist ( Art. 42 Abs. 1 BGG ).

1.3. Das angefochtene Urteil schliesst das Strafverfahren nicht ab (Art. 90 f. BGG). Es liegt ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG vor, welcher nur dann der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegt, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Abs. 1 lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Abs. 1 lit. b). Vorliegend kommt nur die erste Variante (Abs. 1 lit. a) in Betracht. In der Beschwerdeschrift ist konkret darzulegen, inwiefern die Voraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils erfüllt ist, soweit dies nicht offensichtlich ist ( Art. 42 Abs. 1 BGG ; BGE 141 IV 289 E. 1.3 S. 292 mit Hinweisen).

1.4. Im Zusammenhang mit der Beurteilung der Rechtmässigkeit von Verfahrenssistierungen hat das Bundesgericht festgehalten, dass auf die Voraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteils ausnahmsweise verzichtet wird, wenn der Beschwerdeführer die Rüge der formellen Rechtsverweigerung in der Form der Rechtsverzögerung erhebt ( BGE 143 IV 175 E. 2.3 S. 177 f. mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung bezieht sich auf die Gesamtdauer des Verfahrens und nicht auf die Frage, ob einzelne amtliche Prozesshandlungen zeitgerecht erfolgten (Urteil 1B_171/2013 vom 11. Juni 2013 E. 1.2.1).

1.5. Der Beschwerdeführer kritisiert, die Staatsanwaltschaft habe sich nicht hinreichend zu seinen Anfragen betreffend die schriftlich eingeholten Berichte ehemaliger Patienten geäussert. Er ist der Auffassung, sein Teilnahmerecht sei durch das Einholen der Berichte ohne sein Wissen verletzt worden. Er habe die Staatsanwaltschaft daher gebeten, ihm zu erklären, warum sie die schriftlichen Berichte ohne sein Wissen und ohne seine Teilnahme eingeholt habe. Weiter habe er wissen wollen, wer befragt worden sei und auf welche Rechtsgrundlage sich die Staatsanwaltschaft dabei gestützt habe. Mit Antwortschreiben vom 10. Januar 2018 habe die Staatsanwaltschaft seine Fragen nicht (genügend) beantwortet. Da die Staatsanwaltschaft auch nach nochmaliger Nachfrage nicht ausführlicher auf seine Fragen geantwortet habe, liege eine Rechtsverweigerung bzw. eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs gemäss Art. 6 EMRK vor.

1.6. Bei seinen Ausführungen übersieht der Beschwerdeführer, dass grundsätzlich die Voraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils vorliegen muss, damit auf die Beschwerde eingetreten wird. Dass diese Voraussetzung erfüllt wäre, macht der Beschwerdeführer jedoch nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Im Übrigen rügt der Beschwerdeführer zu Recht nicht, es müsse vorliegend von dieser Voraussetzung abgesehen werden. Nach dem Gesagten trifft dies nämlich nur zu, wenn sich die Rüge der Rechtsverzögerung auf die Gesamtdauer des Verfahrens bezieht (vgl. E. 1.3 hiervor). Dies ist hier aber nicht der Fall. Von der Voraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteils ist deshalb nicht abzusehen. Auf seinen Antrag, es sei festzustellen, dass es zu einer Rechtsverzögerung bzw. -verweigerung durch die Staatsanwaltschaft gekommen sei, ist somit nicht einzutreten. Zudem kann der Beschwerdeführer seine Einwände bis zum Abschluss des Strafverfahrens erneut vorbringen ( BGE 141 IV 284 E. 2.2 S. 287 mit Hinweisen).

2. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.

Bei diesem Verfahrensausgang wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Juni 2018

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Die Gerichtsschreiberin: Sauthier