Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_174/2016 KI-generiert

Seizure of Share Certificates Reaches Moot Point After Settlement

Geschäftsnummer 1B_174/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a criminal procedure initiated by the Public Prosecutor's Office concerning an individual, during which seven stock certificates were seized for forfeiture purposes. The individuals contesting the seizure appealed a lower court's decision that had denied their request to release the seized certificates. Throughout the legal process, the private plaintiff withdrew from participation in both the criminal and civil aspects of the matter, as did the accused. Consequently, the Public Prosecutor's Office petitioned to dismiss the proceedings due to the withdrawal of claims, which was ultimately accepted, leading to the conclusion of the case without addressing the substantive issues raised by the appellants. The appellants were ordered to bear the court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 32 Abs. 2 BGG, Art. 72 BZP, Art. 71 BGG, Art. 66 Abs. 1 i.V.m, Art. 68 BGG, Art. 32 BGG; Seizure of Share Certificates Reaches Moot Point After Settlement: The individuals contesting the seizure appealed a lower court's decision that had denied their request to release the seized certificates. Throughout the legal process, the private plaintiff withdrew from participation in both the criminal and civil aspects of the matter, as did the accused. Consequently, the Public Prosecutor's Office petitioned to dismiss the proceedings due to the withdrawal of claims, which was ultimately accepted, leading to the conclusion of the case without addressing the substantive issues raised by the appellants. The appellants were ordered to bear the court costs.

Schlagwörter

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Strafverfahren Beschlagnahme Pfändung Bankenabwicklung Reihenfolge der Pfändung Verwirkung Eigentumserwerb Rückzug nach Vergleich

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 32 BGG

Cited in point 1 for the decision to strike the appeal proceedings as moot, based on the reasoning preceding the operative part.

Art. 32 Abs. 3 BGG

Cited to note that orders from the instructing judge under Art. 32 BGG are not contestable.

Art. 32 Abs. 2 BGG

Used to establish that the single judge decides on the striking out of the appeal proceedings due to the matter becoming moot.

Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BGG

Cited for the imposition of reduced court costs on the appellants.

Art. 68 BGG

Cited for the decision not to award any party compensation.

Art. 72 BZP i.V.m. Art. 71 BGG

Cited for the decision on costs to be made summarily based on the situation before the cause for mootness arose.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_174/2016

Verfügung vom 22. September 2016

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Karlen, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiber Forster.

Verfahrensbeteiligte

1. E.A.________,

2. F.A.________,

Beschwerdeführer,

beide vertreten durch Rechtsanwalt Jörg Zumstein,

gegen

Bank G.________ AG,

private Verfahrensbeteiligte,

vertreten durch Rechtsanwalt Markus Fischer,

D.A.________,

privater Verfahrensbeteiligter,

vertreten durch Fürsprecher Marc F. Suter,

Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Wirtschaftsdelikte, Speichergasse 12, 3011 Bern.

Gegenstand

Strafverfahren; Beschlagnahme,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 1. April 2016

des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen.

In Erwägung,

dass die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Wirtschaftsdelikte, eine Strafuntersuchung gegen D.A.________ führt und am 29. Oktober 2015 sieben Aktienzertifikate zu Einziehungszwecken beschlagnahmte;

dass E.A.________ und F.A.________ dagegen Beschwerde führten, welche das Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, mit Beschluss vom 1. April 2016 abwies;

dass die Beschwerdeführer den obergerichtlichen Entscheid am 6. Mai 2016 mit Beschwerde beim Bundesgericht anfochten, indem sie die Freigabe der (ihnen gehörenden) Aktien beantragten;

dass das Obergericht am 19. Mai 2016 auf eine Stellungsnahme verzichtete;

dass die Staatsanwaltschaft am 3. Juni 2016 die Abweisung der Beschwerde beantragte;

dass die Bank G.________ AG als Privatklägerin mit Schreiben vom 7. Juli 2016 darauf hinwies, dass sie sich nach einem Vergleich mit dem Beschuldigten sowohl im Straf- als auch im Zivilpunkt aus dem Strafverfahren zurückgezogen habe, und ihr Desinteresse auch am vorliegenden Beschwerdeverfahren erklärte;

dass auch der Beschuldigte mit Schreiben vom 25. Juli 2016 seinen Verzicht auf Mitwirkung am Beschwerdeverfahren erklärte;

dass die Beschwerdeführer am 8. August 2016 replizierten;

dass die Staatsanwaltschaft am 19. August 2016, nach Abschluss des Schriftenwechsels, mitteilte, dass sie die Beschlagnahme der Aktienzertifikate angesichts des unterdessen erfolgten Klagerückzuges der Privatklägerin bis spätestens 31. August 2016 aufheben werde und daher beantrage, das Beschwerdeverfahren sei zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben;

dass die Verfahrensbeteiligten Gelegenheit erhielten, zur beantragten Abschreibung bis am 5. September 2016 Stellung zu nehmen;

dass der Instruktionsrichter als Einzelrichter über die Abschreibung des Beschwerdeverfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit entscheidet ( Art. 32 Abs. 2 BGG );

dass das Beschwerdeverfahren angesichts der Aufhebung der streitigen Beschlagnahme als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist und innert angesetzter Frist auch keine Einwendung der übrigen Verfahrensbeteiligten zu diesem Antrag der Staatsanwaltschaft einging;

dass über die Kostenfolgen mit summarischer Begründung aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes zu entscheiden ist ( Art. 72 BZP i.V.m. Art. 71 BGG ), wobei das Bundesgericht nicht auf alle materiellen Streitpunkte einzeln und detailliert einzugehen hat ( BGE 118 Ia 488 E. 4a S. 495; vgl. MATTHIAS HÄRRI, in: Basler Kommentar BGG, 2. Aufl. Basel 2011, Art. 32 N. 21);

dass die Beschwerde aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes wohl als unbegründet abzuweisen gewesen wäre, zumal die Beschwerdeführer sich auf diverse materiellrechtliche Vorbringen berufen haben (gutgläubiger Erwerb der Aktienzertifikate, gleichwertige Gegenleistung, Eigentümerschaft bzw. wirtschaftliche Berechtigung an den Aktien, Vorliegen von Deliktsgut, Verjährung usw.), bei denen dem Urteil des Sach- bzw. Einziehungsrichters voraussichtlich nicht vorzugreifen gewesen wäre (vgl. BGE 140 IV 57 E. 4.1.1-4.1.2 S. 61-64; 139 IV 250 E. 2.1 S. 252 f.; 137 IV 145 E. 6.3-6.4 S. 151 f.; je mit Hinweisen);

dass die (reduzierten) Gerichtskosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BGG) und keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind ( Art. 68 BGG ), zumal weder die Privatklägerin noch der Beschuldigte im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht materielle Anträge gestellt bzw. Parteistellung beansprucht haben;

dass Verfügungen des Instruktionsrichters nach Art. 32 BGG nicht anfechtbar sind ( Art. 32 Abs. 3 BGG );

erkennt der Einzelrichter:

1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. September 2016

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Karlen

Der Gerichtsschreiber: Forster