Federal Court Declines Review of Delay Complaint Against Cantonal Court Commission
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint filed by an individual against the public prosecutor's office in Zug, asserting that there has been an unreasonable delay in the judicial proceedings. The individual appealed to the Federal Tribunal after the Zug court's Justice Commission had referred the complaint for examination to the chief prosecutor, establishing a 10-day deadline for review. The individual contended that the overall duration of the proceedings was excessively long but failed to adequately substantiate claims regarding the validity of the 10-day period assigned. Consequently, the Federal Tribunal determined that the complaint lacked sufficient basis and chose to dismiss it without entering into the merits of the case.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Court Declines Review of Delay Complaint Against Cantonal Court Commission: The individual appealed to the Federal Tribunal after the Zug court's Justice Commission had referred the complaint for examination to the chief prosecutor, establishing a 10-day deadline for review. The individual contended that the overall duration of the proceedings was excessively long but failed to adequately substantiate claims regarding the validity of the 10-day period assigned. Consequently, the Federal Tribunal determined that the complaint lacked sufficient basis and chose to dismiss it without entering into the merits of the case.
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KI-generiertThe appeal was decided through the simplified procedure due to a clear deficiency in the grounds for appeal.
Used to rule that no court costs shall be levied.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1B_174/2009
Urteil vom 17. Juni 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Parteien
X.________, Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung,
An der Aa 4, Postfach 1356, 6301 Zug.
Gegenstand
Rechtsverzögerung,
Beschwerde gegen das Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, Strafrechtliche Kammer
(Verfahren JS 2009 39).
Erwägungen:
1. X.________ erhob gegen die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug Rechtsverzögerungsbeschwerde (Verfahren JS 2009 39). Mit Schreiben vom 28. Mai 2009 stellte die Justizkommission des Obergerichts des Kantons Zug die Beschwerde dem Oberstaatsanwalt zur Prüfung im Sinne von § 82 Abs. 3bis der Strafprozessordnung des Kantons Zug (StPO) innert 10 Tagen zu.
2. Mit Eingabe vom 10. Juni 2009 (Postaufgabe 13. Juni 2009) gelangte X.________ an das Bundesgericht und machte Rechtsverzögerung geltend. Der Beschwerdeführer ersucht um umgehende Behandlung seiner Beschwerde.
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Art. 95 ff. BGG nennt die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
Der Beschwerdeführer erachtet die bisherige Verfahrensdauer vor der Justizkommission des Obergerichts für übermässig lang. Er unterlässt es jedoch in seiner Beschwerde irgendwelche Aussagen über die im Kanton hängige Rechtsverzögerungsbeschwerde zu machen. Aufgrund der Beschwerdebegründung ist nicht ersichtlich, weshalb die dem Oberstaatsanwalt gesetzte Frist von 10 Tagen - wie vom Beschwerdeführer beanstandet - zu lang sein soll. Auch ergibt sich aus der Beschwerde nicht, aufgrund welcher Umstände die Justizkommission des Obergerichts gehalten gewesen wäre, unmittelbar nach Ablauf dieser Frist ihren Entscheid zu fällen. Somit lässt sich nicht beurteilen, ob der gegen die Justizkommission des Obergerichts erhobene Vorwurf der Rechtsverzögerung berechtigt ist. Mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.
4. Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft sowie dem Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, Strafrechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Juni 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Féraud Pfäffli